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79 Nr. 42 Notion de la garde (art. 76 CPM; eh. 280 ss RS). Le cpl. san. dé· signé comme commandant de garde fait, hien que non armé, partie de celle-ci (cons. I, l et 2) . - Dégradation e t octroi simultané de r'exécution militaire de la peine à un sous-officier? (art. 37' al. 3 CPM; art. 2 et 9, al. 3 de l'Ordonnance du 17 avril 1946 l 11 juin 1954 concernant l'exécution militaire de l'emprisonnement) (cons. II). Nozione della guardia (art. 76 CPM; cif. 280 segg. RS). Il cpl. san., designato come comandante di guardia, e parte integrante di quest'ultima, anche se non porta armi (cons. I, l e 2). -Non e con· trario alia legge il pronunciare la degradazione di un sottufficiale, e, nello stesso tempo, l'esecuzione militare della detenzione (art. 37 al. 3 CPM; art. 2 e 9, al. 3 dell'ordinanza del 17 aprile 1946 l 11 giugno 1954 concernente l'esecuzione militare della detenzione) (cons. 11). I.
l. N ach der Praxis des Eidg. Militãrkassationsgerichts gilt als «W a- che» im Sinne des Art. 76 MStG jedes von der Truppe ausgeschiedene und fest organisierte Detachement, welches mit einer besonderen, den iibrigen Teilen der Truppe nicht obliegenden Bewachungsaufgabe be- traut ist, sich in erhohtem Bereitschaftsgrad befindet und periodisch ab .. gelost wird (MI(GE 4 N r. 128, 160 und 171; Oswald P., Die W ache im Schweiz. Militãrstrafrecht, Diss. Bern 1953, S. 54). Fiir di e Sonntagswache d er Füs. Stabskp. 55 treff en di e angefiihrten V oraussetzungen zu: E s bestand ein von d er rfruppe ausgeschiedenes De .. tachement, eine hesondere Bewachungsaufgabe und eine entsprechende W achorganisation. Ohne Belang ist es, dass kein Wachtaufzug im Sinne von Ziff. 291 DR stattfand und dass die Schildwachen nicht nach Ziff. 292 DR aufgeführt wurden. Die Bewachungsaufgaben der W achmann ... schaft der Füs. Stabskp. 55 waren anderer Natur als die, welche in Ziff. 283 DR für unbewaffnete Ordonnanzen (wie Plantons in Büros, l(anton- nementen, Werkstãtten, Stallwachen) vorgesehen sind und daher den besonderen Bestimmungen des W achtdienstes ni eh t unterstehen.
2. W ar di e Ortswache d er Füs. Stabskp. 55 in Schoftland eine eigent- liche <<W ache», für welche di e besondern Vorschriften über den W acht- dienst der Ziff. 280 ff. DR galten, so war der Angeklagte als Wachtkom- mandant notwendigerweise Angehoriger dieser W ache. Für ihn bestan .. den demzufolge die gleichen Pflichten wie für die andern Glieder der W ache. Die in der l(assationsheschwerde vertretene Auffassung, der An .. geklagte konne, weil er keine W affen trage, nicht als W ache im Sinne des Art. 76 MStG betrachtet werden, sondern nur als unbewaffnete Ordon-
Nr. 42 80 nanz im Sinne von Ziff. 283 DR., ist nicht begründet: lst ein besonders kommandiertes Detachement eine eigentliche «W ache»., so sind es al le hiezu l(ommandierten. Einer W ache konnen au eh W ehrmanner ange- horen., welche nicht mit einer Schusswaffe ausgerüstet sind., ja überhaupt nicht einer kombattanten Truppe angehoren. W as den W achtkomman- danten anbetrifft., so besteht keine Vorschrift., dass dieser selber bewaff- net sein müsse. Sein e Auf gabe besteht ni eh t darin., selbst von d er W affe Gebrauch zu machen., sondern die W ache zu organisieren., zu kontrollie- ren und zu führen. Ware die Auffassung des Angeklagten richtig., dass er als W achtkoinmandant n ur eine unbewaffnete Ordonnanz gewesen sei, so hatte dies die widersinnige Folge., dass er auch des besondern strafrecht- . lichen Schutzes von Art. 65 MStG., der Delikte gegen eine W ache mit Strafe bedroht., entbehren müsste. Der Angeklagte hatte somit W achtdienst im Sinne von Art. 76 MStG zu leisten. Er wurde daher zu Recht des f ortgesetzten W achtvergehens schuldig erklart., nachdem er mehrf a eh eigenmachtig das W achtlokal ver- lassen und seine Pflichten als l(ommandant der W ache krass verletzt hatte. 11. De r Beschwerdeführer rügt f erner., Art. 37 Abs. 3 MStG sei dadurch verletzt worden., dass er vom Grad entsetzt und gleichzeitig mit einer mili- tarisch zu verbüssenden Gefangnisstraf e belegt w orden sei; dadurch sei der Entscheid des Eidg. Militardepartementes üher die weitere Erfüllung der Dienstpflicht vorweggenommen worden. Nach Art. 37 Abs. 2 MStG ist der degradierte Offizier von Gesetzes wegen von der Erfüllung der Dienstpflicht ausgeschlossen. lhm kann da- her für die Freiheitsstrafe der militarische Strafvollzug nicht gewahrt werden (Art. 2 Ahs. l lit. b der VO üher den militarischen Vollzug der Gefangnisstrafe vom 17. 4. 1946 / 11. 6. 1954). Dagegen besteht kein ge- setzliches Hindernis., einen Unteroffizier seines Grades zu entsetzen und ih1n gleichzeitig für die Gefangnisstrafe den militarischen Vollzug zuzu- billigen. Verfügt das Eidg. Militardepartement., dass der degradierte Un- teroffizier oder Gefreite weiter in der Armee zu dienen habe., so steht dem militarischen Vollzug der Gefangnisstrafe nichts im Wege. Lautet der Entscheid des Eidg. Militardepartementes dahin., der Verurteilte sei von der Erfüllung der Dienstpflicht ausgeschlossen., so hat dies zur Folge, dass ge1nass Art. 9 Abs. 3 der VO über den militarischen Vollzug der Gefang- nisstrafe die Strafe im bürgerlichen V ollzug zu verbüssen ist. Zwar bestehen gegen die gleichzeitige Entsetzung vom Grad und Zu- hilligung des militãrischen Strafvollzuges Bedenken (vgl. Comtesse., l(om- mentar zum MStG, N. 12 zu Art. 37). Da das Militãrkassationsgericht das
81 Nr. 42, 43 angefochtene Urteil indessen nicht frei üherprüfen, sondern nur gegen eine Gesetzesverletzung einschreiten kann, muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass das Divisionsgericht den Angeklagten degra- dieren und ihm für die Gefangnisstrafe den militarischen Vollzug gewah- ren konnte. Eine Verletzung des Gesetzes liegt darin nicht. (31. Oktober 1962, R. e. D. G. 5) 43. Die Berufung in der l{assationsbeschwerde auf Aussagen, die der Angeklagte in der V oruntersuchung gen1acht hat, ist insoweit zulas- sig, als die früheren Erklarungen in der Hauptverhandlung verlesen und dem Urteil des Divisionsgerichts zugrunde gelegt werden durf- ten (Art. 152 MStGO). 11 est permis, dans le recours en cassation, d'invoquer des déclara- t.ions faites par l'accusé dans l'enquête dans la mesure ou ces déclara .. tions ont été lues lors de l'instruction principale et pouvaient servir de base au jugement lui-même (art. 152 OJPPM). Nel ricorso per cassazione e lecito invocare le dichiarazioni fatte dall'accusato nell"istruzione preparatoria, premesso che tali dichia- razioni abbiano potuto essere lette nel dibattimento e servire di base al giudizio del trihunale di divisione (art. 152 OGPPM). Nach der Ansicht des Auditors hat das Divisionsgericht clen Ange- klagten zu Unrecht bloss d er f ahrlassigen, ni eh t d er vorsatzlichen Ver- letzung militarischer Geheimnisse im Sinne des Art. 86 MStG schuldig erklart. Er beruft sich zur Begründung seiner Rüge zum Teil auf die Dar- stellung, wie sie d er Angeklagte in d er V oruntersuchung gegehen hatte, und dieser wendet ein, insoweit sei auf die l(assationsbeschwerde nicht einzutreten, denn Aussagen, die in der V oruntersuchung, nicht im Haupt- verf ahren gemacht 'vurden, dürften ni eh t Beweisgrundlage des Urteils sein. Der militarische Strafprozess ist vom Grundsatz der Unmittelbarkeit heherrscht. Daraus fliesst die Regel, dass im Urteil nur herücksichtigt werden darf, was dem Gericht in der Hauptverhandlung bekannt wurde. Ferner dürfen nach dem gleichen Prinzip in der Regel Protokolle der ': oruntersuchung über Aussagen des Beschuldigten nicht verlesen wer- den; der Angeklagte ist in der Hauptverhandlung zu befragen, und seine Aussagen vor Gericht bilden mit Gruncllage des Urteils. lnclessen kõnnen nach Art. 152 MStGO Erklarungen des Angeklagten, welche er in der 'T oruntersuchung gemacht hat, zum Zwecke der Feststellung eines Ge- stanclnisses oder zur Feststellung oder Hebung von Widersprüchen ver-