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Nr. 78
6. Dagegen hat die V orinstanz hei der Strafzumessung keinen l(assa-
tionsgrund geschaffen. Sie hat im Rahmen des Art. 44 MStG die Erho-
hungs- und Minderungsgründe ahgewogen und ihr Ermessen nicht über-
schritten. Das Verhalten der Beschwerdeführer nach der Tat, ihr hart-
nackiges Leugnen., war dabei mitzuberücksichtigen (MI(GE 5 Nr. 46., 6
Nr. 24 Erw. 13). Dieses Verhalten durfte auch, wie es tatsachlich ge-
schehen ist, bei der Ablehnung des hedingten Strafvollzuges mit in die
Waagschale geworfen werden (MI(GE 5 Nr. 97)., denn es bekundete
einen Mangel an echter Reue, welche für eine innere und dauernde
Besserung V oraussetzung ist.
(21. Dezemher 1954, W. und H. e. D. G. 4)
78.
Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich des hedingten
Strafvollzugs (Art. 161 MStGO). Verweigerung dieser Massnahme
wegen ungünstiger Voraussage gemass Art. 32, Ziff. l, Abs. 2 MStG.
Ohligation de moti v er le refus du sursis (art. 161 OJPPM).
Pronostic défavorable au sens de l"art. 32., eh. l., al. 2 CPM.
Anche il rifiuto della sospensione condizionale della pena
deve essere motivato (art. 161 OGPPM). Rifiuto del beneficio
della sospensione condizionale per sfavorevoli previsioni nel senso
dell"art. 32, cif. l., al. 2 CPJ\1.
Mit dem Divisionsgericht 3 ist festzustellen., dass die formellen Vor-
aussetzungen zur Gewãhrung des hedingten Strafvollzuges erfüllt waren.
Das Divisionsgericht hat die Strafe unhedingt ausgesprochen, weil « Vor-
lehen und Charakter des Angeklagten nicht erwarten lassen, er werde
durch diese J\iassnahme von weitern Verhrechen und Vergehen ahge-
halten ». Diese Wiedergahe des Gesetzestextes ist keine taugliche Be-
gründung für die Ablehnung des bedingten Strafvollzüges (MI(GE 5
N r. 87; BGE 68 IV 77). Der Hinweis auf die Strafzumessungsgründe ge-
nügt nicht, denn die fragen des Strafmasses und des bedingten Straf-
vollzuges sind zu trennen. Leumlmd und Vorstrafen würden den heding-
ten Strafvollzug nicht ausschliessen. Der Umstand aber., dass der Be-
schwerdeführer sofort nach seiner Rückkehr aus der Fremdenlegion
in Basel eine Zechprellerei beging., lasst sehr hezweifeln., dass er sich
in Zukunft gut halten wird. In übereinstimn1tmg mit der Vorinstanz
ist daher die Gefãngnisstrafe unhedingt auszusprechen. Der militarische
Vollzug kommt nicht in Frage., weil der Beschwerdeführer dienstfrei
ist.
(8. Mãrz 1955, H. e. D. G. 3)