opencaselaw.ch

MKGE 6 Nr. 90

MKGE 6 Nr. 90

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 90 228 Dagegen steht fest., dass der Angeklagte am 29. J anuar 1955 in sei- nem trunkenen Zustand bei den Wirtsleuten und den Gasten im Restau- rant W aldhaus-Rütli., also offentlich., Ãrgernis erregte und sich damit gegen Art. 80., Ziff. l MStG vergangen hat. Dass diese Gesetzesbestim- mung in der Anklage nicht angerufen wurde., steht einer Verurteilung durch das l(assationsgericht ni eh t im W ege., da Art. 160., Abs. 2 MStGO für das l(assationsverf ahren ni eh t gilt., weil sonst das l(assationsgericht nicl1t in der Lage ware., selber das dem Gesetz entsprechende Urteil zu fallen (Art. 194 MStGO; MI(GE 3 N r. 88., 4 N r. 142). Für die in angetrtmkenem Zustand begangenen Ehrverletzungen kann der Angeklagte nicht verurteilt werden., weil das Verfahren ge- mass BRB über Ausführungshestilnmungen zum Militarstrafgesetz und zur Militarstrafgerichtsordnung vom 15. Mai 1951 (Neuausgabe der Mili- tarstrafrechtspflege vom l. Juli 1951 S. 114) nicht eingehalten wurde un d überdies d er Straf antrag eines V erletzten (Untersuchungsrichter) fehlt. (14. Septe1nber 1955, Auditor e. D. G. 9 A i. S. T.) 90. Fahrlassige Totung, hegangen durch Nichtanpassen der Ge- schwindigkeit an die heschranl<.te Sichtweite; Fahrlassigkeit und Adaquanz des l(ausalzusammenhanges (Art. 15, Ahs. 3, 120 MStG, Art. 25., Abs. l MFG). Idealkonkurrenz zwischen fahrlãssiger To- tung und fahrlassiger Storung des offentlichen Verkehrs (Art. 120, 169 his., Ziff. 2 MStG). Homicide par négligence par défaut d'adaptation de la vitesse à la visibilité restreinte; rtégligence et causalité adéquate (art. 15, al. 3, 120 CPM, art. 25, al. l LA) . Concours idéal entre homicide par négligence et entrave par négligence à la circulation puhlique (art. 120, 169 bis, eh. 2 CPM) . Omicidio colposo per mancato adattamento della velocità alia ristretta visihilità; negligenza e validità del rapporto da causa ad effetto (art. 15, al. 3, 120 CPM., art. 25, al. l LA). Concorso ideale fra omicidio colposo e perturhamento colposo della circolazione puhhlica (art. 120, 169 bis, cif. 2 CPM). Hptm. l(. führte am 24. November 1954 etwa um 1900 einen Per- sonenwagen von Neftenbach gegen Pfungen. In der Absicht, einen Mo- torradfahrer z u iiberholen, de r seine F ahrt verlangsamte, hielt er die Strassenmitte ein. Unversehens bemerkte er etwa 25 m vor sich ein auf der Strasse liegendes Hindernis. Es war ein gestürzter Radfahrer. Ob- schon Hptm. l(. sofort bremste, fuhr er ihn an, schob ihn 4-5 m vor

229 Nr. 90 sich hin und verletzte ihn todlich. Das Divisionsgericht verurteilte Hptm. J(. wegen fahrliissiger Totung. Bei den Anfechtungen rechtlicher Natur hat das l(assationsge- richt von den für das Gericht verhindlichen tatsãchlichen Feststellungen der Vorinstanz auszugehen, dass nãmlich Hptm. l(. zu rasch und mit ahgeblendeten. Scheinwerfern auf die Unfallstelle zugefahren ist und deshalb heim Erhlicken des am Boden liegenden Radfahrers nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Die Vorinstanz hat daher mit Recht das Verhalten des Beschwerde- führers als fahrlãssig und den klaren Bestimmungen des Art. 25 MFG zuwiderlaufend hezeichnet. Ein Motorfahrzeugführer hat sein Fahr~ zeug stãndig zu heherrschen und die Geschwindigkeit den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhãltnissen anzupassen. Der Beschwerdeführer versucht, einen strafrechtlich relevanten (adãquaten) l(ausalzusammen- hang zu hestreiten, indem er geltend macht, der flach auf der Strasse liegende l(orper sei auch bei vollem Scheinwerferlicht und normaler Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres wahrnelunbar gewesen, hevor man sich auf geringe Distanz genãhert l1ahe. Dass aher hei vollem Schein- werferlicht der am Boden liegende l(orper nicht ein plotzliches, unvor- hersehhares Hindernis hilden konnte, hat das Divisionsgericht überzeu- gend dargetan. E s führt aus, dass das vom gestürzten Ra d f ahrer mit den1 Rucksack auf dem Rücken und dem V elo zwischen d en Beinen mitten auf d er Strasse gebildete Hindernis au eh bei N a eh t, obwohl die Unf all- stelle schlecht beleuchtet war, im Scheinwerferlicht des VW des Be- schwerdeführers auf weite Distanz sichthar gewesen wãre. Die V or· instanz nimmt sodann in schlüssiger W eise an, Hptm. 1(. hahe auch bei abgeblendeten Lichtern das Hindernis auf ca. 25-30 n1 sehen müssen, habe aber wegen zu hoher Geschwindigkeit nicht mehr halten konnen. Mit Recht l1at daher die Vorinstanz einen Schuldausschliessungsgrund abgelehnt, denn es lag nicht, wie der Beschwerdeführer meint, ein vollig aussergewohnliches Hindernis, mit welchem er nicht rechnen musste, vor. Es lag hier nach den gegebenen Verhãltnissen durchaus im Bereiche des Moglichen, dass ein Fussgãnger, V elo- o d er Motorradf ahrer zufolge eines Unfalles auf der Strasse liegen konnte. Das ist eine Er- fahrungstatsache und nicht eine Lehensfremdheit, 'vie der Beschwerde- führer glauht. Auf Strassen jeder Art in unmittelbarer Nahe von Ort- schaften ist erf ahrungsgenúiss immer mit auftauchenden Hindernissen zu rechnen. Die sorgfãltigen rechtlichen Erwãgungen der Vorinstanz ver· letzen daher in keiner W eise di e Regeln üher die Adãquanz des l(ausal- zusammenllanges oder die Bestin1mungen betr. die Fahrlãssigkeit. Zu heanstanden ware einzig., dass Hptm. l(. nicht auch wegen fahr- lãssiger Storung des offentlichen Verkehrs gemass Art. 169 bis, Ziff. 2