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MKGE 8 Nr. 22

MKGE 8 Nr. 22 — F. e. DG. 12

Mkg · 1967-09-13 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 22 46 Revisione (art. 199 cpv. l OJPPM). Dai decorso successivo di una schizofrenia si possono fare retrospettivamente delle deduzioni sulle con- dizioni del condannato al momento del reato. Fatti nuovi per il tribunale cosi accertati successivamente possono essere considerati per mezzo della revisione se risultano importanti per la difesa. Aus d en Erwãgungen:

l. - E in d ur eh rechtskrãftiges U rteil geschlossenes militãrgericht- liches Verfahren kann auf V erlangen des Verurteilten jederzeit aufgrund neuer, für die Verteidigung erheblicher Tatsachen und Beweismittel wie- der aufgenommen werden (Art. 199 MStGO). Der Verurteilte hat am

26. Mai 1967 beim hiefür zustãndigen Militãrkassationsgericht ein form- gültiges Revisionsgesuch eingereicht. Es ist somit auf die Eingabe einzu- treten und zu prüfen, ob der V erurteilte auf Tatsachen oder Beweismittel hinweist, die neu und erheblich sind. Nach der Rechtsprechung sind die vom V erurteilten behaupteten neuen, erheblichen Tatsachen und Be- weismittelinindestens glaubhaft zu machen (MKGE 2 Nr. 37; Urteil des MKG vom 14. Mai 1963 i. S. B.).

2. -

a) Neu sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht bekannt waren. Unerheblich ist, ob auch der Verurteilte sie nicht kannte (vgl. MKGE 6 Nr. 47; Urteile des MKG vom

21. August 1962 i. S. V. und vom 14. Mai 1963 i. S. B.). Ob das Privatgutachten des Dr. med. P. ein neues Beweismittel dar- stelle, kann offen bleiben; denn d er Gesuchsteller beruft sich in erster Linie auf den Umstand, dass er im November und Dezember 1963, als er die nichtbefolgten Aufgebote zum WK und Nachschiesskurs erhalten hatte, an einer die Zurechnungsfãhigkeit ausschliessenden Geisteskrank- heit gelitten habe. W ohl war ursprünglich an der vollen Zurechnungs- fãhigkeit des heutigen Gesuchstellers gezweifelt worden. V or Divisions- gericht erschien aber die Zurechnungsfãhigkeit gestützt auf das Gutach- ten des vom Untersuchungsrichter beigezogenen Experten Dr. med. B. als gegeben. Das nun behauptete Fehlen der Zurechnungsfãhigkeit stellt daher eine dem Richter im früheren V erfahren nicht bekannte und somit neue Tatsache dar.

b) N eue Tatsachen rechtfertigen di e Wiederaufnahme des V erfahrens nur, wenn sie auch erheblich sind. Dies ist dann der Fali, wenn die neu vorgebrachten Tatsachen wichtig genug sind, das frühere Beweismaterial als in wesentlichen Punkten zu Ungunsten des Gesuchstellers lückenhaft vermuten zu lassen und eine neue Beurteilung des Straffalles zu recht- fertigen (MKGE 5 N r. 84 Erw. 2, 6 N r. 47; Urteil des MKG vom 14. Mai 1963 i. S. B.). Die Behauptung, der Gesuchsteller sei zur Zeit der Urteilsfãllung võllig unzurechnungsfãhig gewesen, ist im Sinne der oben angeführten Recht-

47 Nr. 22, 23 sprechung auch erheblich; denn muss sie als erwiesen angenommen wer- den, führt das zur V erneinung eines schuldhaften V erhaltens des Tãters · und damit von Gesetzes wegen zu dessen Freispruch von Schuld und Strafe.

3. - Ist davon auszugehen, dass die für die Monate November und Dezember 1963 behauptete Unzurechnungsfãhigkeit eine neue und er- hebliche Tatsache gemãss Art. 199 MStGO darstellt, so ist noch abzuklã- ren, ob sie durch die von Art. 200 MStGO geforderte Untersuchung soweit erhãrtet ist, dass sie als glaubhaft erscheint. Diesen Nachweis hat die Untersuchung erhracht. Der schriftliche Be- fund, d en Dr. med. P. als Zeuge bestãtigte, be j aht e ine Geisteskrankheit un d di e võllige U nzurechnungsfãhigkeit z ur Z ei t, als d er Gesuchsteller den Aufgeboten zum Wiederholungskurs und zum Nachschiesskurs ge- horchen sollte. Dr. med. B. konnte sich als erster Begutachter nur auf eine Besprechung, in d er si eh F. als verschlossen un d unzugãnglich zeigte, stützen. Dagegen fussen die Aussagen von Dr. P. auf lãngeren Beobach- tungen des V erurteilten in der Heil- und Pflegeanstalt und auf zahlreichen Besprechungen. Richtig ist zwar, das s Dr. P. de n V erurteilten erst, seit- dem er im Sommer 1964 interniert worden war, behandelt und dass Tat- sachen, di e na eh d er U rteilsfãllung eingetreten sin d, grundsãtzlich ni eh t zur Revision führen. Hier hat der Privatgutachter aus dem nachtrãgli- chen V erlauf der Schizophrenie aber auf die Geistesverfassung des V er- urteilten im Zeitpunkt der Tatbegehung Rückschlüsse gezogen. Überdies hat er religiõse Visionen berücksichtigt, die schon im Herbst 1963 beim Verurteilten aufgetreten sind, die dem Gerichtsexperten Dr. B. jedoch nicht bekannt waren.

4. - ... (13. September 1967, F. e. DG. 12) 23. Verletzung des Fabrikations- oder Geschãftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB); Idealkon- kurrenz (Art. 49 Ziff. l MStG). -W er ein ihm verratenes Fabrikations- geheimnis einer schweizerischen W affenentwicklungsfirma gegen Entgelt einer auslãndischen Organisation zugãnglich macht, ist, wenn ein Straf- antrag vorliegt, sowohl nach Art. 162 StGB als auch nach Art. 273 StGB (Idealkonkurrenz) zu verurteilen. Violation du secret de fahrication ou du secret commercial (art. 162 CPS) et service de renseignements économiques (art. 273 CPS); concours idéal (art. 49, eh. l CPM). - Celui qui, moyennant rémunération, rend