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MKGE 7 Nr. 21

MKGE 7 Nr. 21 — W. e. D. G. 5 und Auditor e. D. G. 5 i. S. V.

Mkg · 1960-05-09 · Deutsch CH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 31 Nr. 21 Lésions corporelles par négligence {art. 124 CPM) comntises par le directeur d'un exercice avec grenades de guerre. Négligence {art. 15, al. 3 CPM, art. 96, al. 4 du Reglement sur les grenades à main et tubes explosifs dans sa teneur de 1956) (cons. I).- Responsabilité du commandant d'unité {eh. 23 RS) {cons. 11). Lesione colposa (art. 124 CPM), comntessa dai dirigente di un esercizio a granate di guerra. Negligenza (art. 15, al. 3 CPM, art. 96, al. 4 del regolamento sulle granate a mano e tuhi esplosivi, nella redazione dell956) {cons. I).- Responsabilità del comandante di unità (cif. 23 RS) (cons. 11.) • Hptm. V., J(dt. einer int Wl(stehenden Einheit, erteilte am spiitern 1Vachmittag des 23. Oktober 1958 seinem Zugführer, Lt. W., den Befehl, einen H andgranatenschiessplatz zu r,ekognoszieren und a1n folgenden Ta g eine übung mit scharfen Handgranaten durchzuführen. Lt. W., Inhaber eines giiltigen Austveises zur Leitung solcher übungen, wiihlte als Wurf- raum eine leicht abfallende Jt;Julde, auf deren Sch1nalseiten die Hange bewaldet waren. Den Wurfplatz bestimmte ~er in unmittelbarer Niihe des oberen Waldrandes, tvo er als Deckung einen Erdwall errichten liess. Am Vormittag verliefen die übungen plangemiiss. Nachmittags betratMotrdf. FT., der schon friiher an iihnlichen übungen teilgeno1nmen hatte, den Stand. Beim ersten Wurf, den F. als Linkshiinder mit an sich richtigen Bewegungen ausführte, explodierte die Handgranate OHG-40 vorzeitlg an einem Baumztveig, der in einer Hohe von 3,5-4 m ungefiihr ztvei Me- ter weit iiber den linken Teil des Schutzwalles hinausreichte. F. tvurde leicht und Lt. W. schtver verletzt. Das Divisionsgericht erkliirte I~t. W. der fahrliissigen f(orperverletzung schuldig, sprach dagegen Hptm. V. von der Anklage dieses Vergehens frei. Das Ml(G tvies die Beschu,erde des L t. W und jene des A uditors a b. l. Lt. W. glaubt, die Nichtbeachtung des überhangenden Zweiges, die ihm zur Last gelegt wird, sei nicht auf eine pflichtwidrige Unvorsichtig- keit im Sinne von Art. 15 Abs. 3 MStG, sondern auf ein menschliches Ver- sagen zuriickzuführen, das nicht als V erschulden angerechnet werden kõnne. Di ese Auff assung ist haltlos. Lt. W. war im Besitze des gültigen Brevets, das 'vahrend der Dauer seiner Geltung den lnhaber nicht nur zur Leitung von übungen mit scharfen Handgranaten ermachtigt, sondern zugleich auch als Ausweis dafür gilt, dass er die dazu erforderliche Ausbildung erhalten und die besonderen l(enntnisse, die im lnteresse der Sicherheit der Beteiligten vorauszusetzen sind, tatsachlich erworhen hat. W er gestützt auf diesen Fãhigkeitsausweis die Verantwortung fiir das Werfen scharfer Handgra-

Nr. 21

E. 32 naten iihernimmt, trãgt auch die Pflicht, sein Wissen im konkreten Fali

anzuwenden, namentlicl1 die Wurfanlage nach den reglementarischen

V orschriften zu erstellen und den Sicherheitsbestimmungen nachzuleben.

Der Bescl1werdefiihrer hat dies nicht in genügendem Masse getan, oh-

schon er sich der hohen Explosionsempfincllichkeit der Offensivhand-

granaten hewusst und ihm Art. 96 Abs. 4 des Reglementes über die Hand-

granaten und Sprengrohre (Ausgabe 1956) bekannt war, der vorschreibt,

dass cler Wurfplatz von Bãumen, Büschen und anderen Objekten, die den

freienFlug der Handgranaten- auch bei Fehlwürfen- beeintrãchtigen

oder OHG-40 zur Explosion hringen kõnnten, frei sein müsse. Die Be-

stimtnung ist in imperativer Form gehalten und stellt eine cler elementar-

sten Vorsichtspflicl1ten auf, bei deren Nichtbefolgung mit cler nahen

Mõglichkeit von Unfãllen gerechnet werclen muss. Von Lt. W. als übungs-

leiter war daher zu erwarten, dass er im Bewusstsein der Gefahren, die

das Werfen mit OHG-40 mit sicl1 bringt, der Wahl des Wurfplatzes beson-

dere Beachtung scl1enke und mit erhõhter Sorgfalt nach Hindernissen

Umsch.au l1alte, die bei allfãlligen Steil- oder Fehlwürfen mit der Hand-

granate in Beriihrung kommen konnten. Dabei war zum vornherein die

lVIõglichkeit in Rechnung zu stellen, dass aucl1. Linkshãncler zur übung

antreten konnten, welche die linke Hãlfte des Wurfstandes benutzten.

Bei gewissenl1after üherprüfung des Wurfplatzes und der mõglichen

Wurfhahnen, wozu ihm genügend Zeit zur Verfügung stand, hãtte Lt. W.

den im linken Teil um zwei Meter über den Wall hinausragenden Zweig

aber sehen und die drohende Gefahr erkennen 1nüssen. Dazu hedurfte es

nicht der besonderen l(enntnisse und Erfahrungen eines lnstruktionsoffi-

ziers, sondern es genügten diejenigen eines Milizoffiziers, der zur Leitung

von übungen mit scharfen Handgranaten befugt ist (vgl.MI(GE6Nr. 35).

Dass Lt. W. die zwingend vorgeschriebene Sicherheitsmassnahme nicht

mit der ihm zumutharen Sorgfalt getroffen hat, war daher pflichtwidrig

unvorsichtig.

Von einem nicht schuldhaften Versagen kõnnte nur clie Rede sein,

wenn ausserordentliche Umstãnde den Beschwerdefiihrer gehindert hat-

ten, die überl1ãngenden Zweige wahrnehmen zu kõnnen. Solche beson-

dere Umstãnde liegen jedoch nicht vor. Auch vermag den Beschwerde-

fiihrer nicht zu entlasten, dass er im übrigen die übung sorgfãltig vorbe-

reitet und durchgeführt l1at und durch den Unfall selber am schwersten

betroffen wurde. Umstande solcher Art heben die festgestellte pflicht-

widrige Unterlassung nicl1t auf; sie sind, wie es das Divisionsgericht ge-

tan hat, bei der Strafzumessung zu beriicksichtigen. Ebensowenig kann

als Entschuldigungsgrund gehõrt werden, dass cler Diensteifer der Offi-

ziere, die sich für clie Spezialaushildung und zur Leitung besonders ge-

fãhrlicher ühungen zur Verfügung stellen, eine Schwãchung erfahren

müsste, wenn an ihre Sorgfaltspflicht hohe Anforderungen gestellt wer-

E. 33 Nr. 21 den. Es versteht sich von selbst, dass vom übungsleiter um so grossere Sorgfalt anzuwenden ist, je hoher cler Grad der Gefãhrlichkeit des Aus- bildungsgebietes ist. Dessen muss sich bewusst sein, wer nach besonderer Ausbildung die Verantwortung filr übungen mit scharfen Handgranaten ilbernimmt, und er kann sich daher nicht darii.ber aufhalten, wenn ihm ein Mangel an Vorsicht zum Verschulclen angerechnet wircl. 11. Der Einheitskommanclant ist nach Ziff. 23 des Dienstreglementes für die Ausbildung seiner Truppe verantwortlich. Ihm obliegt es, die zur Er- reichung der Ausbilclungsziele notwendigen Massnahmen zu treffen und die Durchfilhrung seiner Befehle zu ii.berwachen. Mehr als diese allge- meinen Richtlinien kann uncl will das Dienstreglement nicht aufstellen; welche Massnahmen cler Einheitskommandant anzuorclnen und '\vie weit er cleren Ausfii.hrung zu kontrollieren l1at, hangt von den konkreten Um- stãnclen des Einzelf alles ab, un d clarnach beurteilt sicl1 au eh sein e V er- antwortlichkeit. Es kann daher nicl~t, wie es der Auditor tut, aus Ziff. 23 DR abgeleitet werden, den Einheitskommanclanten treffe jeclesMal, wenn er den Befehl zu einer Schiessiibung oder zu einer übung mit Handgra- naten erteile, generell die Pflicht, die strikte Einhaltung cler Sicherheits- vorschriften personlich zu iiberpriifen. Bei der heutigen Technik und 'lielfalt der modernen Waffen wãre es fiir den Einheitskommandanten vielfach schon rein tatsãchlich unmoglich, immer und iiberall zugegen zu sein, ganz abgesehen davon, class er oft auf Unterfiihrer nlÍt Spezial- kenntnissen angewiesen hleibt und ihm schlechterdings nicht zugemutet werden konnte, für alle Einzelheiten die Verantwortung Initzutragen. Vielmehr darf er auch bei gefãhrlichen übungen, vor allem bei solchen in kleineren Verbanden, von einer l(ontrolle der vom Beauftragten an- geordneten Sicherheitsmassnahmen absehen, vorausgesetzt, dass er keinen Anlass hat, di e f achliche Tiichtigkeit und di e charakterliche Zuverlassig- keit des übungsleiters in Zweifel zu ziehen. Solche Anhaltspunkte hatte Hptm. V. nicht. Er kannte Lt. W. aus ver- schiedenen, gemeinsam verbrachten Diensten als sehr gut qualifizierten, pflichtbewussten und zuverlassigen Zugfiihrer, der seit 1957 im Besitze des Ausweises fii.r die Leitung von ühungen mit scharfen Handgranaten w ar. N achdem er ihm am Vortag der ühung den Auftrag zur Detailreko- gnoszierung de r W urf anlage erteilt un d ihn zum selbstandigen ül)ungs- leiter bestimmt hatte, clurfte sich Hptm. V. unter clen gegebenen Umstãn- den darauf verlassen, dass Lt. W. das Hanclgranatenschiessen unter Ein- haltung d,er reglementarischen Sicherl1eitsvorschriften organisieren uncl durchfiihren "verde. Er war somit nicht verpflichtet, seinerseits durch besondere Vorkehren fiir clie Befolgung cler Sicherheitsvorschriften zu

Nr. 21., 22

E. 34 sorgen., d. h. sich personlich an Ort und Stelle zu begehen., um sich zu

vergewissern, ob die Anlage den Bestimmungen des Reglementes ent-

spreche.

(9. Mai 1960, W. e. D. G. 5 und Auditor e. D. G. 5 i. S. V.)

22.

Versuchte Notzucht (Art. 153 Abs. l~ 19 Ahs. l MStG) (Erw. 2).

-

Schwachsinn des Opfers (Art. I55bis MStG) verneint (Erw. 3).

Tentative de viol (art. 153~ al.. l, 19 al. l CPM) (cons. 2).-

J:t,aiblesse d~esprit de la victime (art.l55bisCPM) pasad1nise (cons3).

Tentativo di violenza carnale (art. 153 al. l~ 19 al. l CPM) (cons.

2).- Deholezza di mente della vittima (art. 155bis CPM) non am-

messa (cons. 3).

2. N acl1 den Feststellungen des Divisionsgerichtes, die nicht angefoch-

ten sind, hat der Beschwerdeführer clie 23jahrige R. F. mit Gewalt zur

Duldung des ausserehelichen Beischlafes zu zwingen versucht, indem er

ihr trotz sofortiger Ahwehr unter dem Pullover an die Briiste griff, sie

auf ihrer Flucht verfolgte und sich auf das zu Boden stürzende Madchen

legte, wo er es festhielt und dessen zusammengeklemmte Beine gewalt-

sam auseinanderdrückte, um es vorerst auszugreifen und wenn mõglich

geschlechtlich zu misshrauchen. Damit sind alle Merkmale der versuch-

ten Notzucht im Sinne von Art. 153 Abs. l und Art. 19 Abs. l J\iiStG er-

füllt. lnsoweit hesteht d er angef ochtene Schuldspruch zu Recht.

3. Zu prüfen hleiht, oh sich der Beschwerdeführer an einer Schwach-

sinnigen im Sinne des Art. 155bis MStG vergangen habe.

Die Bestimmungen üher Notzucht und Notigung zu einer anderen un-

züchtigen Handlung (Art. 153 und 154 MStG) richten sich gegen die

Beugung eines vernünftigen Willens in geschlechtlichen Dingen. Die Be-

stimmungen üher Schandung und Unzucht mit Schwachsinnigen (Art.

155 und 155bis MStG) dagegen schützen die geschlechtliche Ehre von

Personen, die im Zeitpunkt der Tat infolge ihres Zustandes üherhaupt

nicht oder nur heschrankt fahig sind, einem geschlechtlichenAngriffWi ...

derstand entgegenzusetzen. Der Schutz der Schwachsinnigen im hesonde-

ren setzt nach Art. 155bis MStG voraus, dass die geistige Beeintrachtigung

e in en wesentlichen Grad erreicht un d von d er Art ist, dass das Opf er in

geschlechtlichen Dingen einen vernünftigen Willen nicht hat oder nicht

aussern kann (Urteil des MI(G vom 9. Juni 1959 i. S. St.), sei es, weil der

Person die genügende Einsicht in die Bedeutung des geschlechtlichenAn-

griffs fehlt, sei es, weil ihr die zur Ahwehr notwendige innere Wider-

standskraft mangelt. Das trifft nicht hei allen Formen des Schwachsinns

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

31 Nr. 21 Lésions corporelles par négligence {art. 124 CPM) comntises par le directeur d'un exercice avec grenades de guerre. Négligence {art. 15, al. 3 CPM, art. 96, al. 4 du Reglement sur les grenades à main et tubes explosifs dans sa teneur de 1956) (cons. I).- Responsabilité du commandant d'unité {eh. 23 RS) {cons. 11). Lesione colposa (art. 124 CPM), comntessa dai dirigente di un esercizio a granate di guerra. Negligenza (art. 15, al. 3 CPM, art. 96, al. 4 del regolamento sulle granate a mano e tuhi esplosivi, nella redazione dell956) {cons. I).- Responsabilità del comandante di unità (cif. 23 RS) (cons. 11.) • Hptm. V., J(dt. einer int Wl(stehenden Einheit, erteilte am spiitern 1Vachmittag des 23. Oktober 1958 seinem Zugführer, Lt. W., den Befehl, einen H andgranatenschiessplatz zu r,ekognoszieren und a1n folgenden Ta g eine übung mit scharfen Handgranaten durchzuführen. Lt. W., Inhaber eines giiltigen Austveises zur Leitung solcher übungen, wiihlte als Wurf- raum eine leicht abfallende Jt;Julde, auf deren Sch1nalseiten die Hange bewaldet waren. Den Wurfplatz bestimmte ~er in unmittelbarer Niihe des oberen Waldrandes, tvo er als Deckung einen Erdwall errichten liess. Am Vormittag verliefen die übungen plangemiiss. Nachmittags betratMotrdf. FT., der schon friiher an iihnlichen übungen teilgeno1nmen hatte, den Stand. Beim ersten Wurf, den F. als Linkshiinder mit an sich richtigen Bewegungen ausführte, explodierte die Handgranate OHG-40 vorzeitlg an einem Baumztveig, der in einer Hohe von 3,5-4 m ungefiihr ztvei Me- ter weit iiber den linken Teil des Schutzwalles hinausreichte. F. tvurde leicht und Lt. W. schtver verletzt. Das Divisionsgericht erkliirte I~t. W. der fahrliissigen f(orperverletzung schuldig, sprach dagegen Hptm. V. von der Anklage dieses Vergehens frei. Das Ml(G tvies die Beschu,erde des L t. W und jene des A uditors a b. l. Lt. W. glaubt, die Nichtbeachtung des überhangenden Zweiges, die ihm zur Last gelegt wird, sei nicht auf eine pflichtwidrige Unvorsichtig- keit im Sinne von Art. 15 Abs. 3 MStG, sondern auf ein menschliches Ver- sagen zuriickzuführen, das nicht als V erschulden angerechnet werden kõnne. Di ese Auff assung ist haltlos. Lt. W. war im Besitze des gültigen Brevets, das 'vahrend der Dauer seiner Geltung den lnhaber nicht nur zur Leitung von übungen mit scharfen Handgranaten ermachtigt, sondern zugleich auch als Ausweis dafür gilt, dass er die dazu erforderliche Ausbildung erhalten und die besonderen l(enntnisse, die im lnteresse der Sicherheit der Beteiligten vorauszusetzen sind, tatsachlich erworhen hat. W er gestützt auf diesen Fãhigkeitsausweis die Verantwortung fiir das Werfen scharfer Handgra-

Nr. 21 32 naten iihernimmt, trãgt auch die Pflicht, sein Wissen im konkreten Fali anzuwenden, namentlicl1 die Wurfanlage nach den reglementarischen V orschriften zu erstellen und den Sicherheitsbestimmungen nachzuleben. Der Bescl1werdefiihrer hat dies nicht in genügendem Masse getan, oh- schon er sich der hohen Explosionsempfincllichkeit der Offensivhand- granaten hewusst und ihm Art. 96 Abs. 4 des Reglementes über die Hand- granaten und Sprengrohre (Ausgabe 1956) bekannt war, der vorschreibt, dass cler Wurfplatz von Bãumen, Büschen und anderen Objekten, die den freienFlug der Handgranaten- auch bei Fehlwürfen- beeintrãchtigen oder OHG-40 zur Explosion hringen kõnnten, frei sein müsse. Die Be- stimtnung ist in imperativer Form gehalten und stellt eine cler elementar- sten Vorsichtspflicl1ten auf, bei deren Nichtbefolgung mit cler nahen Mõglichkeit von Unfãllen gerechnet werclen muss. Von Lt. W. als übungs- leiter war daher zu erwarten, dass er im Bewusstsein der Gefahren, die das Werfen mit OHG-40 mit sicl1 bringt, der Wahl des Wurfplatzes beson- dere Beachtung scl1enke und mit erhõhter Sorgfalt nach Hindernissen Umsch.au l1alte, die bei allfãlligen Steil- oder Fehlwürfen mit der Hand- granate in Beriihrung kommen konnten. Dabei war zum vornherein die lVIõglichkeit in Rechnung zu stellen, dass aucl1. Linkshãncler zur übung antreten konnten, welche die linke Hãlfte des Wurfstandes benutzten. Bei gewissenl1after üherprüfung des Wurfplatzes und der mõglichen Wurfhahnen, wozu ihm genügend Zeit zur Verfügung stand, hãtte Lt. W. den im linken Teil um zwei Meter über den Wall hinausragenden Zweig aber sehen und die drohende Gefahr erkennen 1nüssen. Dazu hedurfte es nicht der besonderen l(enntnisse und Erfahrungen eines lnstruktionsoffi- ziers, sondern es genügten diejenigen eines Milizoffiziers, der zur Leitung von übungen mit scharfen Handgranaten befugt ist (vgl.MI(GE6Nr. 35). Dass Lt. W. die zwingend vorgeschriebene Sicherheitsmassnahme nicht mit der ihm zumutharen Sorgfalt getroffen hat, war daher pflichtwidrig unvorsichtig. Von einem nicht schuldhaften Versagen kõnnte nur clie Rede sein, wenn ausserordentliche Umstãnde den Beschwerdefiihrer gehindert hat- ten, die überl1ãngenden Zweige wahrnehmen zu kõnnen. Solche beson- dere Umstãnde liegen jedoch nicht vor. Auch vermag den Beschwerde- fiihrer nicht zu entlasten, dass er im übrigen die übung sorgfãltig vorbe- reitet und durchgeführt l1at und durch den Unfall selber am schwersten betroffen wurde. Umstande solcher Art heben die festgestellte pflicht- widrige Unterlassung nicl1t auf; sie sind, wie es das Divisionsgericht ge- tan hat, bei der Strafzumessung zu beriicksichtigen. Ebensowenig kann als Entschuldigungsgrund gehõrt werden, dass cler Diensteifer der Offi- ziere, die sich für clie Spezialaushildung und zur Leitung besonders ge- fãhrlicher ühungen zur Verfügung stellen, eine Schwãchung erfahren müsste, wenn an ihre Sorgfaltspflicht hohe Anforderungen gestellt wer-

33 Nr. 21 den. Es versteht sich von selbst, dass vom übungsleiter um so grossere Sorgfalt anzuwenden ist, je hoher cler Grad der Gefãhrlichkeit des Aus- bildungsgebietes ist. Dessen muss sich bewusst sein, wer nach besonderer Ausbildung die Verantwortung filr übungen mit scharfen Handgranaten ilbernimmt, und er kann sich daher nicht darii.ber aufhalten, wenn ihm ein Mangel an Vorsicht zum Verschulclen angerechnet wircl. 11. Der Einheitskommanclant ist nach Ziff. 23 des Dienstreglementes für die Ausbildung seiner Truppe verantwortlich. Ihm obliegt es, die zur Er- reichung der Ausbilclungsziele notwendigen Massnahmen zu treffen und die Durchfilhrung seiner Befehle zu ii.berwachen. Mehr als diese allge- meinen Richtlinien kann uncl will das Dienstreglement nicht aufstellen; welche Massnahmen cler Einheitskommandant anzuorclnen und '\vie weit er cleren Ausfii.hrung zu kontrollieren l1at, hangt von den konkreten Um- stãnclen des Einzelf alles ab, un d clarnach beurteilt sicl1 au eh sein e V er- antwortlichkeit. Es kann daher nicl~t, wie es der Auditor tut, aus Ziff. 23 DR abgeleitet werden, den Einheitskommanclanten treffe jeclesMal, wenn er den Befehl zu einer Schiessiibung oder zu einer übung mit Handgra- naten erteile, generell die Pflicht, die strikte Einhaltung cler Sicherheits- vorschriften personlich zu iiberpriifen. Bei der heutigen Technik und 'lielfalt der modernen Waffen wãre es fiir den Einheitskommandanten vielfach schon rein tatsãchlich unmoglich, immer und iiberall zugegen zu sein, ganz abgesehen davon, class er oft auf Unterfiihrer nlÍt Spezial- kenntnissen angewiesen hleibt und ihm schlechterdings nicht zugemutet werden konnte, für alle Einzelheiten die Verantwortung Initzutragen. Vielmehr darf er auch bei gefãhrlichen übungen, vor allem bei solchen in kleineren Verbanden, von einer l(ontrolle der vom Beauftragten an- geordneten Sicherheitsmassnahmen absehen, vorausgesetzt, dass er keinen Anlass hat, di e f achliche Tiichtigkeit und di e charakterliche Zuverlassig- keit des übungsleiters in Zweifel zu ziehen. Solche Anhaltspunkte hatte Hptm. V. nicht. Er kannte Lt. W. aus ver- schiedenen, gemeinsam verbrachten Diensten als sehr gut qualifizierten, pflichtbewussten und zuverlassigen Zugfiihrer, der seit 1957 im Besitze des Ausweises fii.r die Leitung von ühungen mit scharfen Handgranaten w ar. N achdem er ihm am Vortag der ühung den Auftrag zur Detailreko- gnoszierung de r W urf anlage erteilt un d ihn zum selbstandigen ül)ungs- leiter bestimmt hatte, clurfte sich Hptm. V. unter clen gegebenen Umstãn- den darauf verlassen, dass Lt. W. das Hanclgranatenschiessen unter Ein- haltung d,er reglementarischen Sicherl1eitsvorschriften organisieren uncl durchfiihren "verde. Er war somit nicht verpflichtet, seinerseits durch besondere Vorkehren fiir clie Befolgung cler Sicherheitsvorschriften zu

Nr. 21., 22 34 sorgen., d. h. sich personlich an Ort und Stelle zu begehen., um sich zu vergewissern, ob die Anlage den Bestimmungen des Reglementes ent- spreche. (9. Mai 1960, W. e. D. G. 5 und Auditor e. D. G. 5 i. S. V.) 22. Versuchte Notzucht (Art. 153 Abs. l~ 19 Ahs. l MStG) (Erw. 2). - Schwachsinn des Opfers (Art. I55bis MStG) verneint (Erw. 3). Tentative de viol (art. 153~ al.. l, 19 al. l CPM) (cons. 2).- J:t,aiblesse d~esprit de la victime (art.l55bisCPM) pasad1nise (cons3). Tentativo di violenza carnale (art. 153 al. l~ 19 al. l CPM) (cons. 2).- Deholezza di mente della vittima (art. 155bis CPM) non am- messa (cons. 3).

2. N acl1 den Feststellungen des Divisionsgerichtes, die nicht angefoch- ten sind, hat der Beschwerdeführer clie 23jahrige R. F. mit Gewalt zur Duldung des ausserehelichen Beischlafes zu zwingen versucht, indem er ihr trotz sofortiger Ahwehr unter dem Pullover an die Briiste griff, sie auf ihrer Flucht verfolgte und sich auf das zu Boden stürzende Madchen legte, wo er es festhielt und dessen zusammengeklemmte Beine gewalt- sam auseinanderdrückte, um es vorerst auszugreifen und wenn mõglich geschlechtlich zu misshrauchen. Damit sind alle Merkmale der versuch- ten Notzucht im Sinne von Art. 153 Abs. l und Art. 19 Abs. l J\iiStG er- füllt. lnsoweit hesteht d er angef ochtene Schuldspruch zu Recht.

3. Zu prüfen hleiht, oh sich der Beschwerdeführer an einer Schwach- sinnigen im Sinne des Art. 155bis MStG vergangen habe. Die Bestimmungen üher Notzucht und Notigung zu einer anderen un- züchtigen Handlung (Art. 153 und 154 MStG) richten sich gegen die Beugung eines vernünftigen Willens in geschlechtlichen Dingen. Die Be- stimmungen üher Schandung und Unzucht mit Schwachsinnigen (Art. 155 und 155bis MStG) dagegen schützen die geschlechtliche Ehre von Personen, die im Zeitpunkt der Tat infolge ihres Zustandes üherhaupt nicht oder nur heschrankt fahig sind, einem geschlechtlichenAngriffWi ... derstand entgegenzusetzen. Der Schutz der Schwachsinnigen im hesonde- ren setzt nach Art. 155bis MStG voraus, dass die geistige Beeintrachtigung e in en wesentlichen Grad erreicht un d von d er Art ist, dass das Opf er in geschlechtlichen Dingen einen vernünftigen Willen nicht hat oder nicht aussern kann (Urteil des MI(G vom 9. Juni 1959 i. S. St.), sei es, weil der Person die genügende Einsicht in die Bedeutung des geschlechtlichenAn- griffs fehlt, sei es, weil ihr die zur Ahwehr notwendige innere Wider- standskraft mangelt. Das trifft nicht hei allen Formen des Schwachsinns