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MKGE 8 Nr. 17

MKGE 8 Nr. 17 — M. und Mitbeteiligten e. DG. 6

Mkg · 1967-05-05 · Deutsch CH
Sachverhalt

Bei einer gefechtsmiissigen Übersetzübung mit Schlauchbooten kenterte ei n Boot. Ein Wehrmann, der entgegen den Vorschriften im Anhang V I I des Reglements über die <<Grundschulung für alle Truppengattungen >> nicht mit ei ne r Schwimmweste ausgerüstet w ar, ertrank. Aus den Erwãgungen: I.

l. - Alle vier Besch,verdeführer machen in erster Linie geltend, der Kassationsgrund von Art. 188 Ziff. l MStGO liege vor, weil der Anhang Vll des am l. Mai 1963 in Kraft getretenen Reglementes <<Grundschulung für alle Truppengattungen>> nicht den Begriff des <<Reglementes oder einer anderen allgemeinen Dienstvorschrift >> im Sinne des Art. 72 Ziff. l Abs. l MStG erfülle.

a) Gemãss Art. 147 MO erlãsst der Bundesrat die zur Vollziehung der Militãrorganisation notwendigen V erordnungen und genehmigt die Dienst- und Exerzierreglemente, ausgenommen das V erwaltungsreglement, des- sen Genehmigung der Bundesversammlung zusteht. Soweit der Bundes- rat von dieser Zustãndigkeit nicht Gebrauch macht, ist sie gemãss Art. l Abs. l seiner Verordnung vom 18. September 1961 über die Obliegen- heiten des Eidgenõssischen Militãrdepartements, der Landesverteidi- gungskommission und der Truppenkommandanten (Dienstordnung) vom Eidgenõssischen Militãrdepartement auszuüben (MA 1961 97). Dieses er- liess am 11. Dezember 1961 eine Verfügung über den Erlass von militã- rischen Dienstvorschriften (MA 1961 257) und am 9. Januar 1962 Wei- sungen betreffend die Bearbeitung solcher Vorschriften (MA 1962 77). In Art. 5 Abs. l li t. e der V erfügung bestimmte es unter anderem, <<für den Erlass (U nterzeichnung) >> d er allgemeinen, besonderen un d technischen Vorschriften sei der Ausbildungschef zustãndig, soweit die Zustãndigkeit nicht beim Chef des Eidgenõssischen Militãrdepartements, der Landes- verteidigungskommission oder beim Generalstabschef liege. Auf diese Bestimmung stützt sich die vom Ausbildungschef unterzeichnete

Nr. 17 32 <<Grundschulung für alle Truppengattungen>>. Dass der Ausbildungschef nicht zustãndig gewesen sei~ dieses Reglement zu erlassen~ wird mit Recht nicht geltend gemacht.

b) Die Beschwerdeführer leiten dagegen aus Art. 5-8 der erwãhnten V erfügung des EMD ah~ eine militãrische Dienstvorschrift müsse unter- zeichnet sein~ und da die Anhãnge der <<Grundschulung für alle Truppen- gattungen >> der Schlussbestimmung un d d er U nterschrift des Ausbildungs- chefs nachfolgten~ seien sie durch diese nicht gedeckt und folglich nicht Bestandteil des Reglementes~ woran der auf S. 172 enthaltene Hinweis auf den Anhang VII nichts ãndere. Die Beschwerdeführer verkennen den Sinn der Art. 5-8 der Verfü- gung. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich nur~ dass der bereinigte druckreife Entwurf der militãrischen Dienstvorschriften von der zustãn- digen Stelle unterzeichnet werden muss. Dagegen sagen sie nichts darüber~ wo die Unterschrift zu stehen habe. Namentlich lãsst sich ihnen rticht entnehmen~ dass Anhãnge nicht Bestandteile des Reglementes und folg- lich ni eh t verbindlich sei en~ wenn si e d er U nterschrift erst nachfolgten. Durch die U nterschrift soll festgesetzt werden~ wer di e militãrische Dienst- vorschrift erlãsst und welcher Entwurf als bereinigt und druckreif zu gelten hat (Art. 6 der Verfügung vom 11. Dezember 1961 und Ziff. 27 der Weisungen vom 9. Januar 1962). Dieser Zweck erfordert nicht~ dass die U nterschrift auf der letzten Sei te stehe. Verbindlich ist alles~ was die zu- stãndige Stelle für d en Les er erkennbar bei d er U nterzeichnung als Be- standteil des Reglementes betrachtet. Diese V oraussetzung kann auch auf sogenannte Anhãnge zutreffen. Dass solche im erwãhnten Sinne militãrische Dienstvorschriften sein kon- nen~ ergibt sich aus Ziff. 12 Abs. 2 der Weisungen des EMD vom 9. Ja- nuar 1962~ wonach Anhãnge oder Beilagen in die Vorschriften <<einge- baut>> werden kõnnen. Dass hier von <<Hilfen>> gesprochen wird~ ãndert nichts; denn nicht di e Anhãnge als solche werden als <<Hilfen >> bezeichnet~ sondern die Zeichnungen~ Skizzen~ Photos~ Karten usw.~ die in Anhãnge untergebracht~ aber ebensogut in den Text eingefügt werden kõnnen. Auch Ziff. 15 lit. f der W eisungen kennt Anhãnge. Sie werden hier dem <<lnhalt d er V orschrift >> gegenübergestellt~ aber ni eh t etwa deshalb~ um si e im Gegensatz zu diesem als unverbindlich zu bezeichnen; denn Ziff. 15 lit. f behandelt nicht die Frage der Verbindlichkeit~ sondern nur die Art und W eise der Numerierung der Anhãnge. Endlich folgt aus Anhang V d er W eisungen~ das s militãrische Dienstvorschriften Anhãnge haben kõn- nen. Sie werden hier d er U nterschrift nachgestellt~ woraus sich zugleich ergibt~ dass das Eidgenõssische Militãrdepartement nicht davon ausging~ verbindlicher Bestandteil des Ganzen kõnne nur sein~ was vor der Unter- schrift stehe. Hãtte es Anhãnge nicht als Bestandteil der militãrischen

33 Nr. 17 Dienstvorschriften betrachtet~ so hãtte es keinen Anlass gehabt~ sich in den W eisungen und in deren Anhang V mit ihnen überhaupt zu befassen. Daher haben die Anhãnge der <<Grundschulung für alle Truppengat- tungen >>~ besonders d er Anhang VII~ als verbindliche Bestandteile dieses Reglementes zu gelten. Dass sie dem Ausbildungschefbei der Unterzeich- nung des Reglementes nicht vorgelegen hãtten~ sondern von ihm oder einer anderen Stelle erst nachtrãglich beigefügt worden seien~ machen die Beschwerdeführer mit Recht nicht geltend. Am Willen des Ausbil- dungschefs, die Anhãnge an der Rechtskraft des Ganzen teilhaben zu las- sen~ ist um so weniger zu zweifeln~ als auf S. 172 auf den Anhang VII und auf S. 220 auf den Anhang VI verwiesen wird.

e) Eine andere Frage ist~ ob die Ausführungen~ Zeichnungen~ Tabellen usw. eines Anhanges zwingende Normen enthalten oder~ wie die Be- schwerdeführer geltend machen~ -nur der Belehrung dienen~ d.h. als un- verbindliche Anleitungen~ Ratschlãge~ Richtlinien zu gelten haben~ die für freie Entschlüsse des W ehrmannes Raum lassen und daher nicht zu einer Verurteilung nach Art. 72 MStG führen kõnnen (MKGE 3 Nr.107 Erw. C~ 5 N r. 65 Erw. 9). Diese Frage stellt sich nicht nur bei Anhãngen~ sondern überhaupt bei der Auslegung von Reglementen. V on einer unverbindlichen Richtlinie kann nun nicht schon deshalb die Rede sein~ weil der erwãhnte Bestandteil des Reglementes die Form eines blossen <<Anhanges >> hat. Massgebend ist vielmehr sein lnhalt. N ur Überlegungen der Systematik kõnnen massgebend gewesen sein~ ihn als Anhang auszugestalten. Das Reglement <<Grundschulung für alle Trup- pengattungen>> will~ wie sein Name sagt~ die Schulung des Wehrmannes für den l(rieg regeln. Der Anhang VII~ betitelt <<Sicherheitsmassnahmen und Rettungsdienst hei schul- und gefechtsmãssigen Übungen im Über- setzen über Gewãsser >>~ dient dagegen nicht de r Schulung~ sondern soll verhüten~ dass durch sie Unfãlle entstehen. Dieser grundlegende Unter- schied zwischen den Regeln auf den Seiten l-326 einerseits und dem An- hang VII anderseits erklãrt~ weshalb dieser in die Form eines Anhanges gekleidet wurde. Damit wollte der Ausbildungschef nicht andeuten~ die- ser Anhang sei nur belehrender Natur. Der Einwand der Beschwerdeführer~ der Entwurf zu einem Regle- ment <<Sicherheitsvorschriften auf dem Wasser>> fasse die Sicherheitsbe- stimmungen~ den Rettungsdienst und die V orschriften über das Rettungs- material in den eigentlichen Bestimmungen der V orlage zusammen und beweise d ami t~ das s Anhãnge üherhaupt un d im besondern d er Anhang VII der <<Grundschulung für alle Truppengattungen >> keine Dienstvorschriften enthielten~ hal t nicht stand. Dieser Entwurf hehandelt die Sicherheit auf dem Wasser, der eben auch die Rettung dient. Es hestand daher kein Grund~ in diesem Reglementsentwurf die Bestimmungen über den Ret- tungsdienst und das Rettungsmaterial in blosse Anhãnge zu verweisen.

Nr. 17 34 Beim Reglement <<Grundschulung für alle Truppengattungen>> ver- hãlt es sich anders. Hier spricht die Behandlung der Sicherheitsmassnah- men und des Rettungsdienstes in einem blossen Anhang gerade für das Gegenteil dessen, was die Beschwerdeführer daraus ableiten. Wãhrend die im Hauptteil behandelte Schulung d en W ehrmann weitgehend zu selbstãndigem Handeln erziehen soll, damit er im Kriege nõtigenfalls aus eigenem Antrieb handeln kõnne, dienen Siche~~eitsmassnahmen und Rettungsdienst bei schul- und gefechtsmãssigen Ubungen nicht der Fõr- derung eigener Entschlussfãhigkeit. Sie werden vorgesehen, um dem übenden W ehrmanne ein Mindestmass an Sicherheit für Leib un d Leben zu gewãhrleisten. Hier hat die lnitiative des Einzeln~.n nur Platz, soweit sie zusãtzliche Sicherheit bietet, ohne das Ziel der Ubung zu vereiteln. Keineswegs kann der Anhang VII dem persõnlichen Ermessen grund- sãtzlich auch in dem Sinne Spielraum lassen wollen, dass der Führer oder Untergebene gewisse Sicherheitsmassnahmen im einzelnen Falle unter- lassen dürfe. V on einem solchen Ermessen kõnnte nur die Rede sein, wenn un d soweit der Anhang VII es nach seinem W ortlaut einrãumen würde. Das trifft nicht zu. Der einleitende Satz unter Ziff. 3 betreffend den Rettungsdienst h.~im Übersetzen zeigt, dass unter allen Umstãnden eine Gefãhrdung der Ubersetzenden verhindert werden soll. Nur wenn sie als <<vollkommen ausgeschlossen gelten kann>>, braucht kein Rettungsdienst angeordnet zu werden. Andernfalls ist er gebieterisch vorgeschrieben und muss er so gestaltet werden, wie er in den nachfolgenden Ausführungen des Anhanges VII beschrieben ist. Dass diese Beschreibung weitgehend nur aus Stichwõrtern und einer erlãuternden Abhildung hesteht, wie es der Kürze des militãrischen Stils entspricht, ãndert nichts. Eine andere Auslegung ist auch nicht deshalh mõglich, weil die auf S. 173 abgehildeten Wehrmãnner, die auf einem Zeltfloss hzw. einem Autoschlauch ein Gewãsser überqueren, keine Schwimmwesten tragen. Diese Abhildungen erlãutern nicht den Rettungsdienst, sondern nur die Schulung zur Bewegung im Gefecht. Sie zeigen, wie im Kriegsfall - wo unter Umstãnden keine Schwimmwesten zur Verfügung stehen - ein Gewãsser überquert werden kann. Übrigens kann dieses Ühersetzen auch auf einer W asserflãche geübt werden, auf der eine Gefãhrdung vollkom- men ausgeschlossen ist; dann hraucht auch im Frieden keine Schwimm- weste getragen zu werden. Die angehlich ahweichenden Meinungen der Sachverstãndigen Hptm P. und Obersthrigadier B. und des Zeugen Hptm S. sind für die Auslegung des Anhanges VII bedeutungslos. Es ist nicht eine von Sachverstãndigen oder Zeugen zu heantwortende Tatfrage, sondern eine vom Richter zu entscheidende Rechtsfrage, welchen Sinn der erwãhnte Anhang nach sei- nem W ortlaut und Zweck hat.

35 Nr. 17 Es kommt auch nichts darauf an, dass die Beschreibung des Rettungs- dienstes im Juli 1966 durch Unterdrückung des Auffangseiles abgeãndert wurde und die zustãndige Stelle die neue Fassung auf ein Deckblatt druk- ken liess, das zum Überkleben der S. 390 und 391 des Anhanges VII be- stimmt ist. Diese Abãnderung sagt über den Sinn der Beschreibung, wie sie am 29./30. Mãrz 1965 massgebend war, nichts aus. Übrigens lãsst sich für die im vorliegenden Falle entscheidende Frage, ob vom Tragen von Schwimmwesten und vom Bereitstellen eines Rettungsbootes mit Ru- derern abgesehen werden durfte, aus der neuen Fassung kein anderer Schluss ziehen als aus der alten. Diese beiden Massnahmen sind in der Beschreibung des Rettungsdienstes nach wie vor angeführt. Aus den gedruckten Weisungen des Ausbildungschefs vom 30. Dezem- ber 1966 betreffend das Tragen von Schwimmwesten (Beilage 4 zur Be- schwerde des Majors M.) lãsst sich ehenfalls nichts zugunsten der Be- schwerdeführer ableiten. Es kõnnen aus ihr keine Rückschlüsse auf den Sinn des Anhanges VII der <<Grundschulung für alle Truppengattungen)> gezogen werden. lnsbesondere kann ihnen nicht entnommen werden, die Bereitstellung eines Rettungsbootes mit Ruderern und das Tragen von Schwimmwesten sei vor dem lnkrafttreten dieser W eisungen dem Er- messen der Truppenführer anheimgestellt gewesen. Zusammenfassend ist somit zu sagen, dass der Anhang VII der <<Grundschulung für alle Truppengattungen)> die Verwendung von Schwimmwesten und die Bereitstellung eines Rettungsbootes mit Ru- derern beim schul- und beim gefechtsmãssigen Ühen des Übe1·setzens über Gewãsser zwingend vorschreiht, wenn nicht jede Gefãhrdung der über- setzenden Truppe vollkommen ausgeschlossen ist.

2. - ... li.

l. - Major M. macht in seiner l(assationsbeschwerde wiederholt gel- tend, das Divisionsgericht habe ihm das rechtliche Gehõr verweigert, in- dem es im Urteil nicht zu allen Argumenten des Verteidigers über die Unverhindlichkeit des Anhanges VII der <<Grundschulung für alle Trup- pengattungen)) un d über das Fehlen des V orsatzes Stellung nehme; des- halb sei das Urteil gemãss Art. 188 Ziff. 7 MStGO aufzuheben. Der l(assationsgrund dieser Bestimmung ist nicht schon erfüllt, wenn die Erwãgungen des Divisionsgerichtes mangelhaft sind, sondern nur dann, wenn das U rteil in einem wesentlichen Punkte, z. B. zur Frage der Zurechnungsfãhigkeit, der Strafzumessung oder des bedingten Strafauf- schubes, überhaupt keine Begründung enthãlt (MKGE 3 Nr. 42, 4 Nr. 54, 62, 161, 5 Nr. 87). Die Urteilsbegründung ist nicht ein Zwiegesprãch mit den Parteien, in dem zu jedem einzelnen Vorbringen des Anklãgers und des V erteidigers Stellung zu nehmen wãre. lhr Zweck erschõpft sich darin,

Nr. 17 36 den Parteien die Üherlegungen des Gerichtes in der in Art. 161 Abs. l MStGO bestimmten W eise bekanntzugehen und dem l(assationsgericht gegebenenfalls die Üherprüfung auf Gesetzesverletzung hin zu ermogli- chen. Im vorliegenden Falle genügt das angefochtene Urteil diesen Anfor- derungen. Das Divisionsgericht hat darin nicht verschwiegen, weshalb es Anhang VII der <<Grundschulung für alle Truppengattungen>> für an- wendbar hãlt un d d en V orsatz des Beschwerdeführers be j aht.

2. - Major M. beruft sich auf irrige Vorstellung üher den Sachverhalt (Art. 16 MStG) und bestreitet damit den Vorsatz der Nichtbefolgung des Anhanges VII der <<Grundschulung für alle Truppengattungen>>, indem er geltend macht, er habe die Hinweise in diesem Anhang nur als unterge- ordnet un d j edenfalls nicht zwingend era eh tet, weil er das Schwergewicht auf die Reglemente <<Geniedienst aller Waffen>> und <<Der Steg 58>> gelegt habe; die Akten enthielten keine Anhaltspunkte, dass er das Bewusstsein un d d en "Willen d er Nichthefolgung einer Dienstvorschrift gehabt habe; die Reglemente seien unk.lar, so dass sie in guten Treuen so ausgelegt wer- den konnten, wie er sie ausgelegt habe. Die Nichtbefolgung von Dienstvorschriften zieht n ur bei vorsatzlicher Begehung Strafe nach sich (Art. 15 Abs. l in Verhindung mit Art. 72 MStG). V orsatz erfordert aber n ur, das s de r Tãter di e ihm zur L as t ge- legten Tatsachen gekannt und hewusst verwirklicht habe, nicht auch, dass er sich d er Rechtswidrigkeit seines Tuns o d er U nterlassens bewusst ge- wesen sei. V orsãtzlich kann deshalb auch handeln, wer die verletzte Dienstvorschrift unrichtig auslegt oder üherhaupt nicht kennt. Sie gehort ni eh t zum Tatbestand des V ergehens, sondern ist N orm, welche di e T at rechtswidrig macht. Dass sie nicht der Strafbestimmung des Art. 72 MStG entnommen werden kann, sondern in einem anderen Erlass enthalten ist, ãndert nichts. U nkenntnis d er Dienstvorschrift ist daher als Rechts- irrtum, nicht als irrige V orstellung über den Sachverhalt zu beurteilen. Das l(assationsgericht hat denn auch wiederholt entschieden, die Be- hauptung, die verletzte Dienstvorschrift nicht gekannt zu haben, schliesse den V orsatz nicht aus, sondern sei unter dem Gesichtspunkt des Rechts- irrtums zu würdigen (MI(GE 3 Nr. 110, 127 Erw. D, 5 Nr. 65 Erw. 9, 6 Nr. 31 Erw. 6; gleicher Meinung Lemp in ZStR 76 S. 404ff.). Wenn an dere U rteile d en Eindruck erwecken, e s habe di e l(enntnis de r Dienst- vorschrift als Voraussetzung des Vorsatzes betrachtet, ist dies darauf zu- rückzuführen, dass der Angeklagte in den betreffenden Fãllen die V or- schrift kannte und daher nicht erortert zu werden hrauchte, welche recht- liche Folge die Unkenntnis hãtte (MKGE 6 Nr. 28 Erw. 2, 7 Nr. 37 Erw. 3, N r. 58 Erw. 2). Allerdings gibt e s au eh ein U rteil, in de m d er Angeklagte mangels V orsatzes freigesprochen wurde mit der Begründung, er habe die

37 Nr. 17~ 18 ihm durch die Dienstvorschrift au.ferlegte Pflicht nicht gekannt (MKGE 6 Nr. 60 Erw. 3)~ und ein weiteres kann im gleichen Sinne verstanden wer- den (MI(GE 6 Nr. 97 Erw. 1). Diese beiden Urteile habenjedoch das Pro- blem~ o b U nkenntnis d er Dienstvorschrift nicht lediglich als Rechts- irrtum zu gelten habe~ nicht erõrtert und sich mit der dahin gehenden Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt. Es besteht daher kein Anlass~ auf sie abzustellen. Der Vorsatz des Majors M. ist deshalb vom Divisionsgericht mit Recht bejaht worden. Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung sel- ber erklãrt~ er habe sich tatsãchlich gefragt~ ob schon wãhrend des Üher- setzens mit Schlauchbooten (Phase l) ein Rettungsboot einzusetzen sei~ doch habe er das angesichts des Auffangseils für unnõtig gehalten. Er hat also die Bereitstellung eines Rettungsbootes wãhrend der ersten Phase der Übung nicht z. B. aus blosser Unachtsamkeit~ Vergesslichkeit oder dergleichen~ sondern bewusst und gewollt unterlassen~ was das Divisions- gericht denn auch ausdrücklich feststellt und in der Beschwerde nicht be- stritten wird. 3.- .. . 4.- .. . (5. Mai 1967, M. und Mitbeteiligten e. DG. 6) 18. lnsoumission (art. 82 CPM), do l éventuel (art. 15 CPM). La négligence - au sens général - dont fait preuve un militaire, notamment en ne con- sultant pas l'affiche de mise sur pied, ne suffit pas pour qu'on puisse ad- mettre qu'il s'est rendu coupable d'insoumission, lorsque, s'étant aperçu de son er1·eur, il prend aussitôt contact avec son commandant d'unité et demande à entrer immédiatement en service (cons. l). - Punition disci- plinaire pour inohservation de prescriptions de service (art. 72, eh. l, al. 2 CPM, en liaison avec eh. 215 RS) (cons. 2). Dienstversãumnis (Art. 82 MStG), Eventualvorsatz (Art. 15 MStG). Aus der allgemeinen Nachlãssigkeit eines W ehrmannes, die sich unter an- derem darin ãussert, dass er das Aufgehotsplakat nicht studiert, kann nicht schon die Billigung einer Dienstversãumnis abgeleitet werden, wenn er gleich nach Entdeckung des Fehlers sich mit dem Einheitskommandanten in Verbindung setzt und sofort einrücken will (Erw.l).- Disziplinarische Bestrafung wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (Art. 72 Ziff. l Abs. 2 MStG in Verbindung mit Ziff. 215 DR) (Erw. 2). Omissione del set·vizio (art. 82 CPM), dolo eventuale (art. 15 CPM). La negligenza in senso generale, della quale si rende colpevole un milite omettendo di consultare gli affissi pubblici di chiamata, non basta per de- durre il reato di omissione del servizio se egli, appena che si rende conto dell'errore, si mette in contatto con il proprio comandante di unità e chiede

Erwägungen (6 Absätze)

E. 32 <<Grundschulung für alle Truppengattungen>>. Dass der Ausbildungschef

nicht zustãndig gewesen sei~ dieses Reglement zu erlassen~ wird mit Recht

nicht geltend gemacht.

b) Die Beschwerdeführer leiten dagegen aus Art. 5-8 der erwãhnten

V erfügung des EMD ah~ eine militãrische Dienstvorschrift müsse unter-

zeichnet sein~ und da die Anhãnge der <<Grundschulung für alle Truppen-

gattungen >> der Schlussbestimmung un d d er U nterschrift des Ausbildungs-

chefs nachfolgten~ seien sie durch diese nicht gedeckt und folglich nicht

Bestandteil des Reglementes~ woran der auf S. 172 enthaltene Hinweis auf

den Anhang VII nichts ãndere.

Die Beschwerdeführer verkennen den Sinn der Art. 5-8 der Verfü-

gung. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich nur~ dass der bereinigte

druckreife Entwurf der militãrischen Dienstvorschriften von der zustãn-

digen Stelle unterzeichnet werden muss. Dagegen sagen sie nichts darüber~

wo die Unterschrift zu stehen habe. Namentlich lãsst sich ihnen rticht

entnehmen~ dass Anhãnge nicht Bestandteile des Reglementes und folg-

lich ni eh t verbindlich sei en~ wenn si e d er U nterschrift erst nachfolgten.

Durch die U nterschrift soll festgesetzt werden~ wer di e militãrische Dienst-

vorschrift erlãsst und welcher Entwurf als bereinigt und druckreif zu

gelten hat (Art. 6 der Verfügung vom 11. Dezember 1961 und Ziff. 27 der

Weisungen vom 9. Januar 1962). Dieser Zweck erfordert nicht~ dass die

U nterschrift auf der letzten Sei te stehe. Verbindlich ist alles~ was die zu-

stãndige Stelle für d en Les er erkennbar bei d er U nterzeichnung als Be-

standteil des Reglementes betrachtet.

Diese V oraussetzung kann auch auf sogenannte Anhãnge zutreffen.

Dass solche im erwãhnten Sinne militãrische Dienstvorschriften sein kon-

nen~ ergibt sich aus Ziff. 12 Abs. 2 der Weisungen des EMD vom 9. Ja-

nuar 1962~ wonach Anhãnge oder Beilagen in die Vorschriften <<einge-

baut>> werden kõnnen. Dass hier von <<Hilfen>> gesprochen wird~ ãndert

nichts; denn nicht di e Anhãnge als solche werden als <<Hilfen >> bezeichnet~

sondern die Zeichnungen~ Skizzen~ Photos~ Karten usw.~ die in Anhãnge

untergebracht~ aber ebensogut in den Text eingefügt werden kõnnen.

Auch Ziff. 15 lit. f der W eisungen kennt Anhãnge. Sie werden hier dem

<<lnhalt d er V orschrift >> gegenübergestellt~ aber ni eh t etwa deshalb~ um

si e im Gegensatz zu diesem als unverbindlich zu bezeichnen; denn Ziff. 15

lit. f behandelt nicht die Frage der Verbindlichkeit~ sondern nur die Art

und W eise der Numerierung der Anhãnge. Endlich folgt aus Anhang V

d er W eisungen~ das s militãrische Dienstvorschriften Anhãnge haben kõn-

nen. Sie werden hier d er U nterschrift nachgestellt~ woraus sich zugleich

ergibt~ dass das Eidgenõssische Militãrdepartement nicht davon ausging~

verbindlicher Bestandteil des Ganzen kõnne nur sein~ was vor der Unter-

schrift stehe. Hãtte es Anhãnge nicht als Bestandteil der militãrischen

E. 33 Nr. 17 Dienstvorschriften betrachtet~ so hãtte es keinen Anlass gehabt~ sich in den W eisungen und in deren Anhang V mit ihnen überhaupt zu befassen. Daher haben die Anhãnge der <<Grundschulung für alle Truppengat- tungen >>~ besonders d er Anhang VII~ als verbindliche Bestandteile dieses Reglementes zu gelten. Dass sie dem Ausbildungschefbei der Unterzeich- nung des Reglementes nicht vorgelegen hãtten~ sondern von ihm oder einer anderen Stelle erst nachtrãglich beigefügt worden seien~ machen die Beschwerdeführer mit Recht nicht geltend. Am Willen des Ausbil- dungschefs, die Anhãnge an der Rechtskraft des Ganzen teilhaben zu las- sen~ ist um so weniger zu zweifeln~ als auf S. 172 auf den Anhang VII und auf S. 220 auf den Anhang VI verwiesen wird.

e) Eine andere Frage ist~ ob die Ausführungen~ Zeichnungen~ Tabellen usw. eines Anhanges zwingende Normen enthalten oder~ wie die Be- schwerdeführer geltend machen~ -nur der Belehrung dienen~ d.h. als un- verbindliche Anleitungen~ Ratschlãge~ Richtlinien zu gelten haben~ die für freie Entschlüsse des W ehrmannes Raum lassen und daher nicht zu einer Verurteilung nach Art. 72 MStG führen kõnnen (MKGE 3 Nr.107 Erw. C~ 5 N r. 65 Erw. 9). Diese Frage stellt sich nicht nur bei Anhãngen~ sondern überhaupt bei der Auslegung von Reglementen. V on einer unverbindlichen Richtlinie kann nun nicht schon deshalb die Rede sein~ weil der erwãhnte Bestandteil des Reglementes die Form eines blossen <<Anhanges >> hat. Massgebend ist vielmehr sein lnhalt. N ur Überlegungen der Systematik kõnnen massgebend gewesen sein~ ihn als Anhang auszugestalten. Das Reglement <<Grundschulung für alle Trup- pengattungen>> will~ wie sein Name sagt~ die Schulung des Wehrmannes für den l(rieg regeln. Der Anhang VII~ betitelt <<Sicherheitsmassnahmen und Rettungsdienst hei schul- und gefechtsmãssigen Übungen im Über- setzen über Gewãsser >>~ dient dagegen nicht de r Schulung~ sondern soll verhüten~ dass durch sie Unfãlle entstehen. Dieser grundlegende Unter- schied zwischen den Regeln auf den Seiten l-326 einerseits und dem An- hang VII anderseits erklãrt~ weshalb dieser in die Form eines Anhanges gekleidet wurde. Damit wollte der Ausbildungschef nicht andeuten~ die- ser Anhang sei nur belehrender Natur. Der Einwand der Beschwerdeführer~ der Entwurf zu einem Regle- ment <<Sicherheitsvorschriften auf dem Wasser>> fasse die Sicherheitsbe- stimmungen~ den Rettungsdienst und die V orschriften über das Rettungs- material in den eigentlichen Bestimmungen der V orlage zusammen und beweise d ami t~ das s Anhãnge üherhaupt un d im besondern d er Anhang VII der <<Grundschulung für alle Truppengattungen >> keine Dienstvorschriften enthielten~ hal t nicht stand. Dieser Entwurf hehandelt die Sicherheit auf dem Wasser, der eben auch die Rettung dient. Es hestand daher kein Grund~ in diesem Reglementsentwurf die Bestimmungen über den Ret- tungsdienst und das Rettungsmaterial in blosse Anhãnge zu verweisen.

Nr. 17

E. 34 Beim Reglement <<Grundschulung für alle Truppengattungen>> ver-

hãlt es sich anders. Hier spricht die Behandlung der Sicherheitsmassnah-

men und des Rettungsdienstes in einem blossen Anhang gerade für das

Gegenteil dessen, was die Beschwerdeführer daraus ableiten. Wãhrend

die im Hauptteil behandelte Schulung d en W ehrmann weitgehend zu

selbstãndigem Handeln erziehen soll, damit er im Kriege nõtigenfalls aus

eigenem Antrieb handeln kõnne, dienen Siche~~eitsmassnahmen und

Rettungsdienst bei schul- und gefechtsmãssigen Ubungen nicht der Fõr-

derung eigener Entschlussfãhigkeit. Sie werden vorgesehen, um dem

übenden W ehrmanne ein Mindestmass an Sicherheit für Leib un d Leben

zu gewãhrleisten. Hier hat die lnitiative des Einzeln~.n nur Platz, soweit

sie zusãtzliche Sicherheit bietet, ohne das Ziel der Ubung zu vereiteln.

Keineswegs kann der Anhang VII dem persõnlichen Ermessen grund-

sãtzlich auch in dem Sinne Spielraum lassen wollen, dass der Führer oder

Untergebene gewisse Sicherheitsmassnahmen im einzelnen Falle unter-

lassen dürfe. V on einem solchen Ermessen kõnnte nur die Rede sein, wenn

un d soweit der Anhang VII es nach seinem W ortlaut einrãumen würde.

Das trifft nicht zu. Der einleitende Satz unter Ziff. 3 betreffend den

Rettungsdienst h.~im Übersetzen zeigt, dass unter allen Umstãnden eine

Gefãhrdung der Ubersetzenden verhindert werden soll. Nur wenn sie als

<<vollkommen ausgeschlossen gelten kann>>, braucht kein Rettungsdienst

angeordnet zu werden. Andernfalls ist er gebieterisch vorgeschrieben und

muss er so gestaltet werden, wie er in den nachfolgenden Ausführungen

des Anhanges VII beschrieben ist. Dass diese Beschreibung weitgehend

nur aus Stichwõrtern und einer erlãuternden Abhildung hesteht, wie es

der Kürze des militãrischen Stils entspricht, ãndert nichts.

Eine andere Auslegung ist auch nicht deshalh mõglich, weil die auf

S. 173 abgehildeten Wehrmãnner, die auf einem Zeltfloss hzw. einem

Autoschlauch ein Gewãsser überqueren, keine Schwimmwesten tragen.

Diese Abhildungen erlãutern nicht den Rettungsdienst, sondern nur die

Schulung zur Bewegung im Gefecht. Sie zeigen, wie im Kriegsfall -

wo

unter Umstãnden keine Schwimmwesten zur Verfügung stehen -

ein

Gewãsser überquert werden kann. Übrigens kann dieses Ühersetzen auch

auf einer W asserflãche geübt werden, auf der eine Gefãhrdung vollkom-

men ausgeschlossen ist; dann hraucht auch im Frieden keine Schwimm-

weste getragen zu werden.

Die angehlich ahweichenden Meinungen der Sachverstãndigen Hptm

P. und Obersthrigadier B. und des Zeugen Hptm S. sind für die Auslegung

des Anhanges VII bedeutungslos. Es ist nicht eine von Sachverstãndigen

oder Zeugen zu heantwortende Tatfrage, sondern eine vom Richter zu

entscheidende Rechtsfrage, welchen Sinn der erwãhnte Anhang nach sei-

nem W ortlaut und Zweck hat.

E. 35 Nr. 17 Es kommt auch nichts darauf an, dass die Beschreibung des Rettungs- dienstes im Juli 1966 durch Unterdrückung des Auffangseiles abgeãndert wurde und die zustãndige Stelle die neue Fassung auf ein Deckblatt druk- ken liess, das zum Überkleben der S. 390 und 391 des Anhanges VII be- stimmt ist. Diese Abãnderung sagt über den Sinn der Beschreibung, wie sie am 29./30. Mãrz 1965 massgebend war, nichts aus. Übrigens lãsst sich für die im vorliegenden Falle entscheidende Frage, ob vom Tragen von Schwimmwesten und vom Bereitstellen eines Rettungsbootes mit Ru- derern abgesehen werden durfte, aus der neuen Fassung kein anderer Schluss ziehen als aus der alten. Diese beiden Massnahmen sind in der Beschreibung des Rettungsdienstes nach wie vor angeführt. Aus den gedruckten Weisungen des Ausbildungschefs vom 30. Dezem- ber 1966 betreffend das Tragen von Schwimmwesten (Beilage 4 zur Be- schwerde des Majors M.) lãsst sich ehenfalls nichts zugunsten der Be- schwerdeführer ableiten. Es kõnnen aus ihr keine Rückschlüsse auf den Sinn des Anhanges VII der <<Grundschulung für alle Truppengattungen)> gezogen werden. lnsbesondere kann ihnen nicht entnommen werden, die Bereitstellung eines Rettungsbootes mit Ruderern und das Tragen von Schwimmwesten sei vor dem lnkrafttreten dieser W eisungen dem Er- messen der Truppenführer anheimgestellt gewesen. Zusammenfassend ist somit zu sagen, dass der Anhang VII der <<Grundschulung für alle Truppengattungen)> die Verwendung von Schwimmwesten und die Bereitstellung eines Rettungsbootes mit Ru- derern beim schul- und beim gefechtsmãssigen Ühen des Übe1·setzens über Gewãsser zwingend vorschreiht, wenn nicht jede Gefãhrdung der über- setzenden Truppe vollkommen ausgeschlossen ist.

2. - ... li.

l. - Major M. macht in seiner l(assationsbeschwerde wiederholt gel- tend, das Divisionsgericht habe ihm das rechtliche Gehõr verweigert, in- dem es im Urteil nicht zu allen Argumenten des Verteidigers über die Unverhindlichkeit des Anhanges VII der <<Grundschulung für alle Trup- pengattungen)) un d über das Fehlen des V orsatzes Stellung nehme; des- halb sei das Urteil gemãss Art. 188 Ziff. 7 MStGO aufzuheben. Der l(assationsgrund dieser Bestimmung ist nicht schon erfüllt, wenn die Erwãgungen des Divisionsgerichtes mangelhaft sind, sondern nur dann, wenn das U rteil in einem wesentlichen Punkte, z. B. zur Frage der Zurechnungsfãhigkeit, der Strafzumessung oder des bedingten Strafauf- schubes, überhaupt keine Begründung enthãlt (MKGE 3 Nr. 42, 4 Nr. 54, 62, 161, 5 Nr. 87). Die Urteilsbegründung ist nicht ein Zwiegesprãch mit den Parteien, in dem zu jedem einzelnen Vorbringen des Anklãgers und des V erteidigers Stellung zu nehmen wãre. lhr Zweck erschõpft sich darin,

Nr. 17

E. 36 den Parteien die Üherlegungen des Gerichtes in der in Art. 161 Abs. l

MStGO bestimmten W eise bekanntzugehen und dem l(assationsgericht

gegebenenfalls die Üherprüfung auf Gesetzesverletzung hin zu ermogli-

chen.

Im vorliegenden Falle genügt das angefochtene Urteil diesen Anfor-

derungen. Das Divisionsgericht hat darin nicht verschwiegen, weshalb es

Anhang VII der <<Grundschulung für alle Truppengattungen>> für an-

wendbar hãlt un d d en V orsatz des Beschwerdeführers be j aht.

2. -

Major M. beruft sich auf irrige Vorstellung üher den Sachverhalt

(Art. 16 MStG) und bestreitet damit den Vorsatz der Nichtbefolgung des

Anhanges VII der <<Grundschulung für alle Truppengattungen>>, indem er

geltend macht, er habe die Hinweise in diesem Anhang nur als unterge-

ordnet un d j edenfalls nicht zwingend era eh tet, weil er das Schwergewicht

auf die Reglemente <<Geniedienst aller Waffen>> und <<Der Steg 58>> gelegt

habe; die Akten enthielten keine Anhaltspunkte, dass er das Bewusstsein

un d d en "Willen d er Nichthefolgung einer Dienstvorschrift gehabt habe;

die Reglemente seien unk.lar, so dass sie in guten Treuen so ausgelegt wer-

den konnten, wie er sie ausgelegt habe.

Die Nichtbefolgung von Dienstvorschriften zieht n ur bei vorsatzlicher

Begehung Strafe nach sich (Art. 15 Abs. l in Verhindung mit Art. 72

MStG). V orsatz erfordert aber n ur, das s de r Tãter di e ihm zur L as t ge-

legten Tatsachen gekannt und hewusst verwirklicht habe, nicht auch, dass

er sich d er Rechtswidrigkeit seines Tuns o d er U nterlassens bewusst ge-

wesen sei. V orsãtzlich kann deshalb auch handeln, wer die verletzte

Dienstvorschrift unrichtig auslegt oder üherhaupt nicht kennt. Sie gehort

ni eh t zum Tatbestand des V ergehens, sondern ist N orm, welche di e T at

rechtswidrig macht. Dass sie nicht der Strafbestimmung des Art. 72 MStG

entnommen werden kann, sondern in einem anderen Erlass enthalten ist,

ãndert nichts. U nkenntnis d er Dienstvorschrift ist daher als Rechts-

irrtum, nicht als irrige V orstellung über den Sachverhalt zu beurteilen.

Das l(assationsgericht hat denn auch wiederholt entschieden, die Be-

hauptung, die verletzte Dienstvorschrift nicht gekannt zu haben, schliesse

den V orsatz nicht aus, sondern sei unter dem Gesichtspunkt des Rechts-

irrtums zu würdigen (MI(GE 3 Nr. 110, 127 Erw. D, 5 Nr. 65 Erw. 9,

6 Nr. 31 Erw. 6; gleicher Meinung Lemp in ZStR 76 S. 404ff.). Wenn

an dere U rteile d en Eindruck erwecken, e s habe di e l(enntnis de r Dienst-

vorschrift als Voraussetzung des Vorsatzes betrachtet, ist dies darauf zu-

rückzuführen, dass der Angeklagte in den betreffenden Fãllen die V or-

schrift kannte und daher nicht erortert zu werden hrauchte, welche recht-

liche Folge die Unkenntnis hãtte (MKGE 6 Nr. 28 Erw. 2, 7 Nr. 37 Erw. 3,

N r. 58 Erw. 2). Allerdings gibt e s au eh ein U rteil, in de m d er Angeklagte

mangels V orsatzes freigesprochen wurde mit der Begründung, er habe die

E. 37 Nr. 17~ 18

ihm durch die Dienstvorschrift au.ferlegte Pflicht nicht gekannt (MKGE 6

Nr. 60 Erw. 3)~ und ein weiteres kann im gleichen Sinne verstanden wer-

den (MI(GE 6 Nr. 97 Erw. 1). Diese beiden Urteile habenjedoch das Pro-

blem~ o b U nkenntnis d er Dienstvorschrift nicht lediglich als Rechts-

irrtum zu gelten habe~ nicht erõrtert und sich mit der dahin gehenden

Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt. Es besteht daher kein Anlass~

auf sie abzustellen.

Der Vorsatz des Majors M. ist deshalb vom Divisionsgericht mit Recht

bejaht worden. Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung sel-

ber erklãrt~ er habe sich tatsãchlich gefragt~ ob schon wãhrend des Üher-

setzens mit Schlauchbooten (Phase l) ein Rettungsboot einzusetzen sei~

doch habe er das angesichts des Auffangseils für unnõtig gehalten. Er hat

also die Bereitstellung eines Rettungsbootes wãhrend der ersten Phase

der Übung nicht z. B. aus blosser Unachtsamkeit~ Vergesslichkeit oder

dergleichen~ sondern bewusst und gewollt unterlassen~ was das Divisions-

gericht denn auch ausdrücklich feststellt und in der Beschwerde nicht be-

stritten wird.

3.- .. .

4.- .. .

(5. Mai 1967, M. und Mitbeteiligten e. DG. 6)

18.

lnsoumission (art. 82 CPM), do l éventuel (art. 15 CPM). La négligence

-

au sens général -

dont fait preuve un militaire, notamment en ne con-

sultant pas l'affiche de mise sur pied, ne suffit pas pour qu'on puisse ad-

mettre qu'il s'est rendu coupable d'insoumission, lorsque, s'étant aperçu

de son er1·eur, il prend aussitôt contact avec son commandant d'unité et

demande à entrer immédiatement en service (cons. l). -

Punition disci-

plinaire pour inohservation de prescriptions de service (art. 72, eh. l, al. 2

CPM, en liaison avec eh. 215 RS) (cons. 2).

Dienstversãumnis (Art. 82 MStG), Eventualvorsatz (Art. 15 MStG).

Aus der allgemeinen Nachlãssigkeit eines W ehrmannes, die sich unter an-

derem darin ãussert, dass er das Aufgehotsplakat nicht studiert, kann nicht

schon die Billigung einer Dienstversãumnis abgeleitet werden, wenn er

gleich nach Entdeckung des Fehlers sich mit dem Einheitskommandanten

in Verbindung setzt und sofort einrücken will (Erw.l).- Disziplinarische

Bestrafung wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (Art. 72 Ziff. l

Abs. 2 MStG in Verbindung mit Ziff. 215 DR) (Erw. 2).

Omissione del set·vizio (art. 82 CPM), dolo eventuale (art. 15 CPM).

La negligenza in senso generale, della quale si rende colpevole un milite

omettendo di consultare gli affissi pubblici di chiamata, non basta per de-

durre il reato di omissione del servizio se egli, appena che si rende conto

dell'errore, si mette in contatto con il proprio comandante di unità e chiede

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 17 30 G~sichtspunkt des Rechtsirrtums (Art. 17 MStG) zu berücksichtigen (Erw. 11/2). Kassationsbeschwerde wegen Fehlens von Entscheidungsgründen (Art. 188 Ahs. l Zi:ff. 7 MStGO). Keine Kassation, wenn die Erwãgungen des Divisionsgerichts bloss mangelhaft sind, sondern nur, wenn das Urteil in einem wesentlichen Punkte überhaupt keine Begründung enthãlt. Die Ur- teilsbegründung ist kein Zwiegesprãch mit den Parteien, in dem zu jedem Vorbringen des Anklãgers und des Verteidigers Stellung zu nehmen wãre. Ihr Zweck erschõpft sich darin, den Parteien die Überlegungen des Gerichts in der in Art. 161 Abs. l MStGO bestimmten W eise bekanntzugeben un d dem Kassationsgericht gegebenenfalls die Überprüfung auf· Gesetzesver- letzung hin zu ermõglichen (Erw. 11/1). lnobservation de prescriptions de service (art. 72 CPM). - Constituent aussi des prescriptions de service les dispositions contenues dans une an- nexe au reglement intitulé del }O maggio 1963, in particolare nell'annesso VII, constituiscono prescrizioni di servizio. Le prescrizioni sulla sicurezza e il servizio di salvataggio contenute nell'annesso VII son o vincolanti (cons. I/l). - P er l'intenzione (art. 15 CPM) basta che l'autore abbia conosciuto i fatti che gli sono imputati e che li abbia accettati scientemente. Puo percio agire intenzionalmente anche chi ha interpretato erroneamente le prescrizioni di servizio che ha violato o che non le conosceva nemmeno.

31 Nr. 17 La mancata conoscenza di prescrizioni con valore giuridico deve essere esaminata dai punto di vista dell'errore di diritto (art.l7 CPM). (Cons. 11/2.) Ricorso per cassazione a causa di mancanza di motivazione (art. 188 cpv. l cif. 7 OGPPM). Non sussiste un motivo per la cassazione quando i considerandi esposti dai tribunale di divisione sono soltanto scarsi ma non manca qualsiasi motivazione di un punto essenziale della sentenza. La motivazione non e un dialogo con le parti eh e richieda di prendere posizione per ogni adduzione dell'accusa e della difesa. Suo unico scopo e di far conos- cere a queste le considerazioni del tribunal e in conformità dell'art. 161 cpv .l OGPPM e di dare la possibilità al tribunale militare di cassazione, se neces- sario, di esaminare se e stata violata la legge penale (cons. li/l). Aus dem Sachverhalt: Bei einer gefechtsmiissigen Übersetzübung mit Schlauchbooten kenterte ei n Boot. Ein Wehrmann, der entgegen den Vorschriften im Anhang V I I des Reglements über die > nicht mit ei ne r Schwimmweste ausgerüstet w ar, ertrank. Aus den Erwãgungen: I.

l. - Alle vier Besch,verdeführer machen in erster Linie geltend, der Kassationsgrund von Art. 188 Ziff. l MStGO liege vor, weil der Anhang Vll des am l. Mai 1963 in Kraft getretenen Reglementes > nicht den Begriff des > im Sinne des Art. 72 Ziff. l Abs. l MStG erfülle.

a) Gemãss Art. 147 MO erlãsst der Bundesrat die zur Vollziehung der Militãrorganisation notwendigen V erordnungen und genehmigt die Dienst- und Exerzierreglemente, ausgenommen das V erwaltungsreglement, des- sen Genehmigung der Bundesversammlung zusteht. Soweit der Bundes- rat von dieser Zustãndigkeit nicht Gebrauch macht, ist sie gemãss Art. l Abs. l seiner Verordnung vom 18. September 1961 über die Obliegen- heiten des Eidgenõssischen Militãrdepartements, der Landesverteidi- gungskommission und der Truppenkommandanten (Dienstordnung) vom Eidgenõssischen Militãrdepartement auszuüben (MA 1961 97). Dieses er- liess am 11. Dezember 1961 eine Verfügung über den Erlass von militã- rischen Dienstvorschriften (MA 1961 257) und am 9. Januar 1962 Wei- sungen betreffend die Bearbeitung solcher Vorschriften (MA 1962 77). In Art. 5 Abs. l li t. e der V erfügung bestimmte es unter anderem, > d er allgemeinen, besonderen un d technischen Vorschriften sei der Ausbildungschef zustãndig, soweit die Zustãndigkeit nicht beim Chef des Eidgenõssischen Militãrdepartements, der Landes- verteidigungskommission oder beim Generalstabschef liege. Auf diese Bestimmung stützt sich die vom Ausbildungschef unterzeichnete

Nr. 17 32 >. Dass der Ausbildungschef nicht zustãndig gewesen sei~ dieses Reglement zu erlassen~ wird mit Recht nicht geltend gemacht.

b) Die Beschwerdeführer leiten dagegen aus Art. 5-8 der erwãhnten V erfügung des EMD ah~ eine militãrische Dienstvorschrift müsse unter- zeichnet sein~ und da die Anhãnge der > der Schlussbestimmung un d d er U nterschrift des Ausbildungs- chefs nachfolgten~ seien sie durch diese nicht gedeckt und folglich nicht Bestandteil des Reglementes~ woran der auf S. 172 enthaltene Hinweis auf den Anhang VII nichts ãndere. Die Beschwerdeführer verkennen den Sinn der Art. 5-8 der Verfü- gung. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich nur~ dass der bereinigte druckreife Entwurf der militãrischen Dienstvorschriften von der zustãn- digen Stelle unterzeichnet werden muss. Dagegen sagen sie nichts darüber~ wo die Unterschrift zu stehen habe. Namentlich lãsst sich ihnen rticht entnehmen~ dass Anhãnge nicht Bestandteile des Reglementes und folg- lich ni eh t verbindlich sei en~ wenn si e d er U nterschrift erst nachfolgten. Durch die U nterschrift soll festgesetzt werden~ wer di e militãrische Dienst- vorschrift erlãsst und welcher Entwurf als bereinigt und druckreif zu gelten hat (Art. 6 der Verfügung vom 11. Dezember 1961 und Ziff. 27 der Weisungen vom 9. Januar 1962). Dieser Zweck erfordert nicht~ dass die U nterschrift auf der letzten Sei te stehe. Verbindlich ist alles~ was die zu- stãndige Stelle für d en Les er erkennbar bei d er U nterzeichnung als Be- standteil des Reglementes betrachtet. Diese V oraussetzung kann auch auf sogenannte Anhãnge zutreffen. Dass solche im erwãhnten Sinne militãrische Dienstvorschriften sein kon- nen~ ergibt sich aus Ziff. 12 Abs. 2 der Weisungen des EMD vom 9. Ja- nuar 1962~ wonach Anhãnge oder Beilagen in die Vorschriften > werden kõnnen. Dass hier von > gesprochen wird~ ãndert nichts; denn nicht di e Anhãnge als solche werden als > bezeichnet~ sondern die Zeichnungen~ Skizzen~ Photos~ Karten usw.~ die in Anhãnge untergebracht~ aber ebensogut in den Text eingefügt werden kõnnen. Auch Ziff. 15 lit. f der W eisungen kennt Anhãnge. Sie werden hier dem > gegenübergestellt~ aber ni eh t etwa deshalb~ um si e im Gegensatz zu diesem als unverbindlich zu bezeichnen; denn Ziff. 15 lit. f behandelt nicht die Frage der Verbindlichkeit~ sondern nur die Art und W eise der Numerierung der Anhãnge. Endlich folgt aus Anhang V d er W eisungen~ das s militãrische Dienstvorschriften Anhãnge haben kõn- nen. Sie werden hier d er U nterschrift nachgestellt~ woraus sich zugleich ergibt~ dass das Eidgenõssische Militãrdepartement nicht davon ausging~ verbindlicher Bestandteil des Ganzen kõnne nur sein~ was vor der Unter- schrift stehe. Hãtte es Anhãnge nicht als Bestandteil der militãrischen

33 Nr. 17 Dienstvorschriften betrachtet~ so hãtte es keinen Anlass gehabt~ sich in den W eisungen und in deren Anhang V mit ihnen überhaupt zu befassen. Daher haben die Anhãnge der >~ besonders d er Anhang VII~ als verbindliche Bestandteile dieses Reglementes zu gelten. Dass sie dem Ausbildungschefbei der Unterzeich- nung des Reglementes nicht vorgelegen hãtten~ sondern von ihm oder einer anderen Stelle erst nachtrãglich beigefügt worden seien~ machen die Beschwerdeführer mit Recht nicht geltend. Am Willen des Ausbil- dungschefs, die Anhãnge an der Rechtskraft des Ganzen teilhaben zu las- sen~ ist um so weniger zu zweifeln~ als auf S. 172 auf den Anhang VII und auf S. 220 auf den Anhang VI verwiesen wird.

e) Eine andere Frage ist~ ob die Ausführungen~ Zeichnungen~ Tabellen usw. eines Anhanges zwingende Normen enthalten oder~ wie die Be- schwerdeführer geltend machen~ -nur der Belehrung dienen~ d.h. als un- verbindliche Anleitungen~ Ratschlãge~ Richtlinien zu gelten haben~ die für freie Entschlüsse des W ehrmannes Raum lassen und daher nicht zu einer Verurteilung nach Art. 72 MStG führen kõnnen (MKGE 3 Nr.107 Erw. C~ 5 N r. 65 Erw. 9). Diese Frage stellt sich nicht nur bei Anhãngen~ sondern überhaupt bei der Auslegung von Reglementen. V on einer unverbindlichen Richtlinie kann nun nicht schon deshalb die Rede sein~ weil der erwãhnte Bestandteil des Reglementes die Form eines blossen > hat. Massgebend ist vielmehr sein lnhalt. N ur Überlegungen der Systematik kõnnen massgebend gewesen sein~ ihn als Anhang auszugestalten. Das Reglement > will~ wie sein Name sagt~ die Schulung des Wehrmannes für den l(rieg regeln. Der Anhang VII~ betitelt >~ dient dagegen nicht de r Schulung~ sondern soll verhüten~ dass durch sie Unfãlle entstehen. Dieser grundlegende Unter- schied zwischen den Regeln auf den Seiten l-326 einerseits und dem An- hang VII anderseits erklãrt~ weshalb dieser in die Form eines Anhanges gekleidet wurde. Damit wollte der Ausbildungschef nicht andeuten~ die- ser Anhang sei nur belehrender Natur. Der Einwand der Beschwerdeführer~ der Entwurf zu einem Regle- ment > fasse die Sicherheitsbe- stimmungen~ den Rettungsdienst und die V orschriften über das Rettungs- material in den eigentlichen Bestimmungen der V orlage zusammen und beweise d ami t~ das s Anhãnge üherhaupt un d im besondern d er Anhang VII der > keine Dienstvorschriften enthielten~ hal t nicht stand. Dieser Entwurf hehandelt die Sicherheit auf dem Wasser, der eben auch die Rettung dient. Es hestand daher kein Grund~ in diesem Reglementsentwurf die Bestimmungen über den Ret- tungsdienst und das Rettungsmaterial in blosse Anhãnge zu verweisen.

Nr. 17 34 Beim Reglement > ver- hãlt es sich anders. Hier spricht die Behandlung der Sicherheitsmassnah- men und des Rettungsdienstes in einem blossen Anhang gerade für das Gegenteil dessen, was die Beschwerdeführer daraus ableiten. Wãhrend die im Hauptteil behandelte Schulung d en W ehrmann weitgehend zu selbstãndigem Handeln erziehen soll, damit er im Kriege nõtigenfalls aus eigenem Antrieb handeln kõnne, dienen Siche~~eitsmassnahmen und Rettungsdienst bei schul- und gefechtsmãssigen Ubungen nicht der Fõr- derung eigener Entschlussfãhigkeit. Sie werden vorgesehen, um dem übenden W ehrmanne ein Mindestmass an Sicherheit für Leib un d Leben zu gewãhrleisten. Hier hat die lnitiative des Einzeln~.n nur Platz, soweit sie zusãtzliche Sicherheit bietet, ohne das Ziel der Ubung zu vereiteln. Keineswegs kann der Anhang VII dem persõnlichen Ermessen grund- sãtzlich auch in dem Sinne Spielraum lassen wollen, dass der Führer oder Untergebene gewisse Sicherheitsmassnahmen im einzelnen Falle unter- lassen dürfe. V on einem solchen Ermessen kõnnte nur die Rede sein, wenn un d soweit der Anhang VII es nach seinem W ortlaut einrãumen würde. Das trifft nicht zu. Der einleitende Satz unter Ziff. 3 betreffend den Rettungsdienst h.~im Übersetzen zeigt, dass unter allen Umstãnden eine Gefãhrdung der Ubersetzenden verhindert werden soll. Nur wenn sie als >, braucht kein Rettungsdienst angeordnet zu werden. Andernfalls ist er gebieterisch vorgeschrieben und muss er so gestaltet werden, wie er in den nachfolgenden Ausführungen des Anhanges VII beschrieben ist. Dass diese Beschreibung weitgehend nur aus Stichwõrtern und einer erlãuternden Abhildung hesteht, wie es der Kürze des militãrischen Stils entspricht, ãndert nichts. Eine andere Auslegung ist auch nicht deshalh mõglich, weil die auf S. 173 abgehildeten Wehrmãnner, die auf einem Zeltfloss hzw. einem Autoschlauch ein Gewãsser überqueren, keine Schwimmwesten tragen. Diese Abhildungen erlãutern nicht den Rettungsdienst, sondern nur die Schulung zur Bewegung im Gefecht. Sie zeigen, wie im Kriegsfall - wo unter Umstãnden keine Schwimmwesten zur Verfügung stehen - ein Gewãsser überquert werden kann. Übrigens kann dieses Ühersetzen auch auf einer W asserflãche geübt werden, auf der eine Gefãhrdung vollkom- men ausgeschlossen ist; dann hraucht auch im Frieden keine Schwimm- weste getragen zu werden. Die angehlich ahweichenden Meinungen der Sachverstãndigen Hptm P. und Obersthrigadier B. und des Zeugen Hptm S. sind für die Auslegung des Anhanges VII bedeutungslos. Es ist nicht eine von Sachverstãndigen oder Zeugen zu heantwortende Tatfrage, sondern eine vom Richter zu entscheidende Rechtsfrage, welchen Sinn der erwãhnte Anhang nach sei- nem W ortlaut und Zweck hat.

35 Nr. 17 Es kommt auch nichts darauf an, dass die Beschreibung des Rettungs- dienstes im Juli 1966 durch Unterdrückung des Auffangseiles abgeãndert wurde und die zustãndige Stelle die neue Fassung auf ein Deckblatt druk- ken liess, das zum Überkleben der S. 390 und 391 des Anhanges VII be- stimmt ist. Diese Abãnderung sagt über den Sinn der Beschreibung, wie sie am 29./30. Mãrz 1965 massgebend war, nichts aus. Übrigens lãsst sich für die im vorliegenden Falle entscheidende Frage, ob vom Tragen von Schwimmwesten und vom Bereitstellen eines Rettungsbootes mit Ru- derern abgesehen werden durfte, aus der neuen Fassung kein anderer Schluss ziehen als aus der alten. Diese beiden Massnahmen sind in der Beschreibung des Rettungsdienstes nach wie vor angeführt. Aus den gedruckten Weisungen des Ausbildungschefs vom 30. Dezem- ber 1966 betreffend das Tragen von Schwimmwesten (Beilage 4 zur Be- schwerde des Majors M.) lãsst sich ehenfalls nichts zugunsten der Be- schwerdeführer ableiten. Es kõnnen aus ihr keine Rückschlüsse auf den Sinn des Anhanges VII der gezogen werden. lnsbesondere kann ihnen nicht entnommen werden, die Bereitstellung eines Rettungsbootes mit Ruderern und das Tragen von Schwimmwesten sei vor dem lnkrafttreten dieser W eisungen dem Er- messen der Truppenführer anheimgestellt gewesen. Zusammenfassend ist somit zu sagen, dass der Anhang VII der die Verwendung von Schwimmwesten und die Bereitstellung eines Rettungsbootes mit Ru- derern beim schul- und beim gefechtsmãssigen Ühen des Übe1·setzens über Gewãsser zwingend vorschreiht, wenn nicht jede Gefãhrdung der über- setzenden Truppe vollkommen ausgeschlossen ist.

2. - ... li.

l. - Major M. macht in seiner l(assationsbeschwerde wiederholt gel- tend, das Divisionsgericht habe ihm das rechtliche Gehõr verweigert, in- dem es im Urteil nicht zu allen Argumenten des Verteidigers über die Unverhindlichkeit des Anhanges VII der > für an- wendbar hãlt un d d en V orsatz des Beschwerdeführers be j aht.

2. - Major M. beruft sich auf irrige Vorstellung üher den Sachverhalt (Art. 16 MStG) und bestreitet damit den Vorsatz der Nichtbefolgung des Anhanges VII der >, indem er geltend macht, er habe die Hinweise in diesem Anhang nur als unterge- ordnet un d j edenfalls nicht zwingend era eh tet, weil er das Schwergewicht auf die Reglemente > und > gelegt habe; die Akten enthielten keine Anhaltspunkte, dass er das Bewusstsein un d d en "Willen d er Nichthefolgung einer Dienstvorschrift gehabt habe; die Reglemente seien unk.lar, so dass sie in guten Treuen so ausgelegt wer- den konnten, wie er sie ausgelegt habe. Die Nichtbefolgung von Dienstvorschriften zieht n ur bei vorsatzlicher Begehung Strafe nach sich (Art. 15 Abs. l in Verhindung mit Art. 72 MStG). V orsatz erfordert aber n ur, das s de r Tãter di e ihm zur L as t ge- legten Tatsachen gekannt und hewusst verwirklicht habe, nicht auch, dass er sich d er Rechtswidrigkeit seines Tuns o d er U nterlassens bewusst ge- wesen sei. V orsãtzlich kann deshalb auch handeln, wer die verletzte Dienstvorschrift unrichtig auslegt oder üherhaupt nicht kennt. Sie gehort ni eh t zum Tatbestand des V ergehens, sondern ist N orm, welche di e T at rechtswidrig macht. Dass sie nicht der Strafbestimmung des Art. 72 MStG entnommen werden kann, sondern in einem anderen Erlass enthalten ist, ãndert nichts. U nkenntnis d er Dienstvorschrift ist daher als Rechts- irrtum, nicht als irrige V orstellung über den Sachverhalt zu beurteilen. Das l(assationsgericht hat denn auch wiederholt entschieden, die Be- hauptung, die verletzte Dienstvorschrift nicht gekannt zu haben, schliesse den V orsatz nicht aus, sondern sei unter dem Gesichtspunkt des Rechts- irrtums zu würdigen (MI(GE 3 Nr. 110, 127 Erw. D, 5 Nr. 65 Erw. 9, 6 Nr. 31 Erw. 6; gleicher Meinung Lemp in ZStR 76 S. 404ff.). Wenn an dere U rteile d en Eindruck erwecken, e s habe di e l(enntnis de r Dienst- vorschrift als Voraussetzung des Vorsatzes betrachtet, ist dies darauf zu- rückzuführen, dass der Angeklagte in den betreffenden Fãllen die V or- schrift kannte und daher nicht erortert zu werden hrauchte, welche recht- liche Folge die Unkenntnis hãtte (MKGE 6 Nr. 28 Erw. 2, 7 Nr. 37 Erw. 3, N r. 58 Erw. 2). Allerdings gibt e s au eh ein U rteil, in de m d er Angeklagte mangels V orsatzes freigesprochen wurde mit der Begründung, er habe die

37 Nr. 17~ 18 ihm durch die Dienstvorschrift au.ferlegte Pflicht nicht gekannt (MKGE 6 Nr. 60 Erw. 3)~ und ein weiteres kann im gleichen Sinne verstanden wer- den (MI(GE 6 Nr. 97 Erw. 1). Diese beiden Urteile habenjedoch das Pro- blem~ o b U nkenntnis d er Dienstvorschrift nicht lediglich als Rechts- irrtum zu gelten habe~ nicht erõrtert und sich mit der dahin gehenden Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt. Es besteht daher kein Anlass~ auf sie abzustellen. Der Vorsatz des Majors M. ist deshalb vom Divisionsgericht mit Recht bejaht worden. Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung sel- ber erklãrt~ er habe sich tatsãchlich gefragt~ ob schon wãhrend des Üher- setzens mit Schlauchbooten (Phase l) ein Rettungsboot einzusetzen sei~ doch habe er das angesichts des Auffangseils für unnõtig gehalten. Er hat also die Bereitstellung eines Rettungsbootes wãhrend der ersten Phase der Übung nicht z. B. aus blosser Unachtsamkeit~ Vergesslichkeit oder dergleichen~ sondern bewusst und gewollt unterlassen~ was das Divisions- gericht denn auch ausdrücklich feststellt und in der Beschwerde nicht be- stritten wird. 3.- .. . 4.- .. . (5. Mai 1967, M. und Mitbeteiligten e. DG. 6) 18. lnsoumission (art. 82 CPM), do l éventuel (art. 15 CPM). La négligence - au sens général - dont fait preuve un militaire, notamment en ne con- sultant pas l'affiche de mise sur pied, ne suffit pas pour qu'on puisse ad- mettre qu'il s'est rendu coupable d'insoumission, lorsque, s'étant aperçu de son er1·eur, il prend aussitôt contact avec son commandant d'unité et demande à entrer immédiatement en service (cons. l). - Punition disci- plinaire pour inohservation de prescriptions de service (art. 72, eh. l, al. 2 CPM, en liaison avec eh. 215 RS) (cons. 2). Dienstversãumnis (Art. 82 MStG), Eventualvorsatz (Art. 15 MStG). Aus der allgemeinen Nachlãssigkeit eines W ehrmannes, die sich unter an- derem darin ãussert, dass er das Aufgehotsplakat nicht studiert, kann nicht schon die Billigung einer Dienstversãumnis abgeleitet werden, wenn er gleich nach Entdeckung des Fehlers sich mit dem Einheitskommandanten in Verbindung setzt und sofort einrücken will (Erw.l).- Disziplinarische Bestrafung wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (Art. 72 Ziff. l Abs. 2 MStG in Verbindung mit Ziff. 215 DR) (Erw. 2). Omissione del set·vizio (art. 82 CPM), dolo eventuale (art. 15 CPM). La negligenza in senso generale, della quale si rende colpevole un milite omettendo di consultare gli affissi pubblici di chiamata, non basta per de- durre il reato di omissione del servizio se egli, appena che si rende conto dell'errore, si mette in contatto con il proprio comandante di unità e chiede