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Nr. 79
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79.
W enn das Eidgenossische Militardepartement d en V erurteilten
gemass Art. 9 V o. üher den militarischen V ollzug d er Gefangnis-
strafe aus dem militarischen in den hürgerlichen Strafvollzug ver-
setzt hat, kann das Urteil im Strafregister frühstens nach zehn
Jahren geloscht werden (Art. 59, Ahs. l MStG).
Lorsque le DMF a mis le condamné au régime de droit com-
mun (art. 9 Ord. concernant l'exécution militaire de l'emprisonne-
ment), le délai pour la radiation du jugement au casier judiciaire
est de dix ans au rnoins (art. 59, al. l CPM).
Quando il DMF, in virtu dell'art. 9 dell'Ordinanza che istituisce
l'esecuzione in via militare della detenzione, trasferisce un condan-
nato, dai regime dell'esecuzione in via militare a quello ordinario,
il termine per la cancellazione della sentenza nel casellario giudi-
ziale e di almetlo 10 anni (art. 59, al. l CPM).
Das divisionsgerichtliche Urteil lautete auf Gefangnis mit milita-
rischem Strafvollzug. Ware es dahei gehliehen., so kame für die Loschung
die Frist von 5 J ahren zur Anwendung. Der Gesuchsteller zeigte sicl1
aher in der Folge des militarischen Strafvollzuges unwürdig., weshalh die-
ser auf de~ gesetzlich vorgeschriehenen Wege vom Eidg. Militardeparte-
ment in gewohnliches Gefangnis abgeandert wurde. Wie im hürgerlichen
Strafverf ahren hei bedingtem Strafvollzug dann., wenn de r Richter
diesen bei Nichthewãhrung aufgehoben hat., die Loschung nicht mehr
am Ende der Probezeit eintritt., sondern nach StGB Art. 80 erfolgen
muss., ist dies hier hei Widerruf des militarischen Strafvollzuges der
Fali., und es liegt im Militarstrafverfahren die Ahweichung lediglich
darin., dass sowohl bei Widerruf des bedingten Strafvollzuges wie bei
Widerruf des militãrischen Strafvollzuges gemãss gesetzlicher Regelung
das Eidg. Militãrdepartement an die Stelle des Richters tritt mit der
ihm vom Gesetze gewahrten Vollmacht., das ursprüngliche Urteil ab-
zuandern. Massgehlich für die Loschung ist nicht mehr das ursprüng-
liche., sondern das von der gesetzlich vorgesehenen Instanz abgeanderte
Urteil., so dass die für Gefãngnisstrafe vorgesehene Frist von lO J ahren
zur Anwendung gelangt., die erst am 13. April 1959 abgelaufen sein wird.
Das Gesuch ist daher abzuweisen., ohne dass geprüft werden n1Üsste, oh
die andern Voraussetzungen erfüllt sind.
(8. Mãrz 1955, Rehabilitationsgesuch S.)