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Nr. 19, 20
Der Beschwerdefii.hrer bestreitet, dass er einen vorlaufigen Vertrag
unterzeichnet habe, uncl eine gegenteilige Feststellung hat das Divisions-
gericht nicht getroffen. Es nimmt vielmehr an, der Beschwerdefii.hrer
habe in d er Fremdenlegion Dienst geleistet und dadurch d en Eintritt voll-
zogen. Das trifft jedoch ni eh t zu. W er si eh erst darum bewirbt, in di e
franzosische Fremdenlegion aufgenommen zu werden, und bis zum Ent-
scheicl ii.ber seine Diensttauglichkeit in einer Legionskaserne Arbeiten
verrichtet, clie nicht der eigentlichen militarischen Ausbildung dienen,
leistet noch keinen Militarclienst, auch wenn er wahrend dieser Zeit der
fremden militarischen Befehlsgewalt untersteht und eine Art Uniform
tragen muss. Es liegt in der Natur der Sache, dass solche Anwarter wah-
rencl der militarischen Musterung in einer l(aserne zuriickbehalten, dort
einer gewissen Inilitãrischen Disziplin unter,vorfen und wahrend der
W artezeit mit Arbeiten beschaftigt werden. Mag auch dieser Betrieb mít
de1njenigen zu Beginn der schweizerischen Rekrutenschule nach aussen
eine gewisse Ãhnlichkeit haben, so unterscheidet sich der vorliegende
~-,all von dem des schweizerischen Rekruten doch wesentlich dadurch,
dass dieser bereits als Dienstpflichtiger einriickt und vom ersten Tag an
Inilitarische Ausbilclung erhalt. Der Beschwerdefiihrer war noch nicht
zum Dienst in der franzosischen Freindenlegion verpflichtet, und er hat
his zur Entlassung nach cler sanitarischen Musterung, die nicht als Dienst
gelten kann, au eh weder an einer militãrischen Ausbildung noch an einer
militarischen ühung teilgenommen. Er hat sich demnach hloss des ver-
suchten Eintritts in fren1den Militarclienst schulclig gemacht.
(13. Oktoher 1959, Sch. e. D. G. 4)
20.
Aussagen des Angeklagten in der V oruntersuchung dürfen im
Falle von Widersprüchen nicht nur in der Hauptverhandlung ver-
lesen, sondern auch hei der Be\veiswürdigung verwertet werden (Art.
152 MStGO).
Les déclarations de l'accusé faites dans l'enquête peuvent non
seulement être lues lors des déhats pour mettre en lumiere ses asser-
tions contradictoires, mais également servir lors de l'appréciation
des preuves (art. 152 OJPPM).
Le asserzioni fatte dall'accusato durante l'istruzione preparatoria
possono, in caso di contraddizioni, non solo essere lette durante
l'istruzione principale ma pure essere prese in considerazione nella
valutazione delle prove (art .. 152 OGPPM).