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97 Nr. 51 51. Befreiung von der Dienstpflicht durch Auslandurlauh (Art. 33 ff. der Verordnung über das militarische l{ontrollwesen). Ein unbe- dingt erteilter Auslandurlaub ist mit Erlass der V erfügung durch die zustandige Behõrde rechtswirksam"J nicht erst tnit der Erõffnung an den Beurlaubten (Erw. l a). - Gültigkeitsdauer des Urlaubes (Erw. l b) . -V oraussetzungen, un te r d en en d er Beurlaubte hei vor- zeitiger Rückkehr in die Schweiz verpflichtet ist, in einen begonne- nen Wl(einzurücken (Erw. l e). Libération du service personnel par l'octroi d'un congé pour l"étrattger (art. 33 ss de I'Odonnanee sur les eontrôles militaires). Un eongé pour l'étranger aeeordé sans réserves déploie ses effets lors de la déeision par l'autorité co1npétente et non pas seulement depuis sa notifieation au hénéfieiaire (eons. l a) . - Durée de validité du c·ongé (eons. l b). - Le bénéfieiaire d'un eongé pour l'étranger doit-il, lors d'un retour antieipé, se présenter à un CR déjà eom· nteneé? (eons. l e) . Dispensa dai servizio personale su pertnesso di eongedo per l'es· lero (art. 33 segg. dell'ordinanza sui eontrolli militari). Un congedo per l'estero concesso senza riserva e valido dai momento che e rila- sciato dall'autorità eotnpeteitte"> e non solamente dopo la notifiea al congedato (cons. l a). - Dura ta della validità de l congedo (eons. l h). - 11 congedato, che ri torna antieipatamente dall'estero, ha l'ohbligo di presentarsi a d un CR già iniziato? (cons. l e).
l. Der Auditor 1nacht geltencl, cler Angeklagte sei am l. August 1962 ohne rechtsgültig erteilten Auslandurlaub nach ltalien verreist, denn er habe von der Verfügung des l(reiskommanclos Zürich vom 27. Juli 1962, durch clie ihm ein Auslandurlauh von 6 Monaten llewilligt '\tvurde, keine l(enntnis gehaht. Zudem hahe der Angeklagte den Urlauh, falls er rechts- giiltig erteilt worden sei, nicht angetreten. Folglich hahe er den Wl(vom
20. August his 8. Septemher 1962, zu clem er nicht eingeri:ickt ist, ver- saumt. Dieser Auff assung ist ni eh t beizupflichten.
a) Di e Erteilung von Auslandurlaub ist ein V erwaltungsakt. Si e wird daher schon clurch die einseitige hoheitliche Willenserklãrung der zu- stãndigen V er'\tvaltungsstelle rechtswirksam, es sei denn, der Hoheitsakt sei an eine Bedingung geknüpft, d. h. die Rechtswirksamkeit der Urlauhs- erteilung werde vom Eintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses ab- hãngig gemacht (vgl. Giacometti, Allgemeine Lehren des rechtsstaatli- chen Verwaltungsrechts, B d. l S. 358, 365, 370). In der Verfügung des
Nr. 51 98 l(reiskommandos Zürich vom 27. Juli 1962 wurde keine solche Bedin- gung gestellt. Die darin enthaltene W eisung, dass d er Beurlaubte vor der Ausreise die auf der Rückseite der Verfügung abgedruckten Pflichten, so
u. a. jene zur Abgabe der militarischen Ausrüstung im Zeughaus und zur Abmeldung beim Sektionschef, zu beachten habe, stellt eine Auflage dar, deren Nichterfüllung Strafe nach sich ziehen kann, die Rechtsgültigkeit der unbedingt erteilten Beurlaubung als solche aber nicht berührt. In der V erordnung üher das l(ontrollwesen ist denn auch stets vom «Beurlauh- ten», nicht vom «Gesuchsteller>> die Rede, der die erwãhnten Pflichten zu erfüllen hat (Art. 33 Abs. 6 und 10 ICV), womit zum Ausdruck gebracht wird, dass die Gültigkeit der Urlaubserteilung nicht von der Erfüllung dieser Pflichten abhãngt, sondern dass diese vielmehr durch die Ertei- lung des Auslandurlaubes erst begründet werden. Eine Mitwirkung des Gesuchstellers bei der Urlaubserteilung ist nur insofern erforderlich, als sie bloss auf dessen Antrag erfolgen kann (Art. 33 Abs. l ICV). Dagegen ist die Erõffnung der Verfügung., durch die über das Urlaubsgesuch entschieden wird, jedenfalls daun, wenn ihm entspro- chen wird, nicht Voraussetzung ihrer Gültigkeit. Davon geht auch die l(ontrollverordnung aus, denn sie bestimmt nirgends, dass der Ausland- urlaub erst mit der Erõffnung an den Gesuchsteller erteilt sei, und darauf ist auch zurückzuführen., dass das l(reiskommando von einer solchen ab- sah., bevor es gemass Art. 38 Abs. 4 und 43 I(V den Urlaub im DB des Angeklagten eintrug und den Dienststellen mitteilte. Es hat übrigens hei der Einreichung des Gesuches dem Angeklagten erklãrt, dass er die Ur- laubsbewilligung in ein paar Tagen ahholen solle, womit es ihm zu ver- stel'len gab, dass er mit der Erteilung rechnen kõnne.
b) Dem Angeklagten ist nicht nur rechtsgültig Auslandurlaub erteilt 'vorden, sondern dessen Gültigkeit hat auch his zum Widerruf vom 26. Septemher 1962 fortbestanden. Der Angeklagte ist am l. August 1962, also rund drei W ochen vor Beginn des WI(, nach Italien ausgereist und hat damit den Auslandurlaub im Sinne des Art. 35 Ahs. 2 I(V angetreten. Der Auditor, der dies hestreitet, bringt vor, der Angeklagte habe ent- gegen seiner Erklarung im Urlaubsgesuch gar nicht die Absicht gehabt, sich für mehr als drei Monate ins Ausland zu begeben. Ob er diese Ah- sicht hatte, ist inclessen Tatfrage. Das Divisionsgericht hat sie, was sich aus seinen Erwagungen ergiht, implicite hejaht. Das Militarkassations- gericht kann sie daher nicht üherprüfen, ebensowenig die Frage, ob clie Annahme der Vorinstanz auf Willkür heruhe, da dies nicht geltend ge- macht wird. Auf die Behauptung des Auditors kame übrigens nichts an. Denn wenn sie zutreffen sollte, kõnnte daraus in Verbindung mit den übrigen in der Beschwerde angeführten Umstanden nur geschlossen wer- den, der Angeklagte habe den Urlaub widerrechtlich erschlichen und allenfalls den Tatbestand des Dienstpflichtbetruges (Art. 96 MStG) er-
99 Nr. 51, 52 fii.llt. Das hãtte aher auf die Gültigkeit des erteilten Urlauhes keinen Ein- fluss (MI(GE 5 Nr. 3), und wegen Dienstpflichthetruges konnte der An- geklagte mangels Anklage nicht verurteilt werden.
e) Der Angeklagte w ar somit von der Pflicht, am 20. August 1962 zum WI(einzurücken, hefreit. Fragen kõnnte sich einzig, oh er nicht wenig- stens anfangs Septemher 1962, als er vorzeitig aus dem Urlauh in die Schweiz zurückkehrte, in den noch nicht heendeten Wl(hãtte einrücken müssen. Das ist zu verneinen. Nach Art. 35 Ahs. 2 I(V hat zwar der Be- urlauhte, der sich vor Ahlauf des Auslandurlauhes wieder in der Schweiz aufhalt, allen dienstlichen Pflichten nachzukommen, wie wenn er nicht beurlaubt ware. Diese Bestimmung kann jedoch vernünftigerweise nur dahin ausgelegt werden, dass die Pflicht zur teilweisen Leistung eines Wl(lediglich dann besteht, wenn die ve1·bleihendeDienstdauer ausreicht, um den Wl(als bestanden anzurechnen. Diese Voraussetzung traf nicht zu. Der Angeklagte hatte nur noch wenige Tage Dienst leisten kõnnen, nicht aber 16 effektive Tage, wie sie bei einem zwanzigtagigen WI(erfor .. derlicl1 sind (Art. 11 Abs. llit. a der Verordnung üher die Erfüllung der lnstruktionsdienstpflicht vom 27. N ovember 1953). Liegt demnach objektiv keine Versãumnis des Wl(1962 vor, so ist Art. 82 MStG nicht anwendbar. (8. Juli 1963, Auditor e. D. G. 9 A i. S. M.) 52. Revision (Art. 199 ff. MStGO). Aufschiehung des Entscheides üher das Revisionsgesuch? Peut-il être sursis à un jugemeitt s ur une demande de revision? (art. 199 ss OJPPM). Revisione (art. 199 ff. OGPPM). Sospensione del giudizio in caso di domanda di revisione? (art. 199 segg. OGPPM). Nach den Bestimmungen über die Revision (Art.199 ff. MStGO) kann das Militãrkassationsgericht ein Revisionsbegehren nur entweder gutheis- sen oder abweisen. Die Mõglichkeit, den Entscheid über die Zulassung der Revlsion so lange auszusetzen, bis dem Gesuchsteller die Beihringung (weiterer) neuer un d erheblicher rratsachen o d er Beweismittel gelingt, sieht das Gesetz nicht vor. Hievon eine Ausnahme zu machen, kõnntc hõchstens dann in Frage kommen, wenn glauhhaft ist, dass d er V erur- teilte in unmittelbarer Zukunft neues und so wichtiges Beweismaterial beschaffen kann, dass sich die Einstellung oder Verhinderung des Straf- vollzuges auf drãngt. (8. Juli 1963, Revisionsgesuch B.)