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219 Nr. 86 des Auslandsurlaubes auf ein J ahr., die ihm hekannt war., konnte ver- nünftigerweise nur heissen., dass er nach Ahlauf dieser Zeit entweder in die Schweiz zurückzukehren oder um Verlangerung des Urlauhes nach- zusuchen hatte. Dass er sich damals seiner Pflichten als Schweizer hatte enthohen fühlen dürfen., weil er im Sinne hatte., in der amerikanischen Armee Dienst zu leisten und Amerikaner zu werden., ist ausgeschlossen. Das l(assationsgericht hat jedoch frei zu prüfen, oh der Fali in1 Sinne von Art. 72., Ziff. 1., Ahs. 2 MStG leicht sei (Urteil vom 8. Juni 1955 i. S. S . ., MI(GE 6 Nr. 83). Er ist es. R. war von Anfang an entschlos- sen., der Schweiz den Rücken zu kehren, Amerikaner zu werden und eine Existenz in den Vereinigten Staaten aufzuhauen. Er hàt denn auch he- reits., wenn auch noch nicht gegenüher der zustandigen Stelle., erklart, dass er auf das Scl1weizerhürgerrecht verzichte. Unter diesen Umstanden ist einigermassen verstandlich., dass er den Auslandsurlauh nicht er- neuerte; das ware eine leere Formalitat gewesen, da ilm die allfallige V erweigerung de r Erneuerung do eh ni eh t veranlasst hatte; in di e Schweiz zurückzukehren. Ein leichter Fali der Nichtbefolgung von Dienstvorschrift;en aher hat nur Disziplinarstrafe zur Folge. Sie kann hier jedoch nicht mehr verhangt werden., da die Verfolgung von Disziplinarfehlern in sechs Mo- naten verjahrt (Art. 183., Ziff. l., Satz l MStG). Diese Zeitspanne war ahgelaufen, als das Verfahren angehohen wurde. Der Befehl zur Vorun- tersuchung wurde erst am l. Dezember 1954 erteilt, und ein Disziplinar- verfahren oder eine vorlaufige Beweisaufnahn1e war nicht vorausgegan- gen. Das V erf ahren ist daher au eh in diesem Punkte einzustellen, da Freisprechung gemass Art. 166 MStGO nicht zulassig ist. (9. Juni 1955, Auditor e. D. G. 3 i. S. R.) 86. Das l(assationsge:richt kann seinen Beschluss auf Lõschung eines Urteils (Art. 59, 228 ff. MStG) aufheben, wenn es nachtraglich erfahrt, dass die Voraussetzungen der Loschung nicht erfüllt waren. Le TMC peut annuler sa décision ordonnant la radiation d'un jugement au casier judiciaire (art. 59, 228 ss CPM)., lorsqu'il s'avere apres coup que les conditions légales n'en sont pas réalisées. Il TMC puõ revocare la sua decisione di cancellazione della sentenza nel casellario giudiziale (art. 59., 228 ss CPM)., se in pro- gresso di tempo ha appr~so che le prernesse necessarie per la can- cellazione non ricorrevano.
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l. Die Loschung eines Strafregistereintrages kann hei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen verfügt werden, wenn das Verhalten des V er- urteilten die Loschtmg rechtfertigt (Art. 59 MStG). Dies l1at das Militar- kassationsgericht am 23. Fehruar 1953 auf Grund der ihm zur Verfügung gestandenen Akten bejaht, indem es fand, die Lehensführung des S. habe sich stark gehessert; ahgesehen von einigen unhedeutenden Polizeihus- sen hahe er nicht mehr bestraft werden müssen. Aus dem Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom l. Marz 1955 ergiht sich demge- genüher, dass S. im September 1947, im August 1951, im Juni 1952 und im Juli 1953 je ein Fahrrad gestohlen l1.at. Drei Fahrraddiehstahle fallen son1it in die Zeit, für welcl1e das Militarkassationsgericht am 23. Fe- hruar 1953 angenommen hat, er hahe sich wohlverhalten. Waren dem Gericht die wirklichen Verhaltnisse hekatmt gewesen, so würde es dem Loschungsgesuch nicht entsprochen haben. Er fragt sich daher, oh die Loschung rückgangig zu machen sei.
2. Die Moglichkeit, eine formell rechtskraftige Entscheidung eines Militargerichts ahzuandern, ist im Gesetz nur für Urteile vorgesehen, und zwar auf dem Wege der Revision (Art. 199 f. MStGO) und der Be- gnadigung (Art. 232 bis f. MStG). De r Loschungsheschluss des Militar- kassationsgerichts ist kein Urteil im Sinne der Militarstrafgerichtsord- nung, denn ein solches setzt ein hangiges Strafverf ahren voraus, das es ahschliesst und das entweder auf Freisprechung oder Verurteilung lan- tet (Art. 157 MStGO) oder eine l(assationsheschwerde entscheidet (Art. 193 f. MStGO). Die Revision gegen einen Loschungsheschluss komn1t somit nicht in Frage. Daraus darf nicht gefolgert werden, dass dieser üherhaupt unahanderlich sei. l(ann sogar ein Urteil unter hestimmten Voraussetzungen aufgehohen werden, wenn es sich nachtraglich heraus- stellt, dass die ihm zugrunde liegenden tatsachlichen Annahmen nicht stimmen., so muss dies für einen blossen Beschluss umso eher zulassig sein. Den1 Umstand, dass er von einem Gericht und nicht von einer Ver- waltungshehorde ausgegangen ist., kommt keine Bedeutung zu. Bei der Frage., oh ein staatlicher Akt ahanderlich sei oder nicht., sind., wenn das Gesetz sie nicht heantwortet., die dahei berührten lnteressen ahzuwagen (Burckhardt., Die Organisation der Rechtsgemeinschaft S. 71 f.). Die Loschung andert das Urteil nicht und heht es auch nicht auf. Sie be- wirkt hloss, dass es nur noch Untersuchungsamtern und Strafgerichten, unter Hinweis auf die Loschung., mitgeteilt werden darf., und nur \venn die Person., üher die Auskunft verlangt wird., in dem Strafverfahren Be- schuldigter ist (Art. 363 StGB). W enn si eh d er V erurteilte in Wirklich- keit nicht hewahrt hat, so soll er keine V orteile daraus ziehen konnen., dass es ihm gelungen war., seine schlechte Führung der Rehabilitations- instanz gegenüher zu verheimlichen. Es hesteht somit kein Grund, eine ungerechtfertigte Loschung nicht wieder aufzuhehen, wenn der Rich-