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MKGE 7 Nr. 49

MKGE 7 Nr. 49 — Sch. e. D. G. 11

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 49 92 fatta dall'ufficio o dall'organo che l'ernette in base all'ordinanza del DMF dell 8 settemhre 1961 concernente la consegna e la custodia dei documenti militari (cons. l).- OT 61, controllo di corpo del comandante (cons. 2) .

l. Wie das Militãrkassationsgericht entschieden hat., hangt die Ent- scheidung darüber., ob ein militãrisches Aktenstück im Sinne von Art. 36 MStG im lnteresse der Landesverteidigung geheim zu halten sei., nicht davon ab., wie es von den Behorden behandelt wird., z. B. oh diese es aus- drücklich als geheim bezeichneten oder ob sie bei der Postzustellung doppelte Umschlãge benutzten; massgebend für den Geheimnischarakter ist vielmehr der lnl1alt des Aktenstiickes., d. h. ob das., was ihm entnom- n1en werden kann., dem Ausland gegenüber geheim gehalten werden soll (MI(GE 4 Nr. 102., Urteil des MI(G vom 13. Dezember 1960 i. S. F.). Dabei bleiht es grundsãtzlich auch nach Erlass d er V erfügung des Eidgenossischen Militãrdepartements üher die Behandlung militãrischer Akten vom 3. September 1961. N a eh dieser V erfügung sin d militãrische Akten., die nicht für die õffentlichkeit bestimmt sind und deshalb vor unbefugter l(enntnisnahme geschützt werden müssen., je nach dem Grad der Geheimhaltungspflicht als «streng geheim»., «geheim»., «vertraulich» oder «nur für dienstlichen Gebrauch» zu klassifizieren., und sie müssen den für diese vier l(ategorien aufgestellten Vorschriften entsprechend be- sonders behandelt (befordert., aufbewahrt) werden. Mit der Vornahme oder Unterlassung einer l(lassifizierung durch die ausgehende Dienst- oder l(ommandostelle wird jecloch ni eh t endgültig und abschliessend dar- über entschieden., oh das Aktenstück ein militãrisches Geheimnis im Sinne des Art. 86 MStG enthalte oder nicht. Gewiss liegt darin ein lndiz für das eine oder andere. Allein die Auslegung des Art. 36 MStG und die An- "vendung dieser Bestimmung im konkreten Falle ist d em Strafrichter vor- behalten., dem deshalh die freie überprüfungsbefugnis selbst daun zu- stãnde., wenn für die l(lassifizierung durch die administrativen Dienst- stellen d er gesetzlicl1e Begriff des militãrischen Geheimnisses massgebencl 'vare., was die Verfügung vom 3. September 1961 nicht vorschreibt. Hie- von abgesehen kann der Begriff des militãrischen Geheimnisses von ver- schiedenen Stellen verschieden ausgelegt werden, so dass ein nicht klassi- fiziertes Aktenstück nicht zum vorneherein die Sicherheit gibt., dass es keine geheimen Tatsachen birgt., wie umgekehrt die l(lassifizierung nicht notwendig heisst., dass der lnhalt eines Aktenstückes ein militãrisches Ge- heimnis darstelle. Hiezu kommt die Moglichkeit., dass die beabsichtigte l(lassifizierung aus Versehen unterhliehen sein kann oder dass sie nicht vorgenommen wurde, weil die ausgehende Stelle aus irgendeinem Grunde ühersehen hat, dass das Aktenstück eine geheime Tatsache enthãlt. Auch aus diesen Gründen darf die Beurteilung des objektiv geheimen Charak-

93 Nr. 49, 50 ters militãrischer Akten nicht vom formalenMerkmal derl(lassifizierung ahhãngig gemacht werden, sondern muss unahhãngig vom Entscheid der ausgebenden Dienst- oder l(ommandostelle in jedem einzelnen Falle vom Richter neu vorgenommen werden. Die gegenteilige Auffassung des Ver- teidigers ist nicht halthar.

2. Einzelheiten über die Organisation der Truppen und Stãhe, insbe- sondere Tabellen, clie üher die Zusammensetzung der Truppenkõrper und Einheiten Aufschluss gehen, sind Tatsachen, die im lnteresse der Lan- desverteidigung geheim zu halten sind (MI(GE 7 N r. li). Die OST 61, clie bloss einem beschrãnkten l(reis von Personen ausgehandigt wird, ist nur für den dienstlichen Gehrauch bestim1nt und ausdrücklich mit die- sem V ermerk gekennzeichnet. E s versteht si eh von selbst un d wird in Art. l Ahs. 2 der erwahnten Verfügung des EMD vom 8. Septemher 1961 noch besonders hervorgehoben, dass auch hloss Teile der OST, jedenfalls die Tabelle über den Sollbestand des Stabes einer Üm. Abt., wie sie in der vermissten l(orpskontrolle enthalten war, als nur für dienstlichen Ge- brauch klassifiziert zu gelten haben, auch wenn das einzelne Blatt nicht ausdrii.cklich mit der entsprechenden Bezeichnung versehen worden ist. Unter die gleiche l(lassifizierung fallen auch die Angaben in der l(om- Inando-l(orpskontrolle üher die personelle Zusammensetzung des Stahes und die personlichen Qualifikationen seiner Angehõrigen. Die l(orpskon- trolle der Üm. Abt. 24 stellt daher, wie das Divisionsgericht zutreffend angenommen hat, ein im Sinne von Art. 86 MStG geheim zu haltendes Aktenstiick dar. (28. Fehruar 1963, Sch. e. D. G. 11) 50. Strassenverkehr. Oh die Vorinstanz den Begriff der Fahrlassig· 1'-eit, insbesondere jenen der V oraussehbarkeit des Erfolges, richtig angewendet habe, ist vom l(assationsgericht frei zu überprüfen; es ist dabei aher an die tatsachlichen Feststellungen der V orinstanz, so· weit si e ni eh t willkürlich sin d, gebunden (Erw. 2 b) . - Fahrlassig- keit verneint (Erw. 2 e l b b) . Circulation routiere. Le TMC revoit librement si le TD a appliqué correctement la notion de négligence et, en particulier, celle de la pré- visibilité du résultat dommageable; il est cependant lié p ar les consta· tations de fait du TD dans la mesure ou celles-ci ne sont pas arbi- traires (cons. 2 b) • - N égligence pas admise (cons. 2 e l bb) . Circolazione stradale. 11 TMC verifica liberamente se il TD ha ap· plicato corettamente la nozione di negligenza,e,in particolare, quella di prevedibilità dell'effetto che si e verificato; esso e pero legato alle