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Nr. 14, 15
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Gallen und Thurgau sei. Er hahe also nicht gelogen, sondern einfach seine
Eigenschaft als Doppelbürger verschwiegen. Das sei nicht eine Anwen-
dung eines auf Tãuschung herechneten Mittels gewesen. Die Tatbestãnde
der Art. 96 (Dienstpflichtbetrug) und 136 MStG (vermõgensrechtlicher
Betrug) seien nicht zufãllig unterschiedlich geregelt. Wãhrend ein ver-
mõgensrechtlicher Betrug nach .Art. 136 auch durch Unterdrückung von
Tatsachen oder arglistige Benützung des Irrtums eines anderen begangen
werden kõnne, fehle dieses Merkmal heim Dienstpflichthetrug nach Art.
96. Dem Gesetzgeher müsse zugute gehalten werden, dass er diesen Un-
terschied gewollt hahe, das s er also Dienstpflichtbetrug n ur hei einer in-
tensiveren Tãtigkeit habe erfüllt wissen wollen. Gerade diese Tatbestands-
merkmale des gewõhnlichen Betruges, die ihm, dem Beschwerdeführer,
vorgeworfen werden, fehlten dem Dienstpflichthetrug. Auch das Militãr-
kassationsgericht gehe in MKGE 6 Nr. 77 davon aus, dass die auf Tãu-
schung herechneten Mittel > werden n1üssen. Eine hlosse Un-
terlassung sei aber keine Herstellung.
.
Der Tathestand des Dienstpflichtbetruges ist, im Unterschied zum
Tathestand des vermõgensrechtlichen Betruges, schon mit der Anwen•
dung d er auf Tãuschung herechneten Mittel erfüllt, also auch dann, wenn
der Tãter das damit verfolgte Ziel nicht erreicht hat (MKGE ?. Nr. 42
Ziff. 3). Schon aus diesem Unterschied lãsst sich die mangelnde Uberein-
stimmung des W ortlautes der heiden V orschriften erklãren. V or allem
aher verhietet die Zweckbesti1nmung des Art. 96 eine Auslegung im Sinne
d er V erteidigung. Diese V orschrift will j e de Massnahme -
j ede >
(MKGE 3 Nr. 92 Erw. B) -
erfassen, die getroffen wird, um hei der zu-
stãndigen Behõrde einen entsprechenden Irrtum zu erwecken, mithin
auch das Verschweigen einer Tatsache zu diesem Zwecke. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers ist das Militãrkassationsgericht in seiner
in MKGE 6 Nr. 77 verõffentlichten Entscheidung nicht davon ausgegan-
gen, das s die auf Tãuschung berechneten Mittel > werden müs-
sen. Diescs Urteil hefasst sich -
wie Art. 96 MStG -
iiherhaupt nicht
1nit der Frage, oh die auf Tãuschung herechneten Mittel hergestellt wer-
den müssen, sondern ausschliesslich mit deren Anwendung. V on der Her-
stellung war in dieser Entscheidung nur deshalh die Rede, weil ehen in
dem zu heurteilenden Falle solche Mittel hergestellt worden waren ....
(10. Oktober 1966~ O. e. DG 6.)
15.
V erfahren gegen Ahwesende: Ein Einstellungsheschluss gemãss At·t.
166 MStGO ist kein der Kassation zugãngliches Urteil.
Procédure contre les ahsents: La décision d'ahandonner la procédure
en vertu de l'art. 166 OJPPM ne constitue pas un jugement susceptihle de
recours en cassation.