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17 Nr. 11 Segreto n1ilitare (art. 86 CPM). Suppone la volontà dell'autorità competente di mantenere il segreto. Organizzazione della truppa. N acl1 standiger Rechtsprechung des Militarkassationsgerichts gilt eine l'atsache nicht nur dann im Sinne des Art. 86 MStG «als geheim gehal- ten», wenn sie vor jedermann verhorgen werden kann, sonclern schon dann, wenn sie gegenüher demAuslande geheim gehalten werden soll uncl es daher für einen fremclen Staat einer hesonderen Tatigkeit heclarf, um sie in Erfahrung zu hringen (MI(GE 3 Nr. 89, 4 Nr. 78, 102; Urteil vom
25. Marz 1958 i. S. L.). Das setzt voraus, dass aus dem Verhalten der zu- standigen Behõrcle ocler Dienststelle auf cleren Willen zur Geheimhaltung geschlossen werden kann. W ann das zutrifft, lasst si eh ni eh t für bestimmte Arten von Tatsachen ein für allemal sagen, sondern ist im einzelnen Falle zu prüfen, wohei auch den W andlungen der Auffassungen Rechnung zu tragen ist, wie si e im Verhalten de r zustandigen Behõrde oder Dienststelle zum Ausdruck kommen. Dass der Wille zur Geheimhaltung fehle, ist je- denfalls dann anzunehmen, wenn die Behõrde die Tatsache in einer Schrift verõffentlichen lasst, die, wie sie weiss, jedermann zuganglich ist. Auf diesem Boden steht aucl1 der Vorsteher des eidgenõssischen Militar- departements, der in einem an Pressekreise gerichteten Rundschreiben vom 19. Fehruar 1957 erklart hat, Tatsachen, Vorkehrungen usw., die im Bundeshlatt, im Militaramtshlatt oder auf andere W eise behordlich ver- õffentlicht "\vorden seien, galten nicht als militarische Geheimnisse. Die Beschlüsse der Bundesversammlung hetreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung) vom 17. J uni 1947 und 26. April1951 sind in der eidgenõssischen Gesetzessammlung ahgedruckt (AS 1947 513 ff., 1951 411 ff.). Der Beschluss von 1947 und die mit ihm veroffentlichten Tahellen lassen unter anderem erkennen, wie die Divisionen, die Gebirgs- brigaden sowie die Bataillone und l(ompagnien der lnfanterie zusam- mengesetzt waren. Für den Beschluss von 1951 trifft das jedoch nicht Inehr zu. E s ist darin n ur no eh erwahnt, dass di e Divisionen aus <<3 Inf an- terieregimentern uncl Divisionstruppen» und dass die Gehirgsbrigade aus <<2 lnf anterieregimentern uncl Brigadetruppen» bestehe. Tabellen, clie üher clie Zusammensetzung der Truppenkõrper uncl cler Einheiten Auf- schluss gehen, sind den veroffentlichten Beschlüssen nicht beigefügt. Sie sind lecliglich in Schriften enthalten, clie nur bestimmten Offizieren uncl ausclrücklich nur «zu clienstlichem Gehrauch» ausgehancligt werden. Der Wille cler Bundesversammlung und des Bundesrates, die im Beschlusse von 1951 verschwiegenen Einzelheiten cler õffentlichkeit nicht preiszu- geben, ist damit deutlich bekundet. Von einem Verhalten, das einen gegenteiligen Schluss zuliesse, kann keine Rede sein. Zwar ist richtig, dass clie Botschaft vom 10. Oktober 1950 zur Truppenordnung von 1951 allerlei Schlüsse darauf erlaubt, wie der
Nr. 11, 12 18 Bundesrat sich die neue Zusammensetzung der Divisionen, Gehirgshriga- den un d lnf anteriehataillone vorstellte. Genaue un d zuverlassige Einzel- heiten, wie der Beschwerdefiihrer sie dem auslandischen Agenten verra- ten hat, kõnnen aher auf di ese W eise ni eh t e1·mittelt werden. Das ist schon deshalh nicht mõglich, weil die Botschaft nur ein Programm aufstellte. Dieses lasst nicht mit Sicherheit schliessen, was nach Erlass der Truppen- ordnung dann endgültig verfügt wurde, um so weniger, als die Truppen- ordnung schon in der Bundesversammlung gegenüher dem hundesratli- chen Entwurfe in verschiedener Hinsicht geandert worden ist. Auch ah- gesehen hievon kann man sich aus der Botschaft kein lückenloses Bild iiher di e geplante Gestaltung d er Divisionen, Gehirgshrigaden, lnf anterie- hataillone und Infanteriekompagnien machen. (23. Marz 1959, B. e. D. G. 6) 12. Voraussage beim bedingten Strafvollzug (Art. 32 Ziff. l Ahs. 2 MStG). Ztt herücksichtigen ist au eh das (dienstliche) V erhalten wãh- rend un d nach der Ta t. Dass der V erurteilte in die Lage kontme, seine Besserung zu heweisen, ist nicht notig. Pronostic en cas de sursis (art. 32, eh. l, al. 2 CPM). 11 f aut égalemettt considérer le comportement militaire pendant et apres l'acte punissahle. 11 n'est pas nécessaire que le condamné ait l'occa· sion de prouver l'amélioration de sa conduite. Pronostico in caso di sospensione condizionale de lia pe11a (art. 32 cif. l, al. 2 CPl\1). E da prendere in considerazione il co1nportantento n1ilitare prima e dopo l'azione punihile. Non e necessario che il con- dannato ahhia l'occasione di provare il suo miglioramento. Der hedingteAufschuh des Strafvollzuges setzt unter andere1n voraus, dass «V orlehen und Charakter des Verurteilten un d., f alls es sich um einen Dienstpflichtigen handelt, auch seine militarische Führung erwar- ten lassen., er wercle durch diese Massnahme von weiteren Verhrechen oder Vergehen ahgehalten» (Art. 32 Ziff. l Abs. 2 MStG). Der Grossrichter macl1t geltencl, diese Bestimmung wolle die militari- sche Führung nur soweit beriicksichtigt wissen., als sie vor Begehung der rfat liege, denn sonst kõnnte clie für ein militarisches Vergehen verwirkte Straf e ni e hedingt auf geschohen werden, da ein solches di e clienstliche Führung immer als schlecht erscheinen lasse. Diese Auffassung halt nicht stancl. Art. 32 Ziff.l Ahs. 2 MStG erwahnt die militarische Führung ni eh t cleshalh, weil einwandfreies V erhalten im