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51 Nr. 31 Les peines accessoires de l'exclusion de l'armée et de la dégrada- tioit sont réputées exécutées au sens de l'art. 59, al. l CPM avec l'en- trée en force du jugement. L'esclusione dell'armata e la degradazione, in qualità di pene ac- cessorie, sono da ritenersi eseguite ai sensi dell'art. 59 al.. l CPM, quando il giudizio ha acquistato forza di cosa giudicata. Art. 59 Abs. l MStG verlangt für die Loschung eines Strafregistereín- trages neben andern Voraussetzungen, die im vorliegenden Falle erfiillt sind, dass «das Urteil hezüglich der Nebenstrafen vollzogen ist». Diese Beclingung wurde bei der Revision de" bürgerlichen Strafgesetzhuches neu in das Gesetz (Art. 80 StGB) aufgenommen. Das Militarstrafgesetz, das zur gleichen Zeit revidiert wurde, hat den Zusatz, um die überein- stimmung heider Gesetze herzustellen, in Art. 59 wõrtlich übernommen ~ vgl. Botschaft des Bunclesrates vom 22. Juli 1949, BBll949 II 137, 142). Wie die Gesetzesmaterialien zur Revision des StGB zeigen, wollte mit der Neuerung vor allem verhindert werden, dass in Fallen des bedingten Strafvollzuges bei Be,vahrung des Verurteilten das Urteil geloscht werde, hevor eine neben der Freiheitsstrafe ausgefãllte Busse bezahlt oder eine unbeclingt ausgesprochene N ebenstraf e vollzogen ist (vgl. Art. 41 Ziff. 4 StGB in der Fassung vom 21. Dezember 1937). Nach dem Wortlaut der abgeanderten Lõschungshestimmungen (Art. 41 Ziff. 4 und Art. 80 StGB hzw. Art. 32 Ziff. 4 und Art. 59 MStG) soll daher die Lõschung des Urteíls solange nicht zulassig sein, als die Nehenstrafe die Hauptstrafe über- dauert, z. B. die vom Richter angesetzte Dauer der Nichtwahlbarkeit ocler der Einstellung in der hürgerlichen Ehrenfahigkeit usw. noch nicht ahgelauf en ist. Dieser Grundsatz, folgerichtig angewendet, wiirde im Falle der Aus .. schliessung aus detn Heer und der Degradation, die nach Art. 36 und 37 MStG zeitlich unbegrenzt wirksam sin d, zur F olge haben, das s eine Lo- se h un g des Urteils üherhaupt nie moglich wãre (vgl. Comtesse,N 5 zuArt. 59 MStG). Ein solches Ergehnis 'vare stossend, weil es auf eine Schlech-- terstellung der dem Militarstrafgesetz unterstellten Delinquenten gegen- üher den nach biirgerlichem Strafgesetzhuch Verurteilten hinauslaufen 'viirde., und es widersprache auch dem Grundgedanken der Rehahilita .. tion, die verhiiten will, dass die Erinnerung an die erfolgte Verurteilung in alle Zukunft hinaus wachgehalten werde (Thormann l Overheck., N l zu Art. 80 StGB). D er W ortlaut kann claher ni eh t clem wahren Sinn des Gesetzes entsprechen. Es ergibt sich denn auch aus den erwahnten Ge- setzesinaterialien, insbesondere aus den Protokollen der Expertenkom- mission von 1947-1949, dass immer nur von zeitlich befristeten Neben- strafen die Rede war, zeitlich unbeschrankte dagegen, von denen das StGB nur die Landesverweisung von Auslandern kennt (Art. 55), nicht
Nr. 31 32 52 in Betracht gezogen wurden. Es liegt eine Gesetzeslücke vor (ebenso Haf- ter, Allg. Teil S. 457 Anm. 2). Sie ist dahin auszufüllen, dass clie Nebenstrafen der Ausschliessung aus dem Heer und der Degradation im Zeitpunkt der Rechtskraft des Ur- teils als vollzogen zu gelten haben. In hei d en F allen bestimmt das Gesetz zwingend, dass die Wirkungen cler NelJenstrafe mit der Rechtskraft des Urteils eintreten, und die an die recl1.tskraftige Feststellung geknüpften Folgen dauern von Gesetzes wegen auf unbestimmte Zeit an. Da weder eine Frist zu beachten ist, nach deren Ablauf der Ausschluss aus der Armee oder die Degradation dahinfiele, noch die Wirkungen dieser Ne- benstrafen von selber aufhõren kõnnen, hedarf es keiner weitern auf Voll- zug gerichteten Massnahme; der Vollzug ist vielmehr in der Rechtskraft des Urteils bereits enthalten. Zudem hesteht auch unter dem Gesichtspunkt der Funktionen, die das Strafregister zu erfii1len hat, kein praktisches Bedürfnis, die Eintra- gung des Urteils einzig 'vegen der Ausschliessung aus dem Heer und der Degradation iiber die für die Lõscl1.ung der Hauptstrafe beachtlichen Fri- sten hinaus stehen zu lassen. N a eh Ahlauf di ese r Fristen ist d er kriminal- statistische Zweck des Eintrages langst erfüllt, uud im Falle eines neuen Strafverfahrens gegen den Verurteilten wird dem Untersuchungsamt oder Strafgericht auch das gelõschte Urteil mitgeteilt (Art. 363 Ahs. 3 StGB in V erhinclung mit Art. 226 MStG), so class die Orientierung des spãter urteilenden Richters iiher die friiher ausgefallten Nebenstrafen gewãhr- leistet hleiht. Anclerseits üht die Lõschung des Urteils auf die Fortdauer der Aus- schliessung aus cler Armee ocler der Degraclation keinen Einfluss aus. Die Loschung nach Art. 59 MStG hewirkt im Gegensatz zur Rehabilitation im Sinne der Art. 57 und 58 MStG (Wiedereinsetzung in clie biirgerliche Ehrenfãhigkeit uncl in die Wãhlbarkeit zu einem Amt) nicht die Auf- hebung der ausgefãllten Strafen. Das geloschte Urteil hesteht vielmehr weiter; clie Loschm1g schrãnkt bloss clie Moglichkeit d er JVIitteilung des Strafregistereintrages clurch die Strafregisterhehorclen ein (Art. 363 Ahs. 3 StGB; BGE 76 IV lO; Hafter, Allg. Teil S. 338, 452). (19. Deze1nber 1961, Loschungsgesuch E.) 32. Ein von der zustãndigen Stelle formgerecht, aber zu Unrecht er- lassenes Aufgebot hleibt so lange verhindlich, als es nicht widerrufen wird (Art. 82 MStG; Ziff. 50 DR) (Erw. 1).- Bloss provisorische V erlustscheine (Art. 115 Abs. 2 Schi(G) entbinden den Offizier nicht von der Erfüllung der personlichen Dienstpflicht (Art.18 Ahs.1 MO in der Fassung vom 12. April1907) (Erw. 2).