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Nr. 44, 45
den konnen. Auf jeden Fali musste er dafür hesorgt sein, dass der private
V erteidiger innert der d em amtlichen Rechtsheistand angesetzten Frist
clie Begrünclung einreichen konnte. Nachdem er aber seinem amtlichen
V erteidiger mitgeteilt hatte, er werde si eh pri va t vertreten lassen, und
diesen so claran hinderte, die Begründung einzureichen, hãtte der Gross-
richter diese1n keine neue Frist zur Entscheidung üher die Verteidigung
und noch weniger dem privaten Rechtsheistand eine neue Frist für die
Begründung cler Beschwercle ansetzen sollen. Abgesehen davon hat es der
Beschwerdeführer, dessen Mandat vom privaten Verteicliger angenom-
men worden ist, selbst zu verantworten., dass dieser keine Begründung ein-
gereicht hat. Es besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer
damit üherhaupt auf die l(assationsbeschwerde verzichtet hat, was wie-
cler zum Schluss führt, es sei nicht auf dieselhe einzutreten.
(31. Januar 1963, B. e. D. G. 4)
45.
Die Ausschliessung aus dem Heere (Art. 36 Abst. l MStG) setzt
weder eine ehrlose Gesinnung noch ein besonders qualifiziertes V er-
brechen oder V ergehen voraus. Ermessensentscheid.
L~exclusion de l~armée (art. 36, al. l CPM) ne suppose pas une
hassesse de caractere ou un crime ou délit qualifié de façon particu-
Iiere. Elle releve de la libre appréciation du tribunal.
L'esclusione dall'esercito (art. 36 al. l CPM) non puo esser fatta
dipendere dalla bassezza di carattere dell'autore, da un crimine o da
un delitto qualificato. 11 tribunale pronuitcia tale esclusione in base
al suo libero apprezzamento.
Die Ausschliessung aus clem Heere gemãss Art. 36 MStG ist eine Ne-
henstrafe. Ihr kommt insofern eine Sicherungsfunktion zu, als sie he-
zweckt., Rechtsbrecher in1 Interesse von Zucht und Ordnung aus d er Armee
zu entfernen. Darum setzt die Ausschliessung nicht unbedingt eine ehr-
lose Gesinnung oder eine besonders qualifizierte T at voraus (vgl. Baer
W . ., Der Ausschluss aus der Armee nach schweizerischen1 Recht, Diss. Zü-
rich 1941, S. 17 4/75). E s genügt., dass das V erschulden, die Beweggründe,
das V orleben, die personlichen V erhãltnisse oder di e militarische Füh-
rung den Tãter als ungeeignet erscheinen lassen, weiterhin der Armee an-
zugehoren. über die Ausschliessung befindet das Divisionsgericht nach
freiem Ermessen. Der Ausschluss aus dem Heere kann nur bei Nachweis
von Willkür mit Erfolg durch l(assationsbeschwerde angefochten werden
(MI(GE 4 Nr. 80,6 Nr. 106).