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Nr. 37 70 hauses hahe einlagern lassen, wodurch er die im Schulhaus einquartierte 'fruppe mitsamt ihrer Ausrüstung in Gefahr gehracht habe. Art. 163 MStG erfordert die Schaffung einer konkreten, nicht bloss einer abstrakten Gefahr. Nach der Rechtsprechung ist eine konkrete Ge- fahrdung erst dann gegeben., wenn die Schadigung von Per.sonen oder Sachen nicht nur entfernt moglich, sondern nach dem gewohnlichen Lauf der Dinge nahe und ernstlich wahrscheinlich ist (BGE 87 IV 90; 85 IV 137 und dort angeführte Urteile). Eine solche konkrete Gefahr- dung ist im vorliegenden Fali nicht festgestellt worden. In clieser Hin- sicht treffen die Hinweise des Verteidigers darüher zu, class scharfe Mu- nition mit der Bahn und dem Auto transportiert und vielfach manipu- liert wird., ohne class darin eine Gefahrdung zu erblicken ist. Die Hancl- granaten insbesondere werden entscharft gehalten bis zum Moment ihrer Verwendung. Zudem liess der Beschwerdeführer d en Raum mit d er schar~ fen Munition ahschliessen und den Schlüssel besonders aufmerksam auf- bewahren. Durch das Einlagern scharfer Munition im Schulhauskeller hat der Beschwerdeführer i1n vorliegenden Falle keine ernstlich nahe- liegende konkrete Gef ahr hervorgeruf en. Er ist desl1alh von d er Anklage der fahrlassigen Gefahrdung durcl1 Sprengstoffe (Art. 163 Abs. l J\rlStG) f reizusprechen.
3. Dagegen hat sich cler Besch,vercleführer durch das Einlagern von scharfer Munition hn allgemeinen Materialmagazin der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften durch Missachtung der W eisungen fiir di e M uni· tion in Schulen uncl l(ursen 1957 (Reglement 63.4 d Ziff. lO uncl 18) schuldig gen1acht. In dieser Hinsicht gehen di e überlegungen des V er- teidigers fehl., wenn er, gestiitzt auf die Tatsache, dass scharfe Munition als Eisenhahnfracht transportiert wird, dass sie zum Schiessplatz und zuriick verbracht werclen muss., dass si e zur N achkontrolle un d Abgabe manipuliert wircl, abzuleiten versucht, dass auch deren Deponierung in einem Materialmagazin keine Nichtbef olgung von Dienstvorschriften dar- stelle. Solche l(ritik betrifft die Griinde, oh überhaupt Reglementsvor- schriften aufzustellen sind, andert aber nichts an cler Tatsache, class eine Regleinentsvorschrift hesteht, die bestimmt, dass Munition nicht im glei- chen Ii.aum mit anderem l(orpsmaterial aufbewahrt werden darf. Es ist ührigens durcl1aus verstandlich, class für die Munitionslagerung beson- dere Vorschriften aufgestellt wurden. Diese heziehen sich auf die ein- zelnen Munitionsmengen uncl -arten sowie cleren l(ontrolle und Sortie- rung zwecks Vermeidung einer Verwechslungsgefahr. Auch der vorlie- gencle Fali hat gezeigt, dass hei Nichtheachtung dieser zweckmassigen Vorschriften Unordnung entsteht, die uner,vartete Folgen nach sich ziehen kann. Unhel1elflicl1. ist in subjektiver Hinsicht auch cler Einwancl des Be- schwerclefiihrers, die Weisungen für die Munition in Schulen und I(ur- sen 1957 seien ihm nicht ausgehandigt worclen, sonclern in der Biirokiste
71 Nr. 37, 38 desEinheitskommandanten geblieben; er gibt selbst zu, dass ihm bewusst '\Var, dass Munition nicht mit dem übrigen l(orpsmaterial gelagert wer- den darf. (29. J uni 1962, B. e. D. G. 3) 38. Strafmildernde Umstande (Art. 45 MStG), die darin liegen sollen, dass ein auslandischer Agent aus Liehe zu seinem kommunistischen V aterland, aus Gehorsamspflicht un d unter dem Drucke von Sank- tionenNachrichtendienst betrieh, verneint. Gründe für eine allfallige Ablehnung d er Strafmilderung (Erw. 2).-Berücksichtigung gene· ralpraventiver Grü11de bei der Strafzumessung (Erw. 3 h). Circonstances atténuantes (art. 45 CPM) pas admises lorsqu'un agent étranger pratique le service de renseignements par an1our de sa patrie communiste, par devoir d'obéissance et sous la 111enace de sanctions. Motifs pour refuser l'atténuation de la peine (cons. 2). - Prise en considération de motifs de prévention générale pour la fixation de la peine (cons. 3 h) . Circostanze attenuanti non amntesse (art. 45 CPM) in favore di un agente straniero, praticante il servizio d'informazione per legami alia patria comunista, per senso d'ohhedienza e sotto minaccia di sàn- zioni. Motivi per rifiutare l'attenuazione della pena (cons. 2). - Considerazione di argomenti di prevenzione generale nella commisu· razione della pena (cons. 3 b) .
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine nachrichtendienstliche Tãtigkeit sei weitgehend seiner Liebe zum kommunistischen V aterland, das ihm den Aufstieg aus bescheidenen Verhãltnissen in eine sozial geho- benere Stellung er1noglicht habe, zuzuschreiben, weshalb er aus einem achtungswerten Beweggrund gehandelt habe. Als tschechoslowakischer Staatsangestellter sei er zum Einsatz als Geheimagent zudem von Perso- nen veranlasst worden, denen er Gehorsam schuldig oder von denen er ahhãngig gewesen sei. üherdies hahe er sich in schwerer Bedrangnis he- funden, da er im Falle der W eigerung, die ihm zugedachte Aufgahe zu erfüllen, seitens eines autoritãren Regimes mit schweren finanziellen und n1oralischen Sanktionen zu rechnen gehaht hatte. Unter diesen Umstan- den hal;>e das Divisionsgericht, indem es die Zuhilligung von Strafmilde- rungsgründen abgelehnt hahe, Art. 45 MStG bzw. Art. 64 StGB verletzt. N a eh den Feststellungen des Divisionsgerichts, di e nicht als willkür .. lich angefochten werden und daher für das Militãrkassationsgericht ver-