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MKGE 7 Nr. 10

MKGE 7 Nr. 10

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 10, 11

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11 computo del carcere preventivo nella pena pronunciata con so·

spe11sione condizionale equivale alia pena subita, ai sensi dell'art. 32

cif. l, al. 3 CPM, se la revoca ha acquistato forza di cosa giudicata.

Die angerechnete Untersuchungshaft kann im Falle des bedingten

Strafvollzuges noch nicht als verbüsste Strafe gelten. Denn die Zubilli-

gung des bedingten Strafaufschubes erfasst die ganze Strafe, also auch

den Teil, auf den Haft angerechnet wurde, so dass wahrend der Dauer

der Massnal1me auch die Haftanrechnung nur bedingte Wirkung hat

(vgl. BGE 84 IV 10). Ware die Haftanrechnung trotz Gewahrung des

bedingten Strafvollzuges erstandene Straf e, b li ebe d em V erurteilten in

solchen Fallen die Mõglichkeit der vorzeitigen Loschung des Urteils im

Straf register stets verschlossen. Beginge er innert f ünf J ahren e in neues

V ergehen, lage in der Haftanrechnung ausserdem ein absoluter Hinde-

rungsgruncl, ihm nocl1mals den hedingten Vollzug zu gewahren. Ein

solcl1es Ergebnis, das allein von der Anrechnung oder Nichtanrechnuug

vou Untersuchungshaft abhangen kõnnte, ware stossend . .Ahnliche über-

legungen hahen denn aucl1 das Bunclesgericht veranlasst, in Abweichung

von der friiheren Recl1tsprechung den bedingten Strafvollzug auch dann

zuzulassen, wenn die Dauer der angerecl1.neten Haft ebenso lang ist wie

die verhangte Strafe uncl clemnach im Falle der Nichtbewahrung nichts

mehr zu vollziehen ist (BGE 81 IV 210).

Der Auff assung des Divisionsgerichts, dass di e angerechnete Unter-

suchungsllaft ohne weiteres zur verbüssten Strafe werde, sollald ein Grund

zum Widerruf des bedingten Strafvollzuges vorliege, kann nicht beige-

pflichtet werden. Gemass Art. 41 Ziff. 3 Abs. l StGB wird eine hedingt

aufgeschobene Strafe nicht schon mit Eintritt des Widerrufsgrundes voll-

ziehbar, sondern erst mit clem rechtskraftigen Entscheid des Richters,

durch den die Nichthewahrung wahrend der Probezeit verbincllich fest-

gestellt und die Vollstreckung cler noch nicl1t verbüssten Strafe ausclrück-

licll. angeordnet wird. Solange der bedingte Strafvollzug nicht wiclerrufen

ist, kann notwendig auch clie Haftanrechnung ihre rechtliche Wirkung

ni eh t entf alten. Erst de r Widerruf beendet d en Schwellezustand un d

macht die angerecl1nete Haft endgültig zur verbiissten Strafe.

(23. Mãrz 1959, G. e. D. G. 6)

11.

Militarisches Geheimnis (Art. 86 MStG). Es setzt den Willen der

zustandigen Behorde zur Geheimhaltung voraus. Truppenordnung.

Le secret militaire (art. 86 CPM) suppose la volonté de l'autorité

compétente de garder le secret. Organisation des troupes.