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Nr. 55, 56
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Dieser hatte Gelegenheit, eingehender mit dem Angeklagten den ganzen
Fragenkomplex zu erõrtern und mit ihm besser Kontakt zu gewinnen, als
dies dem Untersuchungsrichter und dem Divisionsgericht in der Haupt-
verhandlung mõglich war. Aufgrund seiner Erhebungen kommt der Gut-
achter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in keiner W eise psychisch
krank oder abwegig sei; aus seinem Interesse um die Belange des Men-
schen und um philosophische Fragen habe er sich mit õstlichem, vorwie-
gend indischem Gedankengut auseinandergesetzt und sich die Überzeu-
gung von der Gewaltlosigkeit zu eigen gemacht, die ihn zum Dienstver-
weigerer werden lasse. Beim Beschwerdeführer handle es sich wirklich
um einen Dienstverweigerer aus Gewissensgründen, der aus ideellen
Gründen keinen Militãrdienst leisten kõnne. Vikar R. war wãhrend sechs
Jahren Religionslehrer des Beschwerdeführers. Er hat sich vor der Ein-
vernahme als Zeuge wãhrend dreier Stunden mit dem Beschwerdeführer
ausgesprochen. Er stellte fest, da~;5 der Angeklagte ganz in õstlicher Phi-
losophie denkt, und gewann die Uberzeugung, dass Gren W. aus seinem
Gewissen heraus nicht anders handeln kann, als den Dienst zu verweigern.
Diesen Feststellungen unbeteiligter Fachleute kommt erhebliches Ge-
wicht zu. Sie stehen in Übereinstimmung mit der Erklãrung des Be-
schwerdeführers in der V oruntersuchung, es sei für ihn Gewissenssache,
keinen Dienst zu leisten. Dies sei ihm aus seiner Überzeugung hera us nicht
mõglich. Es sei menschenunwürdig und võllig sinnlos, zum Tõten auszu-
bilden und auf Geheiss zu tõten. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit.,
alles abzulehnen, was damit zusammenhange, also den Dienst zu verwei-
gern. Es sei für ihn ein inneres Müssen, ein innerer Zwang, so zu han-
deln. Aufgrund dieser Ermittlungen der Sachverstãndigen und dieser
Aussagen des Beschwerdeführers muss ihm Handeln in schwerer Gewis-
sensnot zugebilligt werden. Die entscheidende Phase seines Gewissens-
kampfes hat er offensichtlich bei seinem Aufenthalt in Indien durchge-
macht. Bei seiner Rückkehr in die Schweiz war er davon überzeugt, dass
er aus Gewissensgründen keinen Dienst leisten kõnne.
4. -
...
(9. Juli 1970, W. e. DG 8)
56.
Grundsatz, wonach der Tãter wegen der gleichen Tat nicht zweima
verfolgt werden darf.
l. -
Die Einrede der beurteilten Sache gehõrt dem Bereich des materiel-
len Strafrechts an; sie kann mit Kassationsbeschwerde gemãss Art. 188
Ahs. l Ziff. l MStGO geltend gemacht werden (Erw. 2).