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Nr. 41., 42
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2. Gemãss Art. 84 MStG liegt unerlaubte Entfernung vor., wenn der
Tãter sich eigenmachtig von seiner Truppe oder seiner Dienststellung
entfernt oder einen ihm erteilten Urlaub überschreitet, ohne die Absicht
zu haben., sich der Dienstpflicht als solcher zu entziehen.
Die Vorinstanz hat diesen Tatbestand in objektiver und subjektiver
Hinsicht als erfüllt hetrachtet. Der Beschwerdeführer begründet den
Antrag auf Freisprechung von der Anklage wegen unerlaubter Entfer-
nung im wesentlichen d ami t., dass es si eh bei diesem Delikt um ein Dauer-
delikt handle. Dieses Vergehen sei schon mit dem Nichtwiedereinrücken
in betrunkenem Zustand erfüllt gewesen; rechtlich sei es demzufolge
nicht mõglich., dass er noch ein1nal wegen des gleichen Delikts hestraft
werde, nur weil er -
wieder nüchtern -
nicht sogleich eingerückt sei.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Trunkenheit nach Art. 80
Ziff. 2 MStG ein hesonderer Tatbestand ist und die unerlauhte Entfer-
nung als solche nicht erfasst. Diese ist ein Vorsatzdelikt. Derjenige, der
in einer durch Trunkenheit oder Betaubung hervorgerufenen Unzurech-
nungsfahigkeit sicl1 unerlaubterweise von seiner Truppe fernhalt, kann
nicht der unerlaubten Entfernung schuldig sein, sondern eben nur der
Trunkenheit, sofern er die Unzurechnungsfahigkeit selbst verschuldet
hat. Erst wenn er wieder zurechnungsfahig ist, d. h. seine Pflicht, zur
Truppe zu stossen, zu erkennen vermag und ihr auch jetzt ni eh t gehorcht,
macht er sich der unerlaubten Entfernung schuldig, ahnlich wie derje ...
nige, der durch l(rankheit usw. vorübergehend verhindert gewesen ist,
sich mit der Truppe zu vereinigen und dann auch nach Wegfall des Hin-
dernisses dies nicht tut. Der Beschwerdeführer konnte demnach erst, als
er wieder nüchtern war, also am Montag morgen, sich der unerlaubten
Entfernung schuldig machen. Er hat sich denn auch sofort an seine
Pflicht, zur Truppe zurückzukehren, erinnert, denn er hat sich ja in die-
ser Absicht nach Siehnen begehen und erst dann, jetzt aher bewusst, seine
Ahsicht fallen gelassen. Er hat somit nach dem Tathestand der Trunken-
heit zusatzlich denjenigen der unerlaubten Entfernung gesetzt.
(31. Oktober 1962, Sch. e. D. G. 9 A)
42.
Begriff der Wache (Art. 76 MStG; Ziff. 280 ff. DR). Darunter
fallt auch der unbewaffnete, als Wachtkommandant befohlene San.
l(pl. (Erw. I, l und 2). -
Es ist nicht gesetzwidrig, nehen der Ent·
setzung vom Grade eines Unteroffiziers gleichzeitig den militarischen
Vollzug der Gefangnisstrafe anzuordnen (Art. 37 Ahs. 3 MStG; Art.
2 und 9 Abs. 3 der V erordnung üher den ntilitarischen V ollzug der
Gefangnisstrafe vom 17. Aprill946 J 11. Juni 1954) (Erw. 11).