Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Die neuere Rechtsprechung des Militãrkassationsgerichts wür- digt di e Degradation als N ehenstrafe un d verlangt, das s si e n ur un t er Mitberücksichtigung der allgemeinen Grundsãtze des Art. 44 MStG über die Strafzumessung verhãngt wird (MKGE 7 Nr. 28; 5 Nr. 43, Erw. 3). Die Frage, ob sich der Tãter seines Grades unwürdig gemacht habe, hãngt demnach nicht bloss von der Art und Schwere der begangenen Tat ah, sondern es sollen auch sein V erschulden, seine Beweggründe, sein V or- leben, seine persõnlichen V erhãltnisse und seine militãrische Führung berücksichtigt werden.
E. 3 Nr. 83 Erw. F, 3 Nr. 33), als unmassgeblich erklãren. So betont das Kas- sationsgericht in MKGE 7 Nr. 28 den Grundsatz, dass die Unwürdigkeit des Tãters zur Bekleidung seines Grades nicht nur - also auch - von der Art und objektiven Schwere der begangenen Tat abhãngt. In MKGE 5 N r. 43 Erw. 3 wird gesagt, dass die Unwürdigkeit des Tãters zur Bekleidung seines Grades nicht allein von der begangenen Tat abhãngt, nicht nur der Reinhaltung der Armee diene. MKGE 5 Nr. 98 Erw. e hebt hervor, dass die Degradation wie die Ausschliessung aus dem Heere eine Massnahme zum Schutze derselben darstelle.
E. 4 Vom objektiven Standpunkt aus lassen allein schon die Art und die objektive Schwere der Straftaten den Verurteilten als unwürdig er- scheinen, weiterhin den Grad eines Offiziers zu bekleiden. Der V erurteilte hat si eh di e sittlichen V erfehlungen U ntergebenen, un t er anderem sein em eigenen Motorfahrer gegenüber, zuschulden kommen lassen. Dabei han- delte es sich nicht um eine einmalige Entgleisung. Vielmehr verging sich der V erurteilte wiederholt und wãhrend einer lãngeren Zeitspanne an seinen Rekruten.
Nr. 27 54 Von den Untergebenen des Verurteilten darfunter diesen Umstãnden, unabhãngig von der Schwere seines V erschuldens, nicht erwartet werden, dass sie ihm als V orgesetztem weiterhin Achtung und V ertrauen entge- genbringen und Gehorsam leisten. Aber auch seinen V orgesetzten kann schon mit Rücksicht auf seine Straftaten als solche nicht zugemutet wer- den, ihn weiterhin als Offizier anzunehmen. Unter dem objektiven Gesichtspunkt drãngt sich die Entsetzung des V erurteilten von seinem G rade aber auch im Interesse des Ansehens und der Autoritãt des Offizierskorps auf. Diese Erwãgungen objektiver Art liessen die Degradation des Ver- urteilten selbst dann als gegeben erscheinen, wenn dessen Straftaten nicht auf einer schwer gestõrten affektiven Entwicklung, sondern lediglich auf einer vorübergehenden Stõrung beruhten., so dass mit weiteren Verfeh- lungen dieser Art nicht zu rechnen wãre (MKGE 6 Nr. 29). Sie erhalten aber um so mehr Gewicht., als Dr. R. die Gefahr von Rückfãllen au,sdrück- lich hervorhebt un d D r. W. si e wenigstens ni eh t ausschliessen kann. J e- denfalls muss damit gerechnet werden, dass die psychischen Stõrungen, welche die Begehung der Delikte ermõglicht und begünstigt haben., fort- bestehen., namentlich die verminderte Zurechnungsfãhigkeit des V erur- teilten auf sexuellem Gebiete., seine homosexuellen Neigungen - Dr. R. spricht sogar von Anzeichen einer homosexuellen V eranlagung - sowie seine zwangshaften V orstellungen. Dazu kommt die ungünstige charakterliche Veranlagung des Verurteil- ten. Die fraglichen Straftaten führen, wenn sie von einem Offizier, von dem ein erhõhtes Mass von Einsicht und V erantwortungsgefühl verlangt werden muss, begangen werden., und zwar wiederholt und in grõsseren Zeitabstãnden, zwingend zum Schluss auf Willensschwãche und Mangel an Selbstbeherrschung, selbst dann., wenn er bei ihrer Begehung vermin- dert zurechnungsfãhig ist.
E. 5 Nr. 98 Erw. C wird festgehalten, dass <<la dégradation est avant tout une mesure qui., comme l'exclusion de l'armée, te n d à la protection de cette derniere >>. Demnach muss in einem gegensãtzlichen Entscheidungsmotiv ent- haltenden Falle den objektiven Interessen der Vorrang eingerãumt und die Degradation ausgesprochen werden; ganz besonders da, wo - wie im vorliegenden Falle - die Tragbarkeit eines Offiziers in Frage steht, muss
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Nr. 27 52 et une mesure à prendre dans l'intérêt de l'armée. Pour statuer à son sujet, il convient des lors de considérer tant les criteres généraux de fixation de la peine, prévus à l'art. 44 CPM, que l'intérêt que comporte pour l'armée le maintien de l'intégrité morale dans ses rangs (cons. 1/2-4).- Au cas ou l'on aboutit à des solutions opposées suivant que l'on se place à l"un ou l'autre de ces deux points de vue, l'intérêt de l'individu doit céder le pas à celui de la collectivité (cons. 1/5). Exclusion de l'armée (art. 12, al. l et art. 29, al. 2 CPM). Cassation seulement en cas d'arbitraire (cons. 11/2). - L'exclusion de l'armée au sens de l'art. 29, al. 2 CPM constitue, elle aussi, à la fois une peine acces- soire et une mesure à prendre dans l'intérêt de l'armée (cons. 11/3 et 4). - L'exclusion de l'armée au sens de l'art. 12, al. l CPM est une mesure de nature sanitaire; selon le cas, le tribunal peut charger le service de santé de décider à ce sujet (cons. 11/6). · Degradazione (art. 37 CPM). La questione di sapere se deve essere pronunciata la degradazione e di diritto e puo essere esaminata liberamente dai tribunale di cassazione (cons. 1/l). La degradazione costituisce una pena accessoria e un provvedimento nell'interesse dell'esercito. Nel giu- dizio vanno percio tenuti presenti sia i principi generali dell'art. 44 CPM sia le esigenze di mantenere integro l'esercito (cons. 1/2-4). Quando questi due criteri portano a conclusioni contrastanti prevalgono le ragioni generali di fronte a quelle personali (cons. 1/5). Esclusione dall'esercito (art.l2 cpv.l e art. 29 cpv. 2 CPM). Cassazione soltanto in caso di arbitrio (cons. 11/2). L'esclusione ai sensi dell'art. 29 cpv. 2 CPM e pure nel contempo pena accessoria e provvedimento nell'in- teresse dell'esercito (cons. 11/3 e 4). L'esclusione secondo l'art. 12 cpv. l CPM e un provvedimento di natura sanitaria; il trihunale puo deferire un giudizio in merito al Servizio sanitario (cons. 11/6). Aus den Erwãgungen : l.
l. - Zunãchst rügt der Auditor, dass das angefochtene Urteil die Vorschrift über die Degradation (Art. 37 MStG) verletze. Er beruft sich somit auf den l(assationsgrund der Verletzung des Strafgesetzes (Art. 188 Abs. l Ziff. l MStGO). Zur Begründung macht er geltend, die Vorinstanz habe den Rechtsbegriff der Unwürdigkeit nicht richtig ausgelegt, indem sie ihn einseitig, allein unter dem Gesichtspunkte des V erschuldens be- urteilt und den mit der Degradation im lnteresse der Reinhaltung der Armee verfolgten Zweck ausser acht gelassen habe. Die Frage, ob sich der Tãter seines Grades unwürdig gemacht habe, ist nicht eine Ermessensfrage in dem Sinne, dass es innerhalb der durch das V er bot der Willkür gezogenen Grenzen im Belieben des Divisionsgerichtes
53 Nr. 27 stünde, ob es die Unwürdigkeit bejahen wolle oder nicht, so dass das Kassationsgericht den Entscheid nur auf Willkür hin überprüfen dürfte. Vielmehr liegt eine Rechtsfrage vor, die als solche der freien Üherprüfung durch das Kassationsgericht unterliegt (MKGE 7 Nr. 28; 5 Nr. 43, Erw. 2).
2. - Die neuere Rechtsprechung des Militãrkassationsgerichts wür- digt di e Degradation als N ehenstrafe un d verlangt, das s si e n ur un t er Mitberücksichtigung der allgemeinen Grundsãtze des Art. 44 MStG über die Strafzumessung verhãngt wird (MKGE 7 Nr. 28; 5 Nr. 43, Erw. 3). Die Frage, ob sich der Tãter seines Grades unwürdig gemacht habe, hãngt demnach nicht bloss von der Art und Schwere der begangenen Tat ah, sondern es sollen auch sein V erschulden, seine Beweggründe, sein V or- leben, seine persõnlichen V erhãltnisse und seine militãrische Führung berücksichtigt werden.
3. - Die Degradation ist aber nicht nur Nehenstrafe, sondern auch Massnahme im Interesse der Armee. W enn die neuere Praxis des Militãr- kassationsgerichts den Grundsatz hervorhebt, dass die Degradation nicht verhãngt werden darf, · ohne dass die allgemeinen Grundsãtze über die Strafzumessung mitberücksichtigt werden, so hat sie damit den Nehen- strafcharakter betont, der von der früheren Rechtsprechung zu wenig beachtet worden war. Diese neuere Praxis darf aher nicht dahin verstan- den werden, das s die Degradation n ur als N ebenstrafe, mithin ausschliess- lich nach den Grundsãtzen über die Strafzumessung, zu würdigen sei. Keineswegs will si e di e obj ektiven Gesichtspunkte, di e in d er früheren Rechtsprechung allein berücksichtigt wurden (MKGE 4 Nr. 58 Erw. e, 3 Nr. 83 Erw. F, 3 Nr. 33), als unmassgeblich erklãren. So betont das Kas- sationsgericht in MKGE 7 Nr. 28 den Grundsatz, dass die Unwürdigkeit des Tãters zur Bekleidung seines Grades nicht nur - also auch - von der Art und objektiven Schwere der begangenen Tat abhãngt. In MKGE 5 N r. 43 Erw. 3 wird gesagt, dass die Unwürdigkeit des Tãters zur Bekleidung seines Grades nicht allein von der begangenen Tat abhãngt, nicht nur der Reinhaltung der Armee diene. MKGE 5 Nr. 98 Erw. e hebt hervor, dass die Degradation wie die Ausschliessung aus dem Heere eine Massnahme zum Schutze derselben darstelle.
4. - Vom objektiven Standpunkt aus lassen allein schon die Art und die objektive Schwere der Straftaten den Verurteilten als unwürdig er- scheinen, weiterhin den Grad eines Offiziers zu bekleiden. Der V erurteilte hat si eh di e sittlichen V erfehlungen U ntergebenen, un t er anderem sein em eigenen Motorfahrer gegenüber, zuschulden kommen lassen. Dabei han- delte es sich nicht um eine einmalige Entgleisung. Vielmehr verging sich der V erurteilte wiederholt und wãhrend einer lãngeren Zeitspanne an seinen Rekruten.
Nr. 27 54 Von den Untergebenen des Verurteilten darfunter diesen Umstãnden, unabhãngig von der Schwere seines V erschuldens, nicht erwartet werden, dass sie ihm als V orgesetztem weiterhin Achtung und V ertrauen entge- genbringen und Gehorsam leisten. Aber auch seinen V orgesetzten kann schon mit Rücksicht auf seine Straftaten als solche nicht zugemutet wer- den, ihn weiterhin als Offizier anzunehmen. Unter dem objektiven Gesichtspunkt drãngt sich die Entsetzung des V erurteilten von seinem G rade aber auch im Interesse des Ansehens und der Autoritãt des Offizierskorps auf. Diese Erwãgungen objektiver Art liessen die Degradation des Ver- urteilten selbst dann als gegeben erscheinen, wenn dessen Straftaten nicht auf einer schwer gestõrten affektiven Entwicklung, sondern lediglich auf einer vorübergehenden Stõrung beruhten., so dass mit weiteren Verfeh- lungen dieser Art nicht zu rechnen wãre (MKGE 6 Nr. 29). Sie erhalten aber um so mehr Gewicht., als Dr. R. die Gefahr von Rückfãllen au,sdrück- lich hervorhebt un d D r. W. si e wenigstens ni eh t ausschliessen kann. J e- denfalls muss damit gerechnet werden, dass die psychischen Stõrungen, welche die Begehung der Delikte ermõglicht und begünstigt haben., fort- bestehen., namentlich die verminderte Zurechnungsfãhigkeit des V erur- teilten auf sexuellem Gebiete., seine homosexuellen Neigungen - Dr. R. spricht sogar von Anzeichen einer homosexuellen V eranlagung - sowie seine zwangshaften V orstellungen. Dazu kommt die ungünstige charakterliche Veranlagung des Verurteil- ten. Die fraglichen Straftaten führen, wenn sie von einem Offizier, von dem ein erhõhtes Mass von Einsicht und V erantwortungsgefühl verlangt werden muss, begangen werden., und zwar wiederholt und in grõsseren Zeitabstãnden, zwingend zum Schluss auf Willensschwãche und Mangel an Selbstbeherrschung, selbst dann., wenn er bei ihrer Begehung vermin- dert zurechnungsfãhig ist.
5. - Für die Lõsung eines Falles, in welchem die subjektiven Ge- sichtspunkte, die mit der Anwendung der Grundsãtze über die Strafzu- messung berücksichtigt werden, und die ohjektiven Gesichtspunkte auf gegensãtzliche Ergebnisse weisen, bietet die bisherige Rechtsprechung Ansatzpunkte. In MKGE 5 Nr. 43 Erw. 3 wird nãmlich erklãrt, dass die Degradation vorwiegend der Reinhaltung der Armee diene, und in MKGE 5 Nr. 98 Erw. C wird festgehalten, dass >. Demnach muss in einem gegensãtzlichen Entscheidungsmotiv ent- haltenden Falle den objektiven Interessen der Vorrang eingerãumt und die Degradation ausgesprochen werden; ganz besonders da, wo - wie im vorliegenden Falle - die Tragbarkeit eines Offiziers in Frage steht, muss