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Nr. 58 114 rintracciato con mezzi normali dell'organizzazione d'allarme (cons. l). - Colui, ebe senza autorizzazione ahhandona l'accantonantento, si rende generalmente colpevole d'inosservanza di prescrizioni di servizio (cif. 137 RS, art. 72 CPM) (cons. 2).
l. Das Divisionsgericht legt Art. 84 MStG dahin aus, eine unerlaubte Entfernung sei immer daun anzunehmen, wenn damit eine Loslõsung vom Dienstbetrieb verbunden und die Bereitschaft, Befehle zu empfan- gen, aufgehoben sei. Diese beiden Tatbestandsmerkmale erfiille der Wehr- m.ann, der nach dem Zimmerverlesen ohne Erlaubnis aus seinem Kan- tonnement weggeht, so dass clie V orgesetzten nicht mehr wissen, wo er sich hefindet. Das Nichtkennen des momentanen Aufenthaltsortes eines nach dem Zimmerverlesen eigenmachtig von d er Truppe weggegangenen W ehrman- nes genügt indessen für clen Tatbestand der unerlaubten Entfernung, Art. 84 MStG, nicht. Es muss hinzu kommen, dass er aus dem Befehlsbe- reich seiner Truppe hinausgetreten ist, und zwar derart, dass er mit den normalen Mitteln einer Alarmorganisation nicht mehr erreichhar ist. So- lange die Mõglichkeit besteht, den W ehrmann hei einem Alarm zu errei .. chen, hat er die Truppe nicht verlassen. Als sich d er Angeklagte nach d em Zimmerverlesen auf d em W ege zum Restaurant Melserhof hefand, hatten ihn die normalen Mittel eines l(om- pagnie-Alarmes erreicht, denn es handelte sich um den W eg zwischen zwei Unterkunftsstatten der l(ompagnie. Ein normal organisierter l(om- pagnie-Alarm hatte den Angeklagten auch im Restaurant Melserhof er- reicht, sass er doch dort mit einem Unteroffizier seiner Einheit zusam- men, der unter dem gleichen l)ach wohnte un d von de1n die Truppe wusste, wo er einlogiert war. lm Falle eines Alarms ware mit dem Unteroffizie.r gleichzeitig auch der Angeklagte alarmiert worden. Zudem wurde das Restaurant Melserhof in jener Nacht zwei Mal von der Wache kontrol- liert, so dass es offensichtlich noch nicht ausserhalb des Befehlshereichs der betreffenden Einheit stand. Nicht nur der ohjektive, sondern auch der suhjektive Tatbestand schliesst die Annahme einer unerlaubten Entfernung im Sinne von Art. 84 MStG aus. Der Angeklagte ware zweifellos nicht bloss in eine zirka 200 m vom l(antonnement entfernt gelegene Wirtschaft gegangen und dort noch mit einem Unteroffizier sein er Einheit zusammengesessen, "venn er seine Truppe hãtte verlassen wollen. W er desertieren will, sitzt nicht in unmittelbarer Nahe des Truppenkantonnements in eine Wirtschaft uncl unterhãlt sich dort gemütlich wãhrend Stunden mit einem Unteroffizier seiner Einheit und mit dem Servierpersonal. Der Angeklagte hat sich somit nicht der unerlauhten Entfernuug im Sinne von Art. 84 MStG schuldig gemacl1t.
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2. Auch der Tathestand des Ungehorsams, Art. 61 MStG, ist nicht erfüllt. Es wurde dem Angeklagten kein Befehl erteilt, nach dem Zim- merverlesen das l(antonnement nicht mehr zu verlassen. Das war nach der Sachlage auch gar nicht notig, hestimmt doch Ziff. 137 des Dienst- reglements generell, dass nach dem Ahendverlesen kein Soldat ohne Er- lauhnis die Unterkunft verlassen darf. Die Verletzung dieser Bestimmung erfüllt den Tathestand der Nichthefolgung von Dienstvorschriften, Art. 72 MStG. Darnach wird ein W ehrmann, der ein Reglement oder eine an- dere allgemeine Dienstvorschrift nicht hefolgt, mit Gefãngnis his zu 6 Monaten hestraft. Der Angeklagte hat vorsãtzlich gehandelt. Er giht zu, gewusst zu hahen, dass er nach de1n Zimmerverlesen das l(antonnement nicht mehr verlassen durfte, und dass er., wenn er erwischt würde, eine Strafe zu gewãrtigen hãtte. Trotzdem ist er weggegangen und hat damit die Vorschrift von Ziff. 137 DR hewusst und gewollt übertreten. (l. Dezemher 1964, Auditor und G. e. D. G. 6)