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MKGE 7 Nr. 14

MKGE 7 Nr. 14 — L. e. D. G. 11

Mkg · · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 21 Nr. 14 Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder clarauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig unvorsichtig hat sich der Beschwerdefiihrer verhalten, 'venn er nach den Umstanden und nach seinen persõnlichen V erhaltnis- sen voraussehen konnte, dass der Patrouillenlauf, so wie er ihn durch- fiihrte, einen oder mehrere Teilnehmer kõrperlich schãdigen kõnnte (Art. 15 Ahs. 3 MStG; MI(GE 6 Nr. 20 Erw. 1). Der geplante Patrouillenlauf war fiir die in der dritten Aushildungs- woche stehenden Rekruten der erste, und auch den Unteroffizieren, wel- che erstmals eine Patrouille hei Nacht zu führen hatten, fehlte esan Er- f ahrung. Der Beschwerdefiihrer musste si eh dariiber und iiher die allge- mein hekannte Tatsache, class ein Patrouillenlauf bei Nacht und in schwierigem Gelancle mit erhõhten Gefahren verbunden ist, Rechenschaft ablegen. Als V erantwortlicher fiir die Planung und Durchfiihrung des Laufes war er claher verpflichtet, in erster Linie das Gelande, das clie Pa- trouillen durchlaufen sollten, einer sorgfaltigen überprüfung zu unter- ziehen, um allenfalls notwendige Sicherheitsmassnahmen treffen zu kon- nen. Das setzt voraus, dass die Strecke genau rekognosziert wird, jeden- falls in Fallen wie dem vorliegenden, "ro der ühungsleiter das inAussicht genommene Gelande nicht aus eigener Anschauung kennt uncl den Pa- trouillen nicht vorgeschriehen wird, sich an bestimmte, auf cler l(arte eingezeichnete W ege zu halten. Der Beschwerdeführer hat diese Pflicht wohl erkannt, indem er die vorherige Rekognoszierung d er Lauf strecke als selbstverstãndlich betrach- tete, aher er hat ihr dadurch, dass er sich auf das Studium der !(arte he- schrankte, nicht genügt. Er konnte und durfte sich nicht zum vorneher- ein darauf verlassen, die Patrouillen würden den auf der !(arte l : SO 000 vermerkten W eg henützen, d er durch den Bodenwalcl ins Glütschbachtal hinunter führt. Dazu bestand schon deshalh keine V eranlassung, weil die- ser W eg auf der den Patrouillen allein zur V erfügung stehenden !(arte l: 100000 nicht angegehen ist und nichts vorgekehrt wurde, um die Truppe auf ihn aufmerksam zu machen. Darüher hinaus war es auch nach den Gelandeverhaltnissen und der Lage der l(ontrollposten un,vahr- scheinlich, dass die Patrouillen auf diesen W eg stossen werden. Schon die hessere Orientierungsmõglichkeit, die ein W aldrand hei N a eh t h i e tet, legte es nahe, diesem zu folgen und nicht in das lnnere des Bodenwaldes einzudringen. Ein Blick auf die !(arte zeigt soclann, dass der westliche W aldrand des Bodenwaldes auf der Geraclen zwischen l(ontrollpunkt N r. l und 2 lag. Das war ein Grund mehr, dem W aldrancl entlang zu mar- schieren und die eingeschlagene Richtung fortzusetzen, um auf der wo- mõglich kürzesten Strecke zum nachsten l(ontrollpunkt zu gelangen, """ussten die Patrouillenführer cloch, dass der Lauf auf Zeit gemessen wurde. Selbst wenn cler Zufall eingetreten ware, dass einzelne Gruppen d en W eg ins Gliitschhachtal gefunclen hatten, so ware es aus d en ange-

Nr. 14

E. 22 führten Gründen immer no eh. unge,,dss gewesen, o h sie d em W eg, von

dem sie nicht wissen konnten, wohin er führe, auch tatsachlich gefolgt

waren.

Musste demnach der Bescl1werdeführer hei pflichtgemasser üherle-

gung damit rechnen, dass die Patrouillen nicht auf den1 Weg, sondern im

offenen Gelande den Ahstieg ins Glütschbachtal unternehmen werden, so

w ar er verpflichtet, di e Abstiegsmõglichkeiten in di ese m Gelãndeahschni t t,

von dem er wusste, class er steil und schwierig ist, selber zu rekognoszieren

oder erkunden zu lassen. Es verstel1.t sicl1. von selbst, dass diese l(ontrolle

im offenen Gelande selbst hatte vorgenommen werden müssen und dass

eine Erkundungsfahrt im Motorfahrzeug nicht genügt hatte. Weil der

Beschwerdeführer dieser für einen angehenden Einheitskommandanten

erkennharen Pflicht nicht nachkam, sind ihm die Felsahstürze und da-

Init die Gef ahren, denen Leib und Leben d er Patrouillen dort ausgesetzt

waren, entgangen. Bei Anwendung der ihm zumutbaren Vorsicht hatte er

den eingetretenen Erfolg voraussehen kõnnen. Der Vorwurf der Fahrlãs-

sigkeit ist daher begründet.

Die Auskunft von Lt. A., wonach es sicher eiue Mõglichkeit gebe, ins

Glütschbachtal hinunterzukommen, entschuldigt den Beschwerdeführer

nicht. Es geniigte nicht zu wissen, dass es eine Abstiegsmõglichkeit gebe,

sondern es l1.atten die Abstiegsmõglichkeiten im ganzen Abschnitt, der

von clen Patrouillen erwartungsgemãss angelaufen wurde, auf ihre Be-

schaffenheit l1.in kontrolliert werden müssen. Die Aussage von Lt. A. ent-

l1.ielt hieriiher, wie das Divisionsgericht ohne Willkür angenommen hat,

keine bestimmten und zuverlãssigen Feststellungen, und sie konnte in-

folgedessen die Rekognoszierung nicht ersetzen. Ebensowenig durfte sich

der Beschwerdeführer mit dem Studium der l(arte begnügen. W enn das

Divisionsgericht aus der sachlich durcl1.aus haltbaren Feststellung, dass

der Felsabsturz auf der l(arte l : 50 000 ersichtlich sei, den Schluss zieht,

der Beschwerdeführer hatte auch bei gewissenhaftem l(artenstudium die

Gefahren des Abstieges erkennen kõnnen, so wollte es ihm die Nichthe-

achtung d er Felsschraffuren ni eh t als selbstãndigen Fehler zur Last legen,

sondern hloss sagen, dass die Angaben, die ihm durch den Beizug der

privaten Detailkarte verfüghar waren, ihn erst recht zur sorgfãltigen Vor ..

bereitung der Patrouillenübung und zur Rekognoszierung des Gelandes

hatten veranlassen sollen.

Dass i. S. l(pl. E. und Rekr. H., die bei andern PatrouillenHiufen tõd-

lich abgestiirzt sind, eine strafrechtliche Verfolgung der verantwortlichen

l(ommandanten unterblieben ist, indem d er vorlaufigen Beweisaufnahme

keine 'veitere :Folge gegehen wurde, ist für die Frage, o b d en Beschwerde-

führer ein Verschulden treffe, unerheblich. Die Militãrgerichte entschei-

den in den von ihnen zu beurteilenden Fãllen selbstãndig. Sie sind an

die rechtliche Würdigung der Stelle, die den Voruntersuchungsbefehl er-

E. 23 Nr. 14, 15

lassen hat, nicht gebunden, und ebensowenig sind für sie Rechtsauffas-

sungen massgehend, di e in ahnlichen F ãllen na eh Durchführung e in er vor-

lãufigen Beweisaufnahme zur Einstellung des Verfahrens geführt hahen.

(24. Marz 1959, L. e. D. G. 11)

15.

«In schwerer Seelennot» (Art. 29 Abs. 3 MStG) ist nicht jeder,

der aus religiõsem Beweggrund den Dienst verweigert. Erforderlich

ist, dass die V erpflichtung der Religion zur Befolgung ihres Gebotes

einen seelischen Druck auf den Tater ausgeübt hat.

Tout inculpé qui refuse de servir par conviction religieuse n'est

pas «sous l'empire d'un grave conflit de conscience» {art. 29, al. 3

CPM). 11 f aut qu'un impératif d'ordre religieux ait exercé une pres·

sion morale sur l'auteur.

Chi rifiuta il servizio per convinzione religiosa non si trova auto·

maticamente in un grave conflitto di coscienza {art. 29, al. 3 CPM).

E' necessario che l'ohbligo religioso ahhia esercitato una pressione

morale sull'atttore.

Gemãss Art. 29 Ahs. 3 MStG kann der Richter die Gefangnisstrafe in

den Formen der Haft vollziehen lassen und darf cler Verurteilte in der

bürgerlichen Ehrenfahigkeit nicht eingestellt werden, wenn clie Tat «aus

religiõsen Grünclen in schwerer Seelennot» begangen wurde.

Dem Auditor ist darin heizupflichten, dass cler religiõse Beweggrund

allein Art. 29 Abs. 3 MStG nicht anwendbar macht, sondern dass der Tã-

ter sich ausserdem in schwerer Seelennot hefunden, d. h. aus schwere:r

Furcht um das Heil seiner Seele gehanclelt haben muss. Der franzõsische

und d er italienische Text drücken diesen Gedanken mit d en W orten aus,

der Tãter müsse wegen seiner religiõsen überzeugung unter clem Einfluss

eines schweren Gewissenskonfliktes gehandelt haben. Nicht jeder aus

religiõsem Beweggrund Handelnde befindet sich in einem solchen Zwie-

spalt. Die T at kann z. B. in religiõser Verzückung hegangen werden, ohne

dass der Tãter sich Gedanken darüher macht, welche Folgen es für seine

Seele haben kõnnte, wenn er sie nicht beginge. Er kann auch den religio-

sen Geboten desl1.alb den Vorzug geben, weil er mit ihrer Befolgung dem

Frieden und W ohlergehen der Menschheit oder seiner eigenen Person

auf Erden hesser zu dienen glaubt als zum Beispiel mit der Leistung des

Militãrdienstes. Denkbar ist au eh, dass er durch di e Be f olgung de r relí-

giõsen Gebote lediglich sein Ansehen oder Fortkommen im l(reise seiner

Glauhensgenossen f ordern will. D er Richter hat stets zu priif en, o h ausser

dem religiõsen Beweggrunde auch schwere Seelennot zur Tat gefiihrt hat.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

21 Nr. 14 Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder clarauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig unvorsichtig hat sich der Beschwerdefiihrer verhalten, 'venn er nach den Umstanden und nach seinen persõnlichen V erhaltnis- sen voraussehen konnte, dass der Patrouillenlauf, so wie er ihn durch- fiihrte, einen oder mehrere Teilnehmer kõrperlich schãdigen kõnnte (Art. 15 Ahs. 3 MStG; MI(GE 6 Nr. 20 Erw. 1). Der geplante Patrouillenlauf war fiir die in der dritten Aushildungs- woche stehenden Rekruten der erste, und auch den Unteroffizieren, wel- che erstmals eine Patrouille hei Nacht zu führen hatten, fehlte esan Er- f ahrung. Der Beschwerdefiihrer musste si eh dariiber und iiher die allge- mein hekannte Tatsache, class ein Patrouillenlauf bei Nacht und in schwierigem Gelancle mit erhõhten Gefahren verbunden ist, Rechenschaft ablegen. Als V erantwortlicher fiir die Planung und Durchfiihrung des Laufes war er claher verpflichtet, in erster Linie das Gelande, das clie Pa- trouillen durchlaufen sollten, einer sorgfaltigen überprüfung zu unter- ziehen, um allenfalls notwendige Sicherheitsmassnahmen treffen zu kon- nen. Das setzt voraus, dass die Strecke genau rekognosziert wird, jeden- falls in Fallen wie dem vorliegenden, "ro der ühungsleiter das inAussicht genommene Gelande nicht aus eigener Anschauung kennt uncl den Pa- trouillen nicht vorgeschriehen wird, sich an bestimmte, auf cler l(arte eingezeichnete W ege zu halten. Der Beschwerdeführer hat diese Pflicht wohl erkannt, indem er die vorherige Rekognoszierung d er Lauf strecke als selbstverstãndlich betrach- tete, aher er hat ihr dadurch, dass er sich auf das Studium der !(arte he- schrankte, nicht genügt. Er konnte und durfte sich nicht zum vorneher- ein darauf verlassen, die Patrouillen würden den auf der !(arte l : SO 000 vermerkten W eg henützen, d er durch den Bodenwalcl ins Glütschbachtal hinunter führt. Dazu bestand schon deshalh keine V eranlassung, weil die- ser W eg auf der den Patrouillen allein zur V erfügung stehenden !(arte l: 100000 nicht angegehen ist und nichts vorgekehrt wurde, um die Truppe auf ihn aufmerksam zu machen. Darüher hinaus war es auch nach den Gelandeverhaltnissen und der Lage der l(ontrollposten un,vahr- scheinlich, dass die Patrouillen auf diesen W eg stossen werden. Schon die hessere Orientierungsmõglichkeit, die ein W aldrand hei N a eh t h i e tet, legte es nahe, diesem zu folgen und nicht in das lnnere des Bodenwaldes einzudringen. Ein Blick auf die !(arte zeigt soclann, dass der westliche W aldrand des Bodenwaldes auf der Geraclen zwischen l(ontrollpunkt N r. l und 2 lag. Das war ein Grund mehr, dem W aldrancl entlang zu mar- schieren und die eingeschlagene Richtung fortzusetzen, um auf der wo- mõglich kürzesten Strecke zum nachsten l(ontrollpunkt zu gelangen, """ussten die Patrouillenführer cloch, dass der Lauf auf Zeit gemessen wurde. Selbst wenn cler Zufall eingetreten ware, dass einzelne Gruppen d en W eg ins Gliitschhachtal gefunclen hatten, so ware es aus d en ange-

Nr. 14 22 führten Gründen immer no eh. unge,,dss gewesen, o h sie d em W eg, von dem sie nicht wissen konnten, wohin er führe, auch tatsachlich gefolgt waren. Musste demnach der Bescl1werdeführer hei pflichtgemasser üherle- gung damit rechnen, dass die Patrouillen nicht auf den1 Weg, sondern im offenen Gelande den Ahstieg ins Glütschbachtal unternehmen werden, so w ar er verpflichtet, di e Abstiegsmõglichkeiten in di ese m Gelãndeahschni t t, von dem er wusste, class er steil und schwierig ist, selber zu rekognoszieren oder erkunden zu lassen. Es verstel1.t sicl1. von selbst, dass diese l(ontrolle im offenen Gelande selbst hatte vorgenommen werden müssen und dass eine Erkundungsfahrt im Motorfahrzeug nicht genügt hatte. Weil der Beschwerdeführer dieser für einen angehenden Einheitskommandanten erkennharen Pflicht nicht nachkam, sind ihm die Felsahstürze und da- Init die Gef ahren, denen Leib und Leben d er Patrouillen dort ausgesetzt waren, entgangen. Bei Anwendung der ihm zumutbaren Vorsicht hatte er den eingetretenen Erfolg voraussehen kõnnen. Der Vorwurf der Fahrlãs- sigkeit ist daher begründet. Die Auskunft von Lt. A., wonach es sicher eiue Mõglichkeit gebe, ins Glütschbachtal hinunterzukommen, entschuldigt den Beschwerdeführer nicht. Es geniigte nicht zu wissen, dass es eine Abstiegsmõglichkeit gebe, sondern es l1.atten die Abstiegsmõglichkeiten im ganzen Abschnitt, der von clen Patrouillen erwartungsgemãss angelaufen wurde, auf ihre Be- schaffenheit l1.in kontrolliert werden müssen. Die Aussage von Lt. A. ent- l1.ielt hieriiher, wie das Divisionsgericht ohne Willkür angenommen hat, keine bestimmten und zuverlãssigen Feststellungen, und sie konnte in- folgedessen die Rekognoszierung nicht ersetzen. Ebensowenig durfte sich der Beschwerdeführer mit dem Studium der l(arte begnügen. W enn das Divisionsgericht aus der sachlich durcl1.aus haltbaren Feststellung, dass der Felsabsturz auf der l(arte l : 50 000 ersichtlich sei, den Schluss zieht, der Beschwerdeführer hatte auch bei gewissenhaftem l(artenstudium die Gefahren des Abstieges erkennen kõnnen, so wollte es ihm die Nichthe- achtung d er Felsschraffuren ni eh t als selbstãndigen Fehler zur Last legen, sondern hloss sagen, dass die Angaben, die ihm durch den Beizug der privaten Detailkarte verfüghar waren, ihn erst recht zur sorgfãltigen Vor .. bereitung der Patrouillenübung und zur Rekognoszierung des Gelandes hatten veranlassen sollen. Dass i. S. l(pl. E. und Rekr. H., die bei andern PatrouillenHiufen tõd- lich abgestiirzt sind, eine strafrechtliche Verfolgung der verantwortlichen l(ommandanten unterblieben ist, indem d er vorlaufigen Beweisaufnahme keine 'veitere :Folge gegehen wurde, ist für die Frage, o b d en Beschwerde- führer ein Verschulden treffe, unerheblich. Die Militãrgerichte entschei- den in den von ihnen zu beurteilenden Fãllen selbstãndig. Sie sind an die rechtliche Würdigung der Stelle, die den Voruntersuchungsbefehl er-

23 Nr. 14, 15 lassen hat, nicht gebunden, und ebensowenig sind für sie Rechtsauffas- sungen massgehend, di e in ahnlichen F ãllen na eh Durchführung e in er vor- lãufigen Beweisaufnahme zur Einstellung des Verfahrens geführt hahen. (24. Marz 1959, L. e. D. G. 11) 15. «In schwerer Seelennot» (Art. 29 Abs. 3 MStG) ist nicht jeder, der aus religiõsem Beweggrund den Dienst verweigert. Erforderlich ist, dass die V erpflichtung der Religion zur Befolgung ihres Gebotes einen seelischen Druck auf den Tater ausgeübt hat. Tout inculpé qui refuse de servir par conviction religieuse n'est pas «sous l'empire d'un grave conflit de conscience» {art. 29, al. 3 CPM). 11 f aut qu'un impératif d'ordre religieux ait exercé une pres· sion morale sur l'auteur. Chi rifiuta il servizio per convinzione religiosa non si trova auto· maticamente in un grave conflitto di coscienza {art. 29, al. 3 CPM). E' necessario che l'ohbligo religioso ahhia esercitato una pressione morale sull'atttore. Gemãss Art. 29 Ahs. 3 MStG kann der Richter die Gefangnisstrafe in den Formen der Haft vollziehen lassen und darf cler Verurteilte in der bürgerlichen Ehrenfahigkeit nicht eingestellt werden, wenn clie Tat «aus religiõsen Grünclen in schwerer Seelennot» begangen wurde. Dem Auditor ist darin heizupflichten, dass cler religiõse Beweggrund allein Art. 29 Abs. 3 MStG nicht anwendbar macht, sondern dass der Tã- ter sich ausserdem in schwerer Seelennot hefunden, d. h. aus schwere:r Furcht um das Heil seiner Seele gehanclelt haben muss. Der franzõsische und d er italienische Text drücken diesen Gedanken mit d en W orten aus, der Tãter müsse wegen seiner religiõsen überzeugung unter clem Einfluss eines schweren Gewissenskonfliktes gehandelt haben. Nicht jeder aus religiõsem Beweggrund Handelnde befindet sich in einem solchen Zwie- spalt. Die T at kann z. B. in religiõser Verzückung hegangen werden, ohne dass der Tãter sich Gedanken darüher macht, welche Folgen es für seine Seele haben kõnnte, wenn er sie nicht beginge. Er kann auch den religio- sen Geboten desl1.alb den Vorzug geben, weil er mit ihrer Befolgung dem Frieden und W ohlergehen der Menschheit oder seiner eigenen Person auf Erden hesser zu dienen glaubt als zum Beispiel mit der Leistung des Militãrdienstes. Denkbar ist au eh, dass er durch di e Be f olgung de r relí- giõsen Gebote lediglich sein Ansehen oder Fortkommen im l(reise seiner Glauhensgenossen f ordern will. D er Richter hat stets zu priif en, o h ausser dem religiõsen Beweggrunde auch schwere Seelennot zur Tat gefiihrt hat.