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MKGE 7 Nr. 20

MKGE 7 Nr. 20 — K. e. D. G. 6

Mkg · 1960-02-16 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 20, 21

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D er Verteicliger macht geltend, das Divisionsgericht habe hei d er Ent-

scheidung der Frage, ob der hedingte Strafvollzug zu gewahren sei, in

Verletzung von Art. 1S8 Ahs. l MStGO nicht auf clie Aussagen des Be-

schwerdeführers in der Hauptverhandlung, sonclern vor allem auf dieje-

nigen in der V oruntersuchung abgestellt und damit im Sinne von Art. 188

Abs. l Ziff. S MStGO gegen wesentliche Vorschriften über das Verfahren

verstossen.

Auf die Rüge ist nicl1t einzutreten. Der Verteidiger erachtet das Ver-

lesen d er früheren Aussagen des Beschwerdefiihrers in d er Hauptverhand-

lung als unzulassig. Er hat jedoch nicht, wie Art. 188 Ahs. 2 MStGO vor-

schreibt, in der Hauptverhandlung dagegen Einspruch erhoben. W enn er

sicl1 darauf beruft, dass prozessuale Mangel., di e erst aus de r U rteilsbe-

gründung ersichtlich sind, auch in der Beschwerde noch geltend gemacht

werden kõnnen, so ist zu ben1erken., dass., wenn das Verlesen einer frühe-

ren Aussage unzulassig ware., der Verteidiger dieses Mangels auch sofort.,

als der Grossrichter di ese V erlesung vornahm, gewahr geworden ware.

Nur den Umstand., dass das Divisionsgericht dann in seinem Urteil auf

diese frühere Aussage ahgestellt hat, konnte d er V erteidiger erst aus d er

Urteilsbegriindung ersel1en. Sowohl das Verlesen einer solchen Aussage

'vie auch deren Berücksichtigung im Urteil war aber nicht unzuHissig.

Art. 152 MStGO schreibt vor: «Erklarungen des Angeklagten., welche er

in der Voruntersuchung gemacht hat., kõnnen zum Zwecke der Feststel-

lung eines Gestandnisses oder zur Feststellung oder Hebung von Wider-

sprücl1.en verlesen werden .. » Da der Beschwerdeführer seine in der V or-

untersuchung gemachten Aussagen in der Hauptverhandlung etwas ab-

geschwacht hat., also ein Widerspruch in seinen Aussagen vorlag, war es

notwendig und zulassig., dass der Grossrichter die früheren Aussagen des

Beschwerdeführers verlesen hat. Und das Divisionsgericht war aucl1 be-

reclltigt., auf diesefrüherenAussagen abzustellen., wenn sie ihm nach Wür-

digung der beidseitigen Darstellungen als glaubwürdiger erschienen als

das vom Beschwerdefiihrer in d er Hauptverhandlung selber Vorgebrachte

(vgl. auch MI(GE S Nr. 32).

(16. Februar 1960, K. e. D. G. 6)

21.

Fahrlassige l(orperverletzung (Art. 124 MStG), begangen vom

Leiter einer ühung mit scharfen Handgranaten. Fahrlassigkeit (Art.

15 Ahs. 3 MStG, Art. 96 Ahs. 4 des Reglementes üher die Handgra·

naten und Sprengrohre in der Fassung von 1956) (Erw. 1).- Ver-

antwortlichkeit des Einheitskommandanten (Ziff. 23 DR) (Erw. 11).