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MKGE 6 Nr. 8

MKGE 6 Nr. 8

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Erwägungen (4 Absätze)

E. 8 Die Frist zur Begründung des l(assationshegehrens (Art. 189, Ahs. 3, Satz l MStGO) muss dem Beschwerdeführer formlich mit- geteilt werden (Erw. l). - Der Aufenthalt des Beschuldigten in einer Anstalt zwecks V ornahme einer vom Richter angeordneten Begutachtung ist Untersuchungshaft im Sinne der Art. 70 MStGO und Art. 50 MStG (Erw. 2). Le délai pour la rédaction définitive du recours (art. 189, al. 3 OJPPM) doit être fixé au recourant de façon formelle (cons. l). - Le séjour de l'accusé dans un établissement hospitalier en vue d'une expertise judiciaire doit être considéré comme déten- tion préventive au sens des art. 70 OJPPM et 50 CPM (cons. 2).

E. 11 soggiorno dell'imputato in un istituto di cura per allestimento di una perizia ordinata dai giudice deve essere consi- derato come detenzione preventiva nel senso degli art. 70 OGPPM e 50 CPM (cons. 2).

l. Der arntliche Verteidiger hat arn 12. J uli 1951 beim Gerichtsschrei- ber rechtzeitig die l(assationsbeschwerde erklart und ihn gebeten., zu gegebener Zeit in das Urteil Einsicht nehrnen zu dürfen., darnit er sich schlüssig werden konne., ob er die Beschwerde aufrecht halten oder zurückziehen wolle. In der zweiten Halfte Juli wurde dann das Akten- heft forrnlos auf dern Büro des Verteidigers abgegeben. Hinten war eine vom Grossrichter unterzeichnete., aber nicht datierte Verfügung einge· heftet., die dem V erteidiger zur Begründung der Beschwerde fünf Tage

Nr. 8

E. 12 Frist ah Erhalt der Akten setzte. Der Gerichtsschreiher hatte entgegen

der Weisung des ahwesenden Grossrichters, die Verfügung nach Aus-

fertigung des Urteils zu datieren und sie dem Verteidiger fõrmlich zu ..

zustellen, si e in de n Akten liegen lassen. De r V ertei diger hemerkte si e

nicht, begah sich für die Zeit vom 5. his 19. August 1951 in die Ferien

und hegründete die l(assationsbeschwerde erst an1 21. August. Von der

Verfügung hatte er in diesem Augenhlick immer noch keine l(enntnis;

er dachte, er konne die Beschwerde auch ohne Fristansetzung begründen

und wolle das tun, um die Sache nicht zu verzõgern.

Auf die l(assationsbeschwerde ist einzutreten. Der V erteidiger hat

zwar die vom Grossrichter in der "Lmdatierten schriftlichen Verfügung

gesetzte fünftagige Frist zur Begründung des l(assationsbegehrens nicht

eingehalten, allein darauf kommt nichts an, weil die V erfügung ihm

nicht erõffnet, sondern hloss in die Akten gelegt und als deren Bestand ..

teil zum Verteidiger getragen worden ist. N a eh Art. 189, Abs. 3 MStGO

hat der Grossrichter die Frist zu « setzen ». Dazu genügt die Verurkun ..

dung der V erfügung in d en Akten nicht, selbst dann ni eh t, wenn der Be ..

schwerdeführer Gelegenheit erhalt, in diese Einsicht zu nehmen, oder

sie ihn1 zur Einsichtnahme überhracht werden. Die Verfügung muss dem

Beschwerdeführer vielmehr fõrn1lich mitgeteilt werden. Das ist hier

nicht geschehen. Die Beschwerdehegründung ist daher zu berücksich ..

tigen, wie wenn der Grossrichter überhaupt noch keine Frist hestimmt

gehaht hatte.

2. Der Richter rechnet den1 V erurteilten die Untersucl1ungshaft auf

die Freiheitsstrafe an, soweit der Tater die Untersuchungshaft nicht

durch sein Verhalten nach der Tat herheigeführt oder verlangert hat

(Art. 50, Ahs. l, Satz l MStG). Als Untersuchungshaft ist jede in einem

Strafverfahren verhangte Haft, Untersuchungs .. uud Sicherheitshaft, an ..

zusehen (Art. 50, Ahs. 3 MStG).

Die Haftgründe sind in Art. 70 MStGO umschriehen. Diese Bestim ..

mung gestattet die Verhaftung im Interesse der Untersuchung (Abs. l)

und aus dienstlichen Rücksichten (Ahs. 2). Die Verhaftung im lnteresse

der Untersuchung ist entgegen der Auffassung des Divisionsgerichtes

nicht nur in den im ersten Ahsatz hesonders aufgezahlten Fãllen des

Fluchtverdacl1tes un d d er l(ollusionsgef ahr zulassig, sondern allgemein,

wenn '«das lnteresse der Untersuchtmg dies verlangt » (Ahs. l, Satz I);

Fluchtverdacht un d l(ollusionsgef al1r sin d hloss deshalh hesonders er-

wahnt, w ei l in diesen Fallen di e V erhaftung stattfinden soll, wahrend

sie in anderen Fallen stattfinden kann, also im Er1nessen des Richters

liegt. Schon nach dem W ortlaut des Art. 70, Ahs. l MStGO ist es daher

zulassig, einen Beschuldigten einzig deshalb zu verhaften, weil er psy ..

chiatrisch hegutachtet und zu diesem Zwecke in eine Anstalt eingewiesen

werden muss; diese Haft liegt im Interesse der Untersuchung, ist also

E. 13 Nr. 8

Untersuchungshaft im Sinne des Art. 70 MStGO. Unerheblich ist, ob sie

vom Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung, vom Grossricl1.ter

nach Schluss derselben (vgl. Art. 71 MStGO) oder vom Gericht in der

Hauptverhandlung beschlossen wird. In allen Fallen sind die Haftgründe

die gleichen, was sich schon daraus ergibt, dass Art. 70 unter den all-

gemeinen Bestimmungen (Art. 45 ff.), nicht tmter den Nor1nen über

die Voruntersuchung (Art. 114 ff.) steht. Dass Art. 137 MStGO die

Verhaftung auch zulasst, wenn der Angeklagte trotz gehoriger Vorla-

dung ohne genügende Entschuldigung nicht zur Hauptverhandlung er-

scheint, andert nichts; diese Bestimmung erwahnt einen Grund, der

zwingend zu einem Haftbefehl führt; die Anwendung der allgemeinen

Bestimmung, wonacl1 die V erhaftung schlechthin << im Interesse d er

Untersuchung »,

inbegriffen des Hauptverfahrens, erfolgen

kann~

schliesst sie nicht aus.

Das Divisionsgericht hatte somit den Beschwerdefül1.rer gestützt auf

Art. 70 MStGO festnelunen und in die Heil- und Pflegeanstalt führen

lassen konnen, 'vie denn auch der Grossrichter, als der Beschwerdefül1rer

sich zunachst nicht freiwillig stellte, gegen ihn einen « Vorführungsbe-

fehl » (Haftbefehl) erliess, der dann freilich nicht vollzogen zu werden

brauchte. Hatte das Divisionsgericht oder der Grossrichter den Be-

schwerdeführer zwangsweise in die Anstalt verbringen lassen, so ware

demnach der Aufenthalt in dieser ohne Zweifel Untersuchungshaft im

Sinne des Art. 70 MStGO und damit notwendigerweise auch im Sinne des

Art. 50 MStG, da dieser den Begriff nicht einengt. Inwiefern es nun aber

anders sein konnte, weil der Beschwerdeführer sich scl1liesslich «frei-

willig » in die Anstalt begeben hat, ist nicht einzusehen. Er tat es nur,

weil das Gericht es so beschlossen hatte. Der Einweisungsbeschluss kam

einem Haftbefehl gleich, mit der einzigen Milderung, dass das Gericht

ihn nicht sofort vollziehen liess, sondern den Zeitpunkt des Antritts der

Haft dem Ermessen des V orstehers der Anstalt anheimstellte tmd den

Angeklagten auff orderte, si eh na eh V erstandigung nlÍt diesem selher

dort einzufinden. An der Haft als solcher andert das nichts. Der Be-

schwerdeführer war wahrend des Aufenthalts in der Anstalt seiner Frei-

heit in gleicl1er Weise herauht, wie wenn er nach dem Beschlusse des

Gerichts sofort zwangsweise dorthin verbracht worden ware. Der Gedan~

ke des Art. 50 MStG, dass der V erurteilte durch Anrechnung der Haft

einen billigen Ausgleich für den wahrend des Verfahrens erlittenen

Freiheitsentzug erhalten soll, trifft hier zu (Ml(GE 4 N r. 28).

Oh die Anrechnung den Strafzweck vereitelt, ist unerhehlich. Wenn

das Divisionsgericht der Meinung war, der Beschwerdeführer hahe zu

seiner Besserung ausser dem sechsundzwanzigtagigen Anstaltsaufenthalt

noch dreissig Tage Gefangnis notig und das vertrage sich mit dem

Grundsatze, dass die Strafe nach dem Verschulden zuzumessen sei, hatte

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

l l Nr. 8 Einrücken abgehalten hatte. Grundsatzliche Erwagungen enthalt jedoch dieses Urteil nicht. Es ist dallin begründet worden., dass B.s Verhalten rnit seiner militarischen Stellung insofern eng zusarnmengehangen habe., als er im V erkehr mit d em Regimentskornrnando., dern der Solda t unter- stand und bei dem B. auf Beurlaubung hingewirkt hatte., als Offizier aufgetreten sei und es sicl1 um eine dienstliche Angelegenl1eit eines in seinem Betriebe dringend benotigten Angestellten gehandelt habe., der sich in der hetreffenden Urlauhssache ganz auf ihn verlassen habe. Der ~all W. deckt sich., was die Stellung des Taters hetrifft., nicht· in jeder Beziehung mit dem Falle B. Soweit trotzdem das Prajudiz zur Stützung der vorinstanzlichen Auffassung herheigezogen werden kann., ist nach dem Gesagten davon abzuweichen. (26. September 1951, W. e. D. G. 7A) 8. Die Frist zur Begründung des l(assationshegehrens (Art. 189, Ahs. 3, Satz l MStGO) muss dem Beschwerdeführer formlich mit- geteilt werden (Erw. l). - Der Aufenthalt des Beschuldigten in einer Anstalt zwecks V ornahme einer vom Richter angeordneten Begutachtung ist Untersuchungshaft im Sinne der Art. 70 MStGO und Art. 50 MStG (Erw. 2). Le délai pour la rédaction définitive du recours (art. 189, al. 3 OJPPM) doit être fixé au recourant de façon formelle (cons. l). - Le séjour de l'accusé dans un établissement hospitalier en vue d'une expertise judiciaire doit être considéré comme déten- tion préventive au sens des art. 70 OJPPM et 50 CPM (cons. 2). 11 termine per la redazione definitiva del ~icorso (art. 189, al. 3 OGPPM) deve essere fissato al ricorrente in modo formale (cons. l). - 11 soggiorno dell'imputato in un istituto di cura per allestimento di una perizia ordinata dai giudice deve essere consi- derato come detenzione preventiva nel senso degli art. 70 OGPPM e 50 CPM (cons. 2).

l. Der arntliche Verteidiger hat arn 12. J uli 1951 beim Gerichtsschrei- ber rechtzeitig die l(assationsbeschwerde erklart und ihn gebeten., zu gegebener Zeit in das Urteil Einsicht nehrnen zu dürfen., darnit er sich schlüssig werden konne., ob er die Beschwerde aufrecht halten oder zurückziehen wolle. In der zweiten Halfte Juli wurde dann das Akten- heft forrnlos auf dern Büro des Verteidigers abgegeben. Hinten war eine vom Grossrichter unterzeichnete., aber nicht datierte Verfügung einge· heftet., die dem V erteidiger zur Begründung der Beschwerde fünf Tage

Nr. 8 12 Frist ah Erhalt der Akten setzte. Der Gerichtsschreiher hatte entgegen der Weisung des ahwesenden Grossrichters, die Verfügung nach Aus- fertigung des Urteils zu datieren und sie dem Verteidiger fõrmlich zu .. zustellen, si e in de n Akten liegen lassen. De r V ertei diger hemerkte si e nicht, begah sich für die Zeit vom 5. his 19. August 1951 in die Ferien und hegründete die l(assationsbeschwerde erst an1 21. August. Von der Verfügung hatte er in diesem Augenhlick immer noch keine l(enntnis; er dachte, er konne die Beschwerde auch ohne Fristansetzung begründen und wolle das tun, um die Sache nicht zu verzõgern. Auf die l(assationsbeschwerde ist einzutreten. Der V erteidiger hat zwar die vom Grossrichter in der "Lmdatierten schriftlichen Verfügung gesetzte fünftagige Frist zur Begründung des l(assationsbegehrens nicht eingehalten, allein darauf kommt nichts an, weil die V erfügung ihm nicht erõffnet, sondern hloss in die Akten gelegt und als deren Bestand .. teil zum Verteidiger getragen worden ist. N a eh Art. 189, Abs. 3 MStGO hat der Grossrichter die Frist zu « setzen ». Dazu genügt die Verurkun .. dung der V erfügung in d en Akten nicht, selbst dann ni eh t, wenn der Be .. schwerdeführer Gelegenheit erhalt, in diese Einsicht zu nehmen, oder sie ihn1 zur Einsichtnahme überhracht werden. Die Verfügung muss dem Beschwerdeführer vielmehr fõrn1lich mitgeteilt werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Beschwerdehegründung ist daher zu berücksich .. tigen, wie wenn der Grossrichter überhaupt noch keine Frist hestimmt gehaht hatte.

2. Der Richter rechnet den1 V erurteilten die Untersucl1ungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Tater die Untersuchungshaft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herheigeführt oder verlangert hat (Art. 50, Ahs. l, Satz l MStG). Als Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhangte Haft, Untersuchungs .. uud Sicherheitshaft, an .. zusehen (Art. 50, Ahs. 3 MStG). Die Haftgründe sind in Art. 70 MStGO umschriehen. Diese Bestim .. mung gestattet die Verhaftung im Interesse der Untersuchung (Abs. l) und aus dienstlichen Rücksichten (Ahs. 2). Die Verhaftung im lnteresse der Untersuchung ist entgegen der Auffassung des Divisionsgerichtes nicht nur in den im ersten Ahsatz hesonders aufgezahlten Fãllen des Fluchtverdacl1tes un d d er l(ollusionsgef ahr zulassig, sondern allgemein, wenn '«das lnteresse der Untersuchtmg dies verlangt » (Ahs. l, Satz I); Fluchtverdacht un d l(ollusionsgef al1r sin d hloss deshalh hesonders er- wahnt, w ei l in diesen Fallen di e V erhaftung stattfinden soll, wahrend sie in anderen Fallen stattfinden kann, also im Er1nessen des Richters liegt. Schon nach dem W ortlaut des Art. 70, Ahs. l MStGO ist es daher zulassig, einen Beschuldigten einzig deshalb zu verhaften, weil er psy .. chiatrisch hegutachtet und zu diesem Zwecke in eine Anstalt eingewiesen werden muss; diese Haft liegt im Interesse der Untersuchung, ist also

13 Nr. 8 Untersuchungshaft im Sinne des Art. 70 MStGO. Unerheblich ist, ob sie vom Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung, vom Grossricl1.ter nach Schluss derselben (vgl. Art. 71 MStGO) oder vom Gericht in der Hauptverhandlung beschlossen wird. In allen Fallen sind die Haftgründe die gleichen, was sich schon daraus ergibt, dass Art. 70 unter den all- gemeinen Bestimmungen (Art. 45 ff.), nicht tmter den Nor1nen über die Voruntersuchung (Art. 114 ff.) steht. Dass Art. 137 MStGO die Verhaftung auch zulasst, wenn der Angeklagte trotz gehoriger Vorla- dung ohne genügende Entschuldigung nicht zur Hauptverhandlung er- scheint, andert nichts; diese Bestimmung erwahnt einen Grund, der zwingend zu einem Haftbefehl führt; die Anwendung der allgemeinen Bestimmung, wonacl1 die V erhaftung schlechthin << im Interesse d er Untersuchung », inbegriffen des Hauptverfahrens, erfolgen kann~ schliesst sie nicht aus. Das Divisionsgericht hatte somit den Beschwerdefül1.rer gestützt auf Art. 70 MStGO festnelunen und in die Heil- und Pflegeanstalt führen lassen konnen, 'vie denn auch der Grossrichter, als der Beschwerdefül1rer sich zunachst nicht freiwillig stellte, gegen ihn einen « Vorführungsbe- fehl » (Haftbefehl) erliess, der dann freilich nicht vollzogen zu werden brauchte. Hatte das Divisionsgericht oder der Grossrichter den Be- schwerdeführer zwangsweise in die Anstalt verbringen lassen, so ware demnach der Aufenthalt in dieser ohne Zweifel Untersuchungshaft im Sinne des Art. 70 MStGO und damit notwendigerweise auch im Sinne des Art. 50 MStG, da dieser den Begriff nicht einengt. Inwiefern es nun aber anders sein konnte, weil der Beschwerdeführer sich scl1liesslich «frei- willig » in die Anstalt begeben hat, ist nicht einzusehen. Er tat es nur, weil das Gericht es so beschlossen hatte. Der Einweisungsbeschluss kam einem Haftbefehl gleich, mit der einzigen Milderung, dass das Gericht ihn nicht sofort vollziehen liess, sondern den Zeitpunkt des Antritts der Haft dem Ermessen des V orstehers der Anstalt anheimstellte tmd den Angeklagten auff orderte, si eh na eh V erstandigung nlÍt diesem selher dort einzufinden. An der Haft als solcher andert das nichts. Der Be- schwerdeführer war wahrend des Aufenthalts in der Anstalt seiner Frei- heit in gleicl1er Weise herauht, wie wenn er nach dem Beschlusse des Gerichts sofort zwangsweise dorthin verbracht worden ware. Der Gedan~ ke des Art. 50 MStG, dass der V erurteilte durch Anrechnung der Haft einen billigen Ausgleich für den wahrend des Verfahrens erlittenen Freiheitsentzug erhalten soll, trifft hier zu (Ml(GE 4 N r. 28). Oh die Anrechnung den Strafzweck vereitelt, ist unerhehlich. Wenn das Divisionsgericht der Meinung war, der Beschwerdeführer hahe zu seiner Besserung ausser dem sechsundzwanzigtagigen Anstaltsaufenthalt noch dreissig Tage Gefangnis notig und das vertrage sich mit dem Grundsatze, dass die Strafe nach dem Verschulden zuzumessen sei, hatte