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Nr. 20, 21
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D er Verteicliger macht geltend, das Divisionsgericht habe hei d er Ent-
scheidung der Frage, ob der hedingte Strafvollzug zu gewahren sei, in
Verletzung von Art. 1S8 Ahs. l MStGO nicht auf clie Aussagen des Be-
schwerdeführers in der Hauptverhandlung, sonclern vor allem auf dieje-
nigen in der V oruntersuchung abgestellt und damit im Sinne von Art. 188
Abs. l Ziff. S MStGO gegen wesentliche Vorschriften über das Verfahren
verstossen.
Auf die Rüge ist nicl1t einzutreten. Der Verteidiger erachtet das Ver-
lesen d er früheren Aussagen des Beschwerdefiihrers in d er Hauptverhand-
lung als unzulassig. Er hat jedoch nicht, wie Art. 188 Ahs. 2 MStGO vor-
schreibt, in der Hauptverhandlung dagegen Einspruch erhoben. W enn er
sicl1 darauf beruft, dass prozessuale Mangel., di e erst aus de r U rteilsbe-
gründung ersichtlich sind, auch in der Beschwerde noch geltend gemacht
werden kõnnen, so ist zu ben1erken., dass., wenn das Verlesen einer frühe-
ren Aussage unzulassig ware., der Verteidiger dieses Mangels auch sofort.,
als der Grossrichter di ese V erlesung vornahm, gewahr geworden ware.
Nur den Umstand., dass das Divisionsgericht dann in seinem Urteil auf
diese frühere Aussage ahgestellt hat, konnte d er V erteidiger erst aus d er
Urteilsbegriindung ersel1en. Sowohl das Verlesen einer solchen Aussage
'vie auch deren Berücksichtigung im Urteil war aber nicht unzuHissig.
Art. 152 MStGO schreibt vor: «Erklarungen des Angeklagten., welche er
in der Voruntersuchung gemacht hat., kõnnen zum Zwecke der Feststel-
lung eines Gestandnisses oder zur Feststellung oder Hebung von Wider-
sprücl1.en verlesen werden .. » Da der Beschwerdeführer seine in der V or-
untersuchung gemachten Aussagen in der Hauptverhandlung etwas ab-
geschwacht hat., also ein Widerspruch in seinen Aussagen vorlag, war es
notwendig und zulassig., dass der Grossrichter die früheren Aussagen des
Beschwerdeführers verlesen hat. Und das Divisionsgericht war aucl1 be-
reclltigt., auf diesefrüherenAussagen abzustellen., wenn sie ihm nach Wür-
digung der beidseitigen Darstellungen als glaubwürdiger erschienen als
das vom Beschwerdefiihrer in d er Hauptverhandlung selber Vorgebrachte
(vgl. auch MI(GE S Nr. 32).
(16. Februar 1960, K. e. D. G. 6)
21.
Fahrlassige l(orperverletzung (Art. 124 MStG), begangen vom
Leiter einer ühung mit scharfen Handgranaten. Fahrlassigkeit (Art.
15 Ahs. 3 MStG, Art. 96 Ahs. 4 des Reglementes üher die Handgra·
naten und Sprengrohre in der Fassung von 1956) (Erw. 1).- Ver-
antwortlichkeit des Einheitskommandanten (Ziff. 23 DR) (Erw. 11).