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MKGE 6 Nr. 84

MKGE 6 Nr. 84 — S. und Mitverurteilte e. D. G. 6

Mkg · 1955-06-08 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 84 212 Auch die V ermutung des Divisionsgerichtes, l(an. G. hahe an einer « schleichend beginnenden Grippe » gelitten, rückt den Erfolg nicht aus dem Rahmen der gewõhnlichen Ereignisse; es ist nichts Ungewõhn- liches, dass jemand durch eine solche l(rankheit geschwacht und gegen unmassige Strapazen des winterlichen Hochgebirges daher weniger wi- derstandsfahig ist. Hptm. S. ist daher wegen fahrlassiger sch.werer l(õrperverletzung zu hestrafen. (8. J uni 1955, Auditor e. D. G. 11 i. S. S.) 84. V erlassen des Ausgangsrayons durch einen im militarischen Strafvollzug stehenden Wehrmann ist unahhangig von Art. lO Vo. über den militarischen Vollzug der Gefangnisstrafe als Nichthefol- gung einer Dienstvorschrift zu hestrafen (Art. 72 MStG) (Erw. l). - W enn mehrere wegen einer ge1neinsam begangenen strafharen Handlung verurteilt werden., sind ihnen die l(osten des Verfahrens solidarisch aufzuerlegen (Art. 163., Ahs. l MStGO) (Erw. 2). Sortir du rayon de stationnement du détachement de détenus militaires est punissable comme inohservation de prescriptions de service., malgré l'art. 10 de l'Ord. concernant l'exécution militaire de l"emprisonneinent (art. 72 CPM) (cons. l). - Lorsqu'une infraction a été commise par plusieurs auteurs ensemhle., ils peuvent être condamnés solidairement aux frais (art. 163., al. l OJPPM) (cons. 2). Un milite che., trovandosi a scontare una pena di detenzione in via militare., si allontana dai raggio di stazionamento fissato al suo distaccamento~ e punibile per inosservanza di prescrizioni di servizio (art. 72 CPM)., indipendentemente dall'art. lO dell'Ordi- nanza sull'esecuzione in via militare della detenzione (cons. I). - Se parecchi autori sono condannati per un fatto penale che hanno commesso assieme., le spese del procedimento sono loro accollate solidarmente (art. 163., al. l OGPPM) (cons. 2).

l. Nach der Auffassung der Verteidiger wird durch die Wertung des eigenmachtigen Entweichens aus dem militarischen Strafvollzug als Nicl1.tbefolgung von Dienstvorschriften der Grundsatz '« nulla poena sine lege » verletzt, weil gemass hürgerlichem uud militarischem Strafrecht die Selbstbefreiung eines Gefangenen grundsatzlich straflos zu bleiben l1.abe und dies entgegen den Ausführungen der Vorinstanz auch für den militarischen Strafvollzug gelte. W enn der Bundesrat in Art. 10 der Verordntmg über den militarischen Strafvollzug vom 17. April 1946 in schweren Fallen von Entweichen die überweisung an das Militargericht

213 Nr. 84 auf Grund von Art. 72 MStG vorsehe., so nehn1e er damit eine « neue kriminelle Straf androhung » vor, wozu er ni eh t hefugt sei. Diese Ausfül1rungen gehen schon deshalb fehl., weil vou Entweichen im Simte einer Selbsthefreiung im vorliegenden Falle gar nicht die Rede sein kanu. Die Beschwerdeführer wollten sich nicht dauernd dem Straf- vollzug entziehen., sondern eine Spritzfahrt unternehmen uud eine frõh- liche Silvesternacht verhringen. Abgesehen hievon verkennt aber die V erteidigung auch das W esen des militarischen Strafvollzugs.

a) Der gewolmliche Strafgefangene ist in seiner Bewegungsfreiheit grunàsatzlich einem ahsoluten Zwang unterworfen. Seinem durch Straf- losigkeit der Selhstbefreiung respektierten Freiheitsdrang stehen Hinder- nisse entgeg.en., di e m eis t n ur hei mangelnder Bewachung oder beim V er- sagen von Sichertmgseinrichtungen üherwindbar sind. Demgegenüher ist im militarischen Strafvollzug die Freiheitsbeschrankung n ur relativ; sie besteht nicht in Gefangnisn1auern sondern in bestimmten die Bewe- gungsfreiheit einschrankenden Geboten und Verboten. So ist den An- gehorigen des Detachements an W erktagen erlauht., si eh wahrend der Freizeit in1 engeren l(antonnementsrayon (in unmittelharer Nal1e des l(antonnements) aufzuhalten. An Sonn- uud Feiertagen kanu bei guter Führung Gefangenen erlaubt werden., sich im erweiterten Ausgangsrayon zu hewegen (vgl. Reglement II für den militarischen Vollzug der Ge- fangnisstrafe vom 20. Mai 1946., Ziffer 20; Verfügung des EMD üher den militarischen Vollzug der Gefang»isstrafe vom 6. Dezemher 1954., Art. 30). E ine Entweichungsmoglichkeit besteht also ol1ne weiteres. Der hierin liegenden V ersuchung wird lediglich durch ein V er bot entgegen- gewirkt, den Detachementsrayon wahrend uud ausserhalb der Arbeits- zeit ohne Befehl zu verlassen. Dieses Verbot wird Neueintretenden he- kanntgegeben und in der Folge periodisch wieder in Erinnerung ge- rufen., wobei Unklarheiten nicht bestehen kõnnen., da im l(antonnement ein l(roki angeschlagen ist., das den Ausgangsrayon genau bezeichnet.

b) Bei Nicl1tbeachtung dieses Verhotes findet sich die Strafsanktion in Art. 72 MStG. Beim militarischen Strafvollzug handelt es sich freilich um keinen Militardienst., sondern um den Vollzug einer Gefangnisstrafe., gekennzeichnet durch die Besonderheit., dass die Strafe im W ehrkleid unter militarischer Zucht und Ordnung verbüsst wird. Nehen der Sühne wird damit auch die charakterliche und militarische Nacherziehung des Verurteilten bezweckt. Diese enge Berührung mit dem eigentlichen Mili- tardienst hat indessen zur Folge., dass die Angehorigen des Detachements dem Militarstrafrecht und der Militargerichtsbarkeit unterstellt sind. Ihr entspricht es aber auch., dass die für die Organisation und Durchfüh- rung des militarischen Strafvollzugs in Reglementen und allgemeinen Erlassen niedergelegten V orschriften., so aucl1 das vou den Beschwerde- führern übertretene V er bot., als allgemeine Dienstvorschriften anzusehen

Nr. 84 214 sind., die sich an in einem militardienstahnlichen Unterordnungsver- haltnis stehende Personen richten und deren Verletzung daher in schwe- ren Fallen gemass Art. 72 MStG zu hestrafen ist (vgl. MICGE 5 N r. 26).

e) Demnach ist Art. 72 MStG unabhangig von Art. 10 der Verord- nung über den militarischen Strafvollzug anwendhar., der übrigens nur besagt, dass in schweren Fallen von Entweichen aus dem militarischen Strafvollzug Überweisung an das Militargericht auf Grund von Art. 72 MStG erfolgen soll. Die Verordung statuiert demnach entgegen den Aus- führungen der V erteidigung keineswegs eine materielle Strafnorm, son- dern stellt eine Verfahrensmõglichkeit fest, die ohnehin gegeben ist. lmmer noch ist es Sache des zustandigen Divisionsgerichts zu prüfen, ob der überweisung durch eine kriminelle Strafe Folge gegehen werden soll. In casu ist dies mit Recht bejaht worden.

2. Im Gegensatz zu neueren Strafprozessordnungen (vgl. z. B. Zürich § 188, Ahs. 2, Baselstadt § 201, Abs. 2, BG über die Bundesstrafrechts- pflege Art. 172 Abs. 2) enthalt die Militarstrafgerichtsordnung keine Be- stimmungen, wie bei einer Mehrzahl von V erurteilten di e V erf ahrens- kosten zu verteilen sin d. Sie spricht in Art. 163 von « dem » V erurteilten, 1.-md zwar durchaus konsequent, da sie überhaupt nur das Verfal1ren gegen einen einzelnen Tater ausdrücklich regelt (vgl. z. B. Art. 68 ff., 121, 126, 137). Offensichtlich liegt eine Gesetzeslücke vor, die., da es nicht um materielles Strafrecht sondern um Verfahrensrecht geht, vom Richter durch eine sinngemasse Erganzung von Art. 163 MStGO ausge- füllt werden darf und muss. Entgegen der Auffassung von Grossrichter und Auditor kann hiefür freilich nicht Art. 50 OR herangezogen werden, der die Haftm1g für einen durch gemeinsan1 begangene unerlaubte Handlung verschuldeten Schaden beschlagt. Verfahrenskosten sind kein « Schaden »; der Staat wird durch die Ausühung seiner Strafhoheit und die damit verhundenen l(osten so wenig wie durch die Verfolgung an- derer Hoheitsrechte geschadigt (vgl. auch BGE 69 IV S. 160 ff.). Sind gemass Art. 163 MStGO einem Verurteilten die l(osten der Un- tersuchung und der Hauptverhandlung aufzuerlegen., so folgt hieraus, dass mehrere V erurteilte die sie betreffenden l(osten zu tragen haben. Bezieht sich aher, wie hier., eine Untersuchung auf eine von einer Mehr- zalll von Tatern im l(omplott hegangene strafbare Handlung, so sind aucl1 die hieraus erwachsenen l(osten für jeden Verurteilten dieselben und muss sich daher auch seine Haftung gemass Art. 163 MStGO auf die gesamten Verfahrenskosten erstrecken. Die Verfügung der solidarischen Haftbarkeit jedes einzelnen für den ganzen l(ostenhetrag durch das Di- visionsgericht erfolgte ausschliesslich irn Interesse der Beschwerdefüh- rer., wird dadurch docl1 eine mehrfache l(osteneintreibung und damit eine ungerechtfertigte Bereicherung des Staates verhindert. (8. Juni 1955, S. und Mitverurteilte e. D. G. 6)