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MKGE 7 Nr. 19

MKGE 7 Nr. 19 — Sch. e. D. G. 4

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Nr. 19, 20

Der Beschwerdefii.hrer bestreitet, dass er einen vorlaufigen Vertrag

unterzeichnet habe, uncl eine gegenteilige Feststellung hat das Divisions-

gericht nicht getroffen. Es nimmt vielmehr an, der Beschwerdefii.hrer

habe in d er Fremdenlegion Dienst geleistet und dadurch d en Eintritt voll-

zogen. Das trifft jedoch ni eh t zu. W er si eh erst darum bewirbt, in di e

franzosische Fremdenlegion aufgenommen zu werden, und bis zum Ent-

scheicl ii.ber seine Diensttauglichkeit in einer Legionskaserne Arbeiten

verrichtet, clie nicht der eigentlichen militarischen Ausbildung dienen,

leistet noch keinen Militarclienst, auch wenn er wahrend dieser Zeit der

fremden militarischen Befehlsgewalt untersteht und eine Art Uniform

tragen muss. Es liegt in der Natur der Sache, dass solche Anwarter wah-

rencl der militarischen Musterung in einer l(aserne zuriickbehalten, dort

einer gewissen Inilitãrischen Disziplin unter,vorfen und wahrend der

W artezeit mit Arbeiten beschaftigt werden. Mag auch dieser Betrieb mít

de1njenigen zu Beginn der schweizerischen Rekrutenschule nach aussen

eine gewisse Ãhnlichkeit haben, so unterscheidet sich der vorliegende

~-,all von dem des schweizerischen Rekruten doch wesentlich dadurch,

dass dieser bereits als Dienstpflichtiger einriickt und vom ersten Tag an

Inilitarische Ausbilclung erhalt. Der Beschwerdefiihrer war noch nicht

zum Dienst in der franzosischen Freindenlegion verpflichtet, und er hat

his zur Entlassung nach cler sanitarischen Musterung, die nicht als Dienst

gelten kann, au eh weder an einer militãrischen Ausbildung noch an einer

militarischen ühung teilgenommen. Er hat sich demnach hloss des ver-

suchten Eintritts in fren1den Militarclienst schulclig gemacht.

(13. Oktoher 1959, Sch. e. D. G. 4)

20.

Aussagen des Angeklagten in der V oruntersuchung dürfen im

Falle von Widersprüchen nicht nur in der Hauptverhandlung ver-

lesen, sondern auch hei der Be\veiswürdigung verwertet werden (Art.

152 MStGO).

Les déclarations de l'accusé faites dans l'enquête peuvent non

seulement être lues lors des déhats pour mettre en lumiere ses asser-

tions contradictoires, mais également servir lors de l'appréciation

des preuves (art. 152 OJPPM).

Le asserzioni fatte dall'accusato durante l'istruzione preparatoria

possono, in caso di contraddizioni, non solo essere lette durante

l'istruzione principale ma pure essere prese in considerazione nella

valutazione delle prove (art .. 152 OGPPM).