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57 Nr. 33 sondern hedingt notwendigerweise von vornherein sinnge1nasse Einschrãn .. kungen, damit er wirksam sei. Es handelt sich heim militãrischen V oll- zug nicht um eine Strafe sui generis, sondern hloss um eine hesondere Vollzugsart der Gefangnisstrafe. Diese Besonderheiten zeigen sich in den Beschrãnkungen. W er den militãrischen Vollzug ordnen will, hat diese Beschrãnkungen zu umschreiben. Solange diese Regeln zweckentspre- chencl sind, liegt kein Widerspruch vor zwischen Gesetz und V erord- nung. Die Regeln des Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 11. J uni 1954 hetreffend Ãnderung d er V erorclnung über d en militãrischen Vollzug d er Gefãngnisstrafe vom 17. Aprill946 entsprechen den mit dieser Vollzugs- art verfolgten Zwecken. Es wãre unsinnig, denjenigen militãrisch nach- zuerziehen, der keinen Militãrdienst mehr leisten darf wegen Ausschlus- ses oder Degradation, uncl es ist auch durchaus richtig, d em bedingt V er· urteilten für den Fali der Nichtbewãhrung den militarischen Vollzug zu verweigern. Dass inshesondere auch dem im Ahwesenheitsverfahren Ver- urteilten der militãrische Vollzug verweigert wircl, ist ebenfalls nicht z\veckwidrig. N ur wenn der Angeklagte zur Hauptverhancllung erscheint, konnen die Umstãnde der Tat und die personlichen Verhãltnisse vollstãn- dig geklãrt werden, aus denen der Richter den zuverlãssigen Schluss ziehen kann, ob der Tãter dieser custodia honesta würclig ist und sich fiir di e militãrische N acherziehung eignet. Ebensowenig sin d di e einschrãn- kenden Bestimmungen des Art. l Bundesratsbeschluss vo1n 11. Juni 195,4 zweckwidrig, sondern geradezu notwendig. Die These des Beschwerde- führers, dass der Bundesrat einzig die technische Seite des Inilitãrischen 'Tollzuges ordnen dürfe und alsdann jede Gefãngnisstrafe nach freiem richterlichen Ermessen militãrisch vollzogen werden konne, ist unhalt- bar. Da Art. 30 MStG nicht bestimmt, dass nur militãrisch nacherzieh- haren Heeresangehõrigen von nicht ehrloser Gesinnung der militãrische Vollzug gewãhrt werden dürfe, konnte ein Gericht an sich auch der Armee nicht angehorende Zivilpersonen beiderlei Geschlechts, ja selbst gemeingefãhrliche Verhrecher dieser Vollzugsart unterwerfen und so ihre Durchführung geradezu verunmoglichen. Es ergibt sich, dass das Anwendungsgebiet des militãrischen Strafvoll- zuges notwendigerweise beschrãnkt werden rnuss und dass es der Bun- desrat im geltenden Erlass vom 11. J uni 1954 nicht zweckwidrig geordnet hat. In rnaterieller Hinsicht sind die Bestimmungen des Bundesrats}Je .. schlusses vom 11. Juni 1954 hetreffend Ãnderung der Verordnung üher den rnilitãrischen Vollzug der Gefãngnisstrafe somit nicht gesetzwidrig.
3. Nicht schlüssig ist sodann in formeller Hinsicht das Argument des Beschwercleführers, der Bunclesrat sei durch die Delegationsnorm des Art. 30 Ziff. l MStG ni eh t ermachtigt, di e materiellen V oraussetzungen des rnilitãrischen Strafvollzuges zu umschreiben, da dies im W ortlaute des Gesetzes nicht ausdrücklich enthalten sei. Das Herausarheiten der
Nr. 33 58 1nateriellen V oraussetzungen sei der Gerichtspraxis vorbehalten, da ge- mass Art. 30 Ziff. 2 MStG der Richter nach freiem Ermessen bestimme, ob die von ihm ausgesprochene Gefãngnisstrafe militãrisch zu vollziehen sei. Gemass Art. 30 Ziff. l Abs. l MStG kann cler Bundesrat den militari- schenVollzug der Gefãngnisstrafe einführen, er muss es aber nicht. Wenn der Bundesrat somit herechtigt ist, auf die Einführung des militarischen Strafvollzuges überhaupt zu verzichten, ist es ihm nicht verwehrt, bei sei- ner Einführung die notwendigen und zweckmãssigen Beschrãnkungen zu regeln. Dies ausdrücklich im Gesetz zu bemerken, war nicht notwendig. l1n übrigen ermãchtigt Art. 30 Ziff. l Abs. 3 MStG den Bundesrat aus- driicklicll ganz allgemein, die nãhern V orschriften über d en militãrischen Strafvollzug zu erlassen. Dass unter diesen nahern V orschriften nur sol- che technischer N a tur verstanden werden sollten, ist eine unrichtige, zu enge Auslegung. W ollte der Bundesgesetzgeber die Ermachtigung an den Bundesrat derart einengen, hatte er dies leicht zu formulieren vermocht. Er hat dies nicht getan, sondern denBundesrat umfassend mit dem Erlass d er nãhern V orschriften beauftragt. Unbehelflich ist auch die Berufung auf Art. 30 Ziff. 2 MStG. Dass der Richter nach freiem Ermessen bestimmt, ob die von ihm ausgesprochene Gefangnisstrafe militarisch zu vollziehen sei, bedeutet einzig, dass er im Einzelfall unter Beriicksichtigung der vom Bundesrat allgemein aufge- stellten Regeln nach freiem Ermessen entscheidet. Das freie Ermessen wird dem Richter nicht zur Entscheidung genereller Fragen eingeraumt, sondern zur Beurteilung konkreter Fãlle. Das Anwenclungsgebiet des mili- tarischen Strafvollzuges ist heute sehr ausgedehnt, so dass dem richter- lichen Ermessen ein weiter Bereich offen steht. Der militarische Straf- vollzug ist h ente bei allen Militardienst- un d Hilf sclienstpflichtigen an- wendbar, ei ne Einschrankung auf bestimmte Delikte ist f allen gelassen, Vorstrafen spielen grundsatzlich keine Rolle Inehr, und die Ausnahmen sind sehr beschrãnkt. Gleich hat das Militãrkassationsgericht bereits entschieden im Urteil, 1
• vom 3. Juni 1939 (MICGE 3 Nr. 41) hinsichtlich der Bundesrats-Ver- ordnung vom 29. November 1927 und im Urteil H. vom 15. Marz 1950 (Ml(GE 5 Nr.110) hinsichtlich der Bundesrats-Verorclnung vom 17. April
1946. Bereits in Bezug auf die }Jeiden früheren Verordnungen wurcle fest- gestellt, dass der Bundesrat und nicht der Richter zustandig sei, die ein .. schrankenden materiellen V oraussetzungen des militarischen Strafvoll- zuges zu ordnen, und dass diese nicht gesetzwidrig seien. An den Grund- satzen dieser Rechtssprechung ist festzuhalten. (19. Dezen1ber 1961, Auditor e. D. G. 3 i. S. B.)