Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Nr. 43, 44
82
lesen werden. N achdem si eh vorliegend di e Darstellung, wie sie d er An-
geklagte in der Hauptverhandlung gab, weitgehend nicht mit den An-
gaben deckte, die er in der Voruntersuchung gemacht hatte, war es zu-
lãssig, seine friihern Erklãrungen zu verlesen und sie ihm vorzuhalten.
Durften sie so nach der MStGO dem Gericht bekanntgegeben werden, so
konnten sie Bestandteil der Urteilsgrundlage bilden und ist es zulãssig,
dass sich ein Beschwerdeführer darauf beruft.
(31. Januar 1963, Auditor e. D. G. 3 i. S. D.)
44.
Die vom Grossrichter zur Begründung der l(assationsheschwerde
anzusetzende Frist von hõchstens zehn Tagen ist V erwirkungsfrist
un d kann ni eh t erneuert werden (Art. 189 Ahs. 3 MStGO) .
Le délai de 10 jours au plus accordé par le grand juge pour la
rédaction du recours en cassation est un délai de péremption qui ne
peut être renouvelé (art. 189, al. 3 OJPPM).
11 termine di 10 giorni al ntassimo, accordato dai gran giudice per
la redazione del ricorso per cassazione, e un termine perentorio, che
non puo essere rinnovato (art. 189 al. 3 OGPPM).
D er V erurteilte nteldete di e l(assationsbeschwerde in se h ri ftlicher
Form personlich an. Der Grossrichter setzte darauf am 22. November
1962 de m amtlichen V erteidiger Frist zur B egründung d er B eschwerde.
Dieser gab auf die Mitteilung des Verurteilten, er ziehe einen privaten
Verteidiger bei, die Akten zurück, worauf der Grossrichter zunüchst dent
Verurteilten Frist für die Bekanntgabe seines Vertreters und am 14. De-
zember 1962 dem Privatverteidiger Frist zur Begründung der Beschwerde
setzte. Dieser sandte, als sich der V erurteilte nicht bei ihm meldete, die
Akten an den Grossrichter zurück, der Ende Dezember 1962 eine neue
Fristansetzung an den amtlichen V erteidiger ergehen liess.
Fraglich ist, ob d er amtliche V erteidiger von sich aus einen Antrag
hãtte stellen uud begründen müssen. Diese Frage braucht indessen im
vorliegenden Fali nicht entschieden zu werden; denn jedenfalls hãtte der
amtliche V erteidiger dies binnen d er ihm angesetzten Frist tun müssen.
Ein N achholen ist ausgeschlossen,. da di ese Frist eine V erwirkungsfrist ist
(Haefliger, N. 6 zu Art. 189 MStGO).
Ferner ist zu bemerken, dass Art.189 MStGO nur eine einmalige Frist-
ansetzung von hõchstens 10 Tagen vorsieht. Der Beschwerdeführer hãtte
rechtzeitig für einen privaten Verteicliger sorgen müssen, clamit diesem
sogleich nach Ausfertigung des Urteils die Akten hãtten zugestellt wer-