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Nr. 3, 4
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tel nicht hereichern wollen, sondern die Tat nur begangen, weil die Un-
garnkrise einen Ernstfall in der Schweiz hahe befürchten lassen, auf den
er habe gerüstet sein wollen; er l1abe namlich im Ernstf all d ami t rech-
nen müssen, auf Fallschirmabspringer zu stossen, ehe er den l(orpssam-
melplatz erreichen kõnnte.
Darauf kom1nt indessen nichts an. Selbst angenommen, der Beschwer-
deführer hahe am 22. Oktober 1956, die Verscharfung der internationa-
len Lage irgendwie voraussehend, sich gegen Fallschirmabspringer oder
andere feindliche Truppen bewaffnen wollen, ist die Bereicherungsab-
sicht nicht widerlegt. Der Beschwerdeführer verkennt diesen Begriff,
wenn er meint, ein idealer Endzweck, den der Tater mit cler weggenom-
menen Sache verf olgen will, schliesse Diebstahl aus. Di e Bereicherungs-
absicht liegt unbekümmert um den Enclzweck der Tat schon clann vor,
wenn der Tater sich ocler einen anclern clurch die W egnahme einer Sache
mit V ermõgenswert in die Lage versetzen will, wie ein Eigentümer über
sie zu verfügen. Nicht nõtig ist, class er die Sache verkaufen oder sonstwie
Geld ocler andere in Gelcl umrechenbare V orteile aus ihr ziehen wolle.
Einen Diehstahl begeht daher auch, wer sich z. B. eine Feuerwaffe un-
rechtmassig aneignet mit dem V orhaben, jemanden clamit zu tõten uncl
sie nachher zu vernichten. Er will von der W affe wie ein EigentÜiner
Gebrauch machen und dadurch, dass er sie dem Eigentümer wegnimmt,
sich die l(osten ihrer Anschaffung ersparen. Der Beschwerdeführer wollte
sich dadurch bereichern, dass er Handgranaten, clie er auf rechtmassigem
W ege hõchstens gegen Geld oder dergleichen hatte erhalten kõnnen, aus
clen Bestanclen des Buncles an sich nah1n in der Absicht, sie nach seinem
Gutdünken wie ein Eigentümer zu verbrauchen. Oh er solche Munition
irgendwo tatsachlich hatte kaufen kõnnen, ist unerheblich. Es genügt,
dass sie Vermõgenswert hatte und claher, wenn überhaupt erhaltlich, nur
unter Erbringung einer Gegenleistung rechtmassig hatte erworhen wer-
den kõnnen.
(25. Mãrz 1958, L. e. D. G. 8)
4.
Die Wiedereinsetzung in die hürgerliche Ehrenfahigkeit (Art. 57
MStG) ist in der Regel erst nach Ahlauf von zwei Dritteln der Ein-
stellungsdauer zu bewilligen.
La réintégration dans l'exercicedesdroits civiques (art.57CPM),
ne peut, en regle générale, être accordée qu'apres l'expiration des
deux tiers du temps de la privation des droits civiques.
La reintegrazione nei diritti civici (art. 57 CPM) puo general-
mente essere accordata solo dopo decorso di almeno due terzi del
periodo di privazione, pronunciato nella sentenza.