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Nr. 17 26 sondere. Art. 172 MStG stellt keine hesonderen Anforderungen an die Person, durch die der Tater clie rechtlich erhehliche Tatsache heurkun- den lasst; irgencl jemancl kann hier Urkundsperson sein. Art. 173 MStG trifft dagegen nur zu, wenn der Beurkundende der Vorgesetzte des Ta- ters, ein Beamter o d er eine Person õff entlichen Glauhens ist. Art. 172 ist auch insofern die allgemeinere Bestimmung, als hier Tauschung nicht vorausgesetzt wird, wohl aher im Falle des Art. 173. Beide Merkmale, die hesondere Eigenschaft der Urkundsperson und die Tauschung, zeichnen die Tat aus und erschweren sie. Freilich trifft anderseits Art. 173 MStG unbekümmert darum zu, o b d er Tater jemanden am V ermõgen oder an anderen Recl1ten schadigen oder sich oder einem andern einen unrecht- mãssigen Vorteil verschaffen will, wãhrend Art. 172 nur gilt, wenn der Tater diese Ahsicht l1at . .Allein Art. 172 verlangt sie nicht, um strengere Anforderungen zu stellen als Art. 173, d. h. um die Tat gegenüher der in Art. 173 umschriebenen auszuzeichnen, sondern weil das Gesetz die mit- telbare Falschbeurkundung in Fallen, in denen die erwãhnte Absicht fehlt und auch nicht der qualifizierte Tatbestand des Art. 173 erfüllt ist, straflos lassen will. Nichts hindert den Ricl1ter, auch in den Fãllen des Art. 173 zu prüfen, ob der Tater jemanden am Vermogen oder an ande- ren Rechten hat schadigen oder sich oder einem andern einen unrecht- nlassigen Vorteil hat verschaffen wollen, und gegehenenfalls wegen dieser Absicht die Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu erhõhen. Ge- wõhnlich stellt denn auch. der Gesetzgeher die hesonderen Normen den allgemeinen nicht voran, sondern regelt zuerst die allgemeinen Tathe- stande und erst nacl1her di e Sonderfalle. So verhãlt es si eh auch hier; d er de1n Art. 172 folgencle Art. 173 ist die Sondernorm. Beide drohen gleich strenge Strafe an- wahlweise Zuchthaus bis zu fünf J ahren und Gefang- nis -, \Veshalb si eh au eh un te r diesem Gesichtspunkt kein anderer Schluss rechtfertigt.
6. Das Divisionsgericht l1at Art. 78 MStG nicht angewendet, weil Art. 173 MStG mit dem Erfordernis der Tãuschung über den Tathestand des Art. 78 MStG hinausgehe, also «l(onsumtion» vorliege. Es verkennt, dass Art. 78 MStG die Zuverlassigkeit der .Aktenstücke von dienstlicher Bedeutung gewahrleisten will, wãhrend Art. 173 die von Vorgesetzten des Tãters, Beamten und Personen õffentlichen Glaubens ausgestellten Urkunden irgendwelcher Art hetrifft, gleichgiiltig ob die beurkundeten Tatsachen dienstlich eine Rolle spielen kõnnen oder nicht. Art. 78 ist zum Schutze dienstlicher Interessen aufgestellt, Art. 173 nicht. Art. 78 steht denn auch im Abschnitt über die Dienstverletzungen, Art. 173 dagegen im Abschnitt üher die Urkundenfãlschungen, die ganz all- gemein die Sicherheit des Rechtsverkehrs gefãhrden, namentlich auf dem Gebiete des V ermõgensrechtes. lm Hinblick auf die V erschiedenheit des geschützten Rechtsgutes geht die Rechtsprechung dahin, dass Art. 78 und
27 Nr. 17, 18 Art. 172 1\IStG zueinander nicht im Verhaltnis unechter Gesetzeskonkur- renz stehen, sondern heide anzuwenden sind, wenn die Falschung oder Falsch.heurkundung sowohl den Tatbestand der einen als auch den der anderen Bestimmung erfüllt (MI(GE 4 Nr .. 56 Erw. B, Nr. 92 Erw. B, 5 N r. 114, 6 N r. 93, 7 N r. 5). Das Verhaltnis zwischen Art. 78 und Art. 173 MStG ist das gleiche. In der in MI(GE 5 Nr. 114 verõffentlichten Sache hat denn auch das Militarkassationsgericht in Ahanderung eines erstin- stanzlichen Urteils in eine1n Falle statt auf Anstiftung zu Urkundenfãl- schung (Art. 172 MStG) auf Anstiftung zur Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 173 MStG) erkannt, ohne das konkurrierende Ver- gehen der Anstiftung zu Falschung dienstlicher Aktenstücke (Art. 78 MStG) inso,veit zu verneinen. (13. Oktoher 1959, Auditor e. D. G. 4 i. S. W.) 18. Der Tathestand der Urkundenfãlschung (Art.l72 MStG) ist auch dann erfüllt., wenn die gefalschte Urkunde nicht geeignet ist., die vom Tãter heabsichtigte Schadigung o d er V erschaffung eines unrechtntas· sigen V orteils zu verwirklichen. L"état de fait du faux dans les titres (art. 172 CPM) est également donné quand le titre falsifié n"est pas propi"e à réaliser le dessein qu'avait l'auteur de porter atteinte aux intérêts pécuniaires ou de procurer un avantage illicite. La fattispecie della falsità in documenti (art. 172 CPM) e data anche nei casi., Íit cui il titolo falsificato non e adatto a realizzare il nocumento o l'indehito profitto voluto dall'autore. Der Bescl1.werdeführer macht geltend, zulasten des Sparguthahens, das zur Truppenkasse gehort habe, hatten keine Darlehen gemacht wer- den dürfen; die Vortauschung von solchen mittels gefalschterQuittungen l1.ahe ihn daher weder der Pflicht zur sofortigen Rückzahlung des Geldes entheben noch vor Entdeckung und Verfolgung seiner Veruntreuungen schiitzen kõnnen. Die Quittungen hatten sich also objektiv nicht geeig- net, ihm einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen oder jernanden zu schadigen; sie hatten seine Veruntreuungen nur beschonigen, also nur zu einem uneigennützigen Ergebnis führen kõnnen. Auf diese Auffassung kommt nichts an. Das Verbrechen des Art. 172 MStG ist mit der Herstellung der Urkunde objektiv vollendet. Es ist nicht notig, dass mit dieser jemand am Vermogen oder an anderen Rechten ge- schadigt oder dass d em Tater oder eine1n andern ein unrechlmassiger Vor- teil verschafft werde. Der Tater braucht nicht einmal den Versuch zu