Sachverhalt
Schon seit einigen Tagen <<klemmte>> das Gaspedal des Jeeps M+ 68172. Motm M. erhielt den Auftrag, den Jeep instandzustellen. Er führte nachher mit einem J(ameraden eine J(ontrollfahrt durch. Daraufnahm J(pl W. Platz i m J eep und es wurde beschlossen, e ine Runde auf de r sogenannten alten Fahrschulstrasse z u fahren. E s handelte sich dabei u m e ine rund 2, 7 k m lange, parcoursiihnliche, schmale Strasse mit Steigungen, Gefiille und J(ur- ven i m Waifenplatzareal. N achdem e in weiterer J(orporal zugestiegen war, wurde eine zweite Runde auf der alten Fahrschulstrasse in Angriif genom- men. I n ei ne r Linkskurve verlor Motm M. die Herrschaft über das Fahrzeug: es stürzte über einen Abhang hinunter. Der Mitfahrer J(pl W. erlitt beim Sturz e ine H irnerschütterung, Prellungen und e ine Rissquetschwunde an der Stirn, was einen Spitalaufenthalt von einer Woche notwendig machte. D er Sachschaden a m J eep belief sich auf F r. 1870.-. Das Divisionsgericht sprach den Angeklagten der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material sowie der fahrliissigen J(orperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit l O Tagen Gefiingnis unter Gewiihrung des bedingten Strafvollzuges. Das Ge- richt nahm an, der Angeklagte habe zwar entgegen der Vorschrift des Art. 31 Abs. l SVG sein Fahrzeug nicht beherrscht, dochfalle ihm in dieser Hinsicht kein schweres Verschulden zur Last, weshalb Art. 90 Ziif. 2 S VG nicht anzu- wenden sei. Gegen dieses U rteil hat de r A uditor J(assationsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, der Angeklagte sei zusiitzlich der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu erkliiren. Das Militiirkassa- tionsgericht heisst die Beschwerde gut.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
147 Nr. 58 Aus den Erwãgungen:
3. - Für eine Verurteilung nach Art. 81 Zi:ff. l Abs. 2 MStG müsste V orsatz, für eine V erurteilung nach Art. 82 MStG Fahrlassigkeit gegeben sein.
a) Direkter Vorsatz ist unbestrittenermassen nicht gegeben. Mit Be- zug auf den Eventualvorsatz ist nach der Praxis des Militarkassations- gerichts die Feststellung des Wissens um die Mõglichkeit des Erfolges tatsachlicher Natur und vom Militarkassationsgericht nur auf Willkür hin zu überprüfen; die Folgerung aber, ob aus dem Wissen auf den Willen geschlossen werden_ darf, gehõrt zum Bereich der Lebenserfahrung und kann als Rechtsfrage von der Kassationsinstanz frei überprüft werden (MKGE 7 Nr. 53). Das angefochtene Urteil enthalt die Aussage, dass der Beschwerdeführer > habe. Eine Begründung fiir diese Feststellung fehlt. Der Entscheid der Frage, ob der Tater den Eintritt des Erfolgs als mõglich vorausgesehen hat, kann hier bei der Be- urteilung des Eventualvorsatzes o:ffen bleiben, da nach den Umstanden j edenfalls keine zureichenden Gründe fiir di e Annahme bestehen, d er Be- schwerdeführer habe eine Dienstversaumnis für den Fali ihres Eintritts auch gebilligt. Beim Beschwerdefiihrer handelt es sich nicht um einen ausgebildeten Soldaten, sondern um einen Hilfsdienstpflichtigen, der zudem eine milieubedingte und neurotische Fehlentwicklung aufweist und psychopathische Charakteranlagen besitzt (Gutachten der Psychia- trischen Klinik St. Urban vom 23. April 1968). Psychopathen mit neu- rotischer Fehlentwicklung neigen vielfach zu vom Durchschnitt abwei- chenden Fehlreaktionen. Dies darf beim Beschwerdeführer nicht ausser acht gelassen werden. Dass er angenommen habe, das Dispensations- gesuch sei bewilligt worden, weil er darauf keine Antwort erhalten habe und er dachte, es sei nicht nõtig, einem HD zurückzuschreiben, erscheint in Berücksichtigung der Anlagen des Beschwerdeführers nicht unglaub- würdig. Der Beschwerdeführer war gewillt, seine dienstlichen Pflichten zu erfüllen und hat aus diesem Grunde rechtzeitig ein Dispensationsgesuch eingereicht. Dieses V erhalten lasst bei der Persõnlichkeitsstruktur des Angeklagten nicht darauf schliessen, dass er den eingetretenen Erfolg auch gebilligt hatte.
b) Anderseits kann d em Beschwerdeführer der V orwurf ni eh t erspart werden, fahrlassig den Dienst versaumt zu ltaben. Angesichts der unkla- ren Lage hinsichtlich seines Aufgebots war es für ihn bei pflichtgemasser Anstrengung seiner Geisteskrafte erkennbar, dass er mõglicherweise ein- rücken müsse. Er ware verpflichtet gewesen, rechtzeitig geeignete Mass- nahmen zur Abklarung der Lage zu ergreifen, namentlich durch Rück- frage an seinen Einheitskommandanten, dem er das Gesuch eingereicht
Nr. 58, 59 148 hatte. HD Kochgeh G. hat daher den Tatbestand der fahrlãssigen Dienst- versãumnis, Art. 82 Abs. l MStG, erfüllt.
4. - ... (3. Marz 1971, G. e. DG 9 A) 59. Art. 90 Ziff. 2 Ahs. l SVG: Begriff der grohen V erletzung von V erkehrs- regeln; Erfordernis des rücksichtslosen oder sonst schwerwiegend regel- widrigen Verhaltens. Art. 90, eh. 2, l er al. LCR: notion de violation grave d'une regle de la circulation; la base de cette disposition est un comportement sans scrupules, ou du moins lourdement contraire aux regles de la circulation. Art. 90 cif. 2 cpv. l LCStr: Concetto di grave infrazione delle norme della circolazione; occorre un comportamento senza scrupoli o comunque molto contrario a dette norme. Aus dem Sachverhalt: Schon seit einigen Tagen > das Gaspedal des Jeeps M+ 68172. Motm M. erhielt den Auftrag, den Jeep instandzustellen. Er führte nachher mit einem J(ameraden eine J(ontrollfahrt durch. Daraufnahm J(pl W. Platz i m J eep und es wurde beschlossen, e ine Runde auf de r sogenannten alten Fahrschulstrasse z u fahren. E s handelte sich dabei u m e ine rund 2, 7 k m lange, parcoursiihnliche, schmale Strasse mit Steigungen, Gefiille und J(ur- ven i m Waifenplatzareal. N achdem e in weiterer J(orporal zugestiegen war, wurde eine zweite Runde auf der alten Fahrschulstrasse in Angriif genom- men. I n ei ne r Linkskurve verlor Motm M. die Herrschaft über das Fahrzeug: es stürzte über einen Abhang hinunter. Der Mitfahrer J(pl W. erlitt beim Sturz e ine H irnerschütterung, Prellungen und e ine Rissquetschwunde an der Stirn, was einen Spitalaufenthalt von einer Woche notwendig machte. D er Sachschaden a m J eep belief sich auf F r. 1870.-. Das Divisionsgericht sprach den Angeklagten der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material sowie der fahrliissigen J(orperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit l O Tagen Gefiingnis unter Gewiihrung des bedingten Strafvollzuges. Das Ge- richt nahm an, der Angeklagte habe zwar entgegen der Vorschrift des Art. 31 Abs. l SVG sein Fahrzeug nicht beherrscht, dochfalle ihm in dieser Hinsicht kein schweres Verschulden zur Last, weshalb Art. 90 Ziif. 2 S VG nicht anzu- wenden sei. Gegen dieses U rteil hat de r A uditor J(assationsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, der Angeklagte sei zusiitzlich der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu erkliiren. Das Militiirkassa- tionsgericht heisst die Beschwerde gut.