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MKGE 7 Nr. 47

MKGE 7 Nr. 47

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 47 88 vollstreckung, sondern gleichzeitig au eh d en staatlichen Straf anspruch, d er di e Grundlage jedes Strafverf ahrens sein müsse, erloschen lasse. Dem- entsprechend seien Verjahrungseinreden nacl1 Art. 142 MStGO als Vor- fragen anzubringen, um zu verhüten, dass auf Grund eines erloschenen Straf anspruchs ein zweckloses Verf ahren durchgeführt werde. Diese Praxis wurde in Ml(GE 2 N r. 34, 5 Nr. 53 und 6 Nr. 72 nochmals bestatigt. In MI(GE 5 Nr. 53 wurde allerdings darauf hingewiesen, dass die franzosische und waadtlandische Gesetzgebung die Wiederaufnahme verjahrter Urteile ausdrücklich ausschliesse, nicht aber das deutsch- schweizerische und auch nicht das Militarrecht. Ferner wurde im glei- chen Entscheid festgestellt, dass die Wiederaufnahine eines verjahrten l(ontumazialurteils zwar zur Folge haben würde, dass der Angeklagte die Strafverjahrung nicht mehr geltend machen konnte und Gefahr laufe, bei Verurteilung die neuverhangte Strafe verbüssen zu müssen. DieseLo- sung bote aber clen Vorteil, dass ein unrichtiges oder zu hartes Urteil auf- gehoben und d er Leumund entlastet werden konnte. W enn man bedenke, welch geringer W ahrheitsgehalt der Gesetzgeber einem l(ontumazial- urteil zumesse, das d ur eh einf ache Erklarung des V erurteilten dahinf alle, so sollte diese Moglichkeit auch dann gewahrt bleiben, wenn die V oll- streckungsverj ahrung eingetreten sei.

3. An der bisherigen Rechtsprechung ist - trotz den in MI(GE 5 Nr. 53 geausserten Bedenken- festzuhalten. lnsbesondere fallt folgen- des erganzend ins Gewicht:

a) MI(GE 5 Nr. 53 überschatzt die Tragweite der Fehlerquellen, die einem l(ontumazialverfahren wegen der Tatsache, dass der Angeklagte abwesend ist, innewohnen konnen. N a eh d en W eisungen des Oberauditors über die Militarstrafrechtspflege von 1954 (N r. 32) ist gegenüber denAb- wesenden das Verfahren sowohl mit Bezug auf die Tat als auch die per- sonlichen Verhaltnisse mit derselben Gründlichkeit zu führen wie gegen- über Anwesenden. Die V oruntersuchung bleibt denn auch nach der Resti- tution massgehend (Haefliger, l(omm. zur MStGO, N. 3 zu Art. 166). Die J\1:ilitargerichte hahen nach Art. 158 MStGO über das Ergehnis der Be- weisaufnahme nach freier, aus der Hauptverhandlung geschopften üher- zeugung zu entscheiden, gleichgültig, oh es sich um ein ordentliches - kontradiktorisches -V erf ahren o d er um ein Ahwesenheitsverf ahren han- deit. Ausnahmsweise kann cler Ahwesende auch verteidigt werden (Art. 22 MStV).

b) Dem Bedürfnis des im Abwesenheitsverf ahren V erurteilten, nach- traglich der W ahrheit zum Durchhruch zu verhelfen, dient clie Revision, clie jederzeit verlangt werclen kann. Freilich setzt die Revision das Vor- liegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel voraus (Art. 199 MStGO). E s besteht inclessen kein Grund, d en flüchtigen Angeschulclig- ten hesser zu stellen als clen W ehrmann, d er sich dem Richter stellt.

89 Nr. 47, 48 Nach Art. 59 Abs. 2 MStG kann neuerdings ein Urteil auch geloscht \verden, wenn die Strafe verjahrt ist. Diese durch das Bundesgesetz von1

21. Dezember 1950 geschaffene Neuerung kommt gerade dem im Abwe- senheitsverfahren Verurteilten zugut, dessen Strafe verj"ahrt ist. Harten, die einem l(ontumax widerfahren konnten, werden dadurch mindestens gemildert.

e) Di e Beibehaltung d er bisherigen Rechtsprechung wird aber au eh durch die Interessen des Staates gefordert. Die Anklage muss die Schuld des abwesenden Angeklagten beweisen. l(ann für ein rechtskrãftiges l(on- tumazialurteil zeitlich unbegrenzt die Wiederaufnahme verlangt werden, so besteht di e Gef ahr des V erlustes d er Beweismoglichkeiten. Dem konnte nur clurch eine gesetzlich festgelegte Frist, clie lege lata nicht besteht, be- gegnet werclen. Zum minclesten wãre eine entschulclbare Abwesenheit nachzuweisen.

d) In Anlehnung an MI(GE l Nr.l47 ist somit nach erneuter Prüfung festzustellen, class der staatliche Strafanspruch beim nicht vollzogenen Abwesenheitsurteil- mag auch clessen Rechtskraft anfanglich resolutiv beclingt sein - durch clen Ablauf der gesetzlich normierten Zeit ebenso zerstort wird, wie wenn es sich um ein vollzogenes Urteil handelte. Selbst \Venn das Gesuch um Wiederaufnahme nach Art. 167 MStGO an sich moglich uncl clie Verfolgungsverjahrung nicht eingetreten ware, kann cler mit clem Fali befasste Richter nur das Fehlen des Strafanspruches fest- stellen. (31. Januar 1963, Auditor e. D. G. 6 i. S. J(.) 48. Service militaire étranger, insoumiSSion (art. 94, 82 CPM). Le douhle national n'est lihéré du service personnel en Suisse qu'apres une décision expresse de l'autorité militaire compétente (confirma- tion de la jurisprudence) (cons. l et 2). Fremder Militardienst, Dienstversaumnis (Art. 94, 82 MStG). Der Doppelbürger wird von der Dienstpflicht in der Schweiz erst he- freit, wenn von der zustandigen Behõrde ein entsprechender Ent· scheid ergangen ist (Bestatigung d er Praxis) (Erw. l un d 2) . Servizio straniero, omissione del servizio (art. 94, 82 CPM) • 11 cittadino, eh e possiede la do p pia nazionalità, re s ta sottoposto all'oh- hligo del servizio personale in Svizzera sino alia decisione dell'auto· rità competente (conferma della giurisprudenza) (cons. l e 2).