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Nr. 22, 23
zu. Di e Auswirkungen einer mangelhaften geistigen V eranlagung oder
Entwicklung hrauchen erfahrungsgemass nicht auf allen Gehieten gleich
stark in Erscheinung zu treten. Es giht Dehile, die durch ihre intellek-
tuelle Beschranktheit nicht daran gehindert werclen, zwischen sittlich er-
laubter und verpõnter Befriedigung des Geschlechtstriehes zu unterschei-
den, die Bedeutung des Geschlechtsverkehrs und dessen mõgliche Folgen
zu erkennen, ihre Triehe zu heherrschen und ungehõrigen Zumutungen
entgegenzutreten. Verfügt eine geistesschwache oder in ihrer geistigen
Gesundheit heeintrachtigte Frau üher diese Fahigkeiten, so hedarf sie
keines hesonderen strafrechtlichen Schutzes. In solchen Fallen besteht
für die Anwendung von Art. 155his MStG kein Raum (ebenso BGE 82
IV 154j5 bezüglich Art. 190 StGB).
Das Divisionsgericht l1at festgestellt, dass sich R. F. mit allen ihr zur
Verfügung stehenden Mitteln gegen die geschlechtlichen Zumutungen
un d Angriff e des Bescl1.werdeführers zur W ehr gesetzt hat. Si e versu eh te.,
ihn von si eh zu stossen, floh vor ihm, schrie laut und klemn1te schliesslicl1.
ihre Beine zusammen., als sich cler Beschwerdeführer auf sie legte. Sie
verl1.ielt sich also nicht anders, als sich eine Frau mit normalen Sinnen in
der gleicl1.en Lage verhalten hatte. Nichts., auch nicht der Arztbericht,
gibt einen Anhaltspunkt dafiir., dass ihr Widerstand anders denn als Aus-
druck eines verniinftigen Willens ausgelegt werden kann., der beweist.,
dass sich das Madchen trotz seiner Debilitat über das Unrecht und die
Bedeutung des geschlecl1tlichen Angriffs hinreichend im klaren war. Der
Arztbericl1.t spricht nur allgemein von einem l)ritten erkennbaren
Schwachsinn., weist im ührigen aber darauf hin., dass das 1\!Iadchen durch
den Angriff in einen Zustand hochgradiger Verstõrtheit und Verangsti-
gung versetzt worden sei, eine Folge., die gerade darauf schliessen lasst.,
class beim Madchen die Erkenntnis des angegriffenen Gutes der ge-
schlechtlichen Integritat und das Empfinden der l(rãnkung über dessen
Verletzung vorhanden waren. R. F. litt demnach nicht an Schwachsinn
im Sinne des Art. 155his MStG, so dass dieser Tatbestand objektiv nicht
erfüllt und die Bestimn1.ung aus diesem Grunde nicht anzuwenden ist.
Die Frage der Idealkonkurrenz zwischen Art. 153 und Art. 155his MStG
stellt sich infolgedessen nicht.
(9. Mai 1960, G. e. D. G. 5)
23.
Unerlauhte V eroffentlichung eines Berichts über eine militarische
Radaranlage. Begriff der militarischen Anlage (Bundesgesetz über
den Schutz militarischer Anlagen vom 23. J uni 1950, Art. l, 5, 7).
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