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MKGE 7 Nr. 30

MKGE 7 Nr. 30 — R. e. D. G. 4

Mkg · 1961-10-26 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

49 Nr. 30

l. Das Divisionsgericht hat die Frage der Strafmilderung aus ach- tungswerten Beweggriinden nicht übersehen. Es hat aber geglauht, dass es sich erübrige, darüber zu entscheiden, weil es dem Beschwerdeführer die W ohltat des Art. 29 Abs. 3 MStG zuerkenne, clen Vollzug der Gefãng- nisstrafe in den Formen cler Haft. Der Beschwerdeführer rügt die Richtigkeit clieser Auffassung mit Recht. Er verweist auf di e Gesetzesmaterialien zur Einführung d er N o- velle von Art. 29 Ahs. 3 MStG. Aus den Beratungen sowohl in clen l(om- missionen wie im Stãnclerat uncl Nationalrat geht hervor, class mit der Einführung des Vollzugs der Gefãngnisstrafe in den Formen der Haft lecliglich eine hesondere V ollzugsart zugunsten des religiõsen Dienstver- weigerers vorgesehen wurde, um solchen Verurteilten clie Berührung mit gewõhnlichen Rechtshrechern zu ersparen. Diese custoclia honesta wurde zusãtzlich zur gleichzeitig eingeführten Haftstrafe ins Gesetz aufgenom- men (MI(GE 6 N r. 59, N r. 98 E. l). Es hanclelte sich nicht darum, damit die Frage der Strafzumessung, inshesondere cler Strafn1ilclerung auszu- schalten. Dies ergiht sich auch aus clem W ortlaut von Art. 29 Ahs. 3 MStG, w ona eh es si eh n ur u1n di e hesondere Art des Vollzugs d er Gefangnisstraf e hanclelt, und aus seiner systematischen Stellung im Gesetz, wie der Be- schwerdeführer richtig ausführt. Art. 29 Ahs. 3 MStG steht im l(apitel üher di e Straf arten, Art. 45 MStG hei d en Regeln üher di e Straf zumes- sung. Die Anwenclung von Art. 29 Ahs. 3 MStG enthebt daher das Gericht nicht von der Aufgabe, das Vorliegen von strafmildernclen Gründen im Sinne von Art. 45 MStG zu priifen. Art. 29 Ahs. 3 MStG ist nicht lex spe- cialis im V erhaltnis zu Art. 45 MStG.

2. W er clen Dienst wegen seiner religiõsen Ansichten verweigert, han- deit aus achtungswertem Beweggrund (MI(GE 6 Nr. 40, 98, MI(GE vom

16. 12. 1958 i. S. D.). An der Aufrichtigkeit uncl dem Ernste cler religiõsen überzeugung des Beschwercleführers kann nicht gezweifelt werden. Dem- nach ist vom Militarkassationsgericht zu prüfen, oh die Strafe gemildert werden soll. Gemass Art. 45 MStG ist cler Richter beiin V orliegen ach- tungswerter Be,veggründe nur herechtigt, nicht verpflichtet, die Strafe nach Art. 46 MStG zu mildern. Bei diesem Ermessensenlscheicl hat er sich von sachlichen üherlegungen leiten zu lassen (MI(GE 6 Nr.ll2E. 3). Der Beschwerdeführer clringt auf eine Strafmilderung. Er verweist vorweg auf die Gesetzesmaterialien, aus denen sich ergebe, dass hei der Teilrevision des 1\iilitãrstrafgesetzes im J ahre 1950 die Haftstrafe einge- führt worden sei, gerade auch um in cler Regel religiose Dienstverweige- rer in dieser Form milder hestrafen zu kõnnen. Nur ausnahmsweise sollte in schweren Fallen, wahrend des Aktivdienstes o d er lJei Rückf all, d er religiose Gesinnungstater zu einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten verurteilt "\verden. Der Beschwerdeführer sei ein Manu mit anstandigem Charakter und untadeligem Vorleben; sein e religiosen Motive seien auf-

Nr. 30, 31 so richtig; zudem vermoge er si eh 'vegen n1ilieu- un d anlagemassiger F ak- toren scl1werer gegen innere Zweifel zu wehren. Einen solchen Mann bei erstmaliger Verfehlung unter Verweigerung mildernder Umstande zu einer Gefangnisstraf e zu verurteilen, bedeute eine Ausschaltung von Art. 45 f 46 MStG. Es sei nicl1t ersichtlich, welche Umstande bei einem religiõ- sen Dienstverweigerer vorliegen müssten, um clie Strafe wirklich zu mildern. Aus clen Materialien ergibt sicl1, dass der Gesetzgeber es clem Richter iiherlassen wollte, im jeweils zu beurteilenden Fali trotz Annahme ach- tungswerter Beweggründe auf Gefangnis und nicht bloss auf Haft zu er- kennen. Dem entspricht auch der Gesetzestext. Die Bestimmung von Art. 29 Ahs. 3 MStG, die den Richter ermachtigt, hei religiosen Gesinnungs- tatern die Gefangnisstrafe in clen Formen cler Haft vollziehen zu lassen, ware sinnlos, wenn das Hancleln aus religiõsen Griinden zur J\lilderung auf Haft fül1ren müsste. Die Praxis cler Militargerichte ist in cler Durcltführung der Strafmil- derung in Fallen religioser Dienstverweigerung zurückhaltend, schliesst sie jedoch nicht aus. Das Militãrkassationsgericht hat unter Berücksich- tigung der konkreten Umstande des jeweiligen Einzelfalles wiederholt entschieden, dass keine Ermessensüberschreitung vorliege, wenn der reli- giose Dienstverweigerer zu Gefangnis verurteilt un d ni eh t auf Haft gemil- dert wird (MI(GE 6 N r. 112 E. 3, 7 N r. 9 E. 3). Eine Strafmilderung auf Haft ist aucl1 gegeniiher dem Beschwerdefiihrer abzulehnen. Der von ihm ver,veigerte Dienst war eine viermonatige Rekrutenschule, also von lan- ger Dauer. R. sollte nicht zum Waffenhandwerk, sondern als Sanitatssol- dat zum helfenden und heilenden Samariter ausgehildet werden. Er \Vurcle zur Dienstverweigerung nicht unter dem direkten Druck der elter- lichen Autoritat getrieben, sondern f asste nach seinen eigenen Aussagen d en Entschluss allein un d ohne Beeinflussung. Er nahm si eh kein Beispiel an seinem V ater, der, ehenfalls «Zeuge J ehovas», trotzdem, und zwar wahrencl des Aktivclienstes, un1Jewaffneten Hilfsclienst geleistet hatte. Zu berücksichtigen ist encllich., dass cler Bescl1wercleführer clie Erfüllung sei- ner militarischen Pflichten in einer Zeit des sog. kalten l(rieges, in kriti- scher Zeit, verweigert. Aus all diesen Gründen ist die Strafe nicht in Haft zu milclern, sondern eine Gefangnisstrafe auszufallen, zu vollziehen In den Formen cler Haft. (26. Oktober 1961, R. e. D. G. 4) 31. Die Nehenstrafen des Ausschlusses aus der Armee und der Degra- dation haben hereits mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils als im Sinne von Art. 59 Ahs. l MStG vollzogen zu gelten.