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MKGE 6 Nr. 75

MKGE 6 Nr. 75

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181 Nr. 75 l(assationskHiger selhst hat in seiner l(assationsheschwerde der Auffas- sung Ausdruck gegehen, dass hlosse Nichtmeldung der W ohnadresse nicht genüge, sofern sie nicht zusammen mit andern Indizien auf Flucht- gefahr schliessen lasse. Wie hereits ausgeführt, ist dies aher nicht der Fali, und es hraucht die etwas zu formalistische Einrede der Verteidi- gung, « ein Verhalten nach der Tat » sei dem Verurteilten hegrifflicl1 gar nicht moglich gewesen, da seine Delikte in ihrer Gesamtheit erst mit seiner V erhaftung ihren Ahschluss gefunden hatten, nicht weiter unter- sucht zu werden. Die Vorinstanz hat daher mit Recht dem Verurteilten die Untersuchungshaft in vollem Umfange angerechnet, so dass die l(as- sationsheschwerde auch in diesem Punkte ahzuweisen ist. (15. September 1954, Auditor e. D. G. 3 i. S. S.) 75. Anrechnung der Untersuchungshaft; wann hat der V erurteilte die Haft « durch sein V erhalten nach d er T at herbeigeführt » ? (Art. 50, Abs. l MStG). lmputation de- la détention préventive; quand le condamné a-t-il provoqué la détention par sa conduite apres l'infraction ? (art. 50, al. l CPM) . Computo del carcere preventivo: quando ha., il condannato., provocato egli stesso la carcerazione con la sua condotta dopo il reato ? (art. 50, al. l CPM). E s ist richtig, dass das Gesetz na eh seine1n W ortlaut für di e V er- weigerung der Anrechnung kein schuldhaftes Verhalten des Taters nach der Tat verlangt, und es soll nach Dr. H. Enderli, Die Anrechnung der Untersuchungshaft (Zürcher Diss. 1942 S. 62) der Unterschied zwischen verschuldeter und unverschuldeter Untersuchungsl1aft, wie er vielen kantonalen Strafgesetzhüchern eigentümlich war, fallen gelassen worden sein, weil diese Unterscheidung dem Gesetzgeher als schwer durcllfüh_r- har erschien. Trotzdem ist darauf hinzuweisen, dass sowohl MStG Art. 50 wie StGB Art. 69 den Ricl1ter grundsatzlich zur Anrechnung verpflich- ten und dass die einzige im Gesetz vorgesehene Ausnahme der Nichtan- rechnung, wenn die Haft durch das V erhalten des Taters nacl1 der Tat veranlasst oder verlangert wurde, nicht extensiv interpretiert werden darf. Sie verweigert dem Verurteilten eine oft recht erhehliche Reduk- tion der Strafe, wahrend die Anrechnung auf den1 Grundgedanken he- ruht, es sei ein hilliger Ausgleich zwischen dem durch die Untersu- clllmgshaft erlittenen Freiheitsentzug und den1 in der Strafverbüssung bevorstehenden Freiheitsentzug zu schaffen. Es dürfte daher schon wegen der l(onsequertz der Nichtanrechnung, die in der Regel für den

Nr. 75 182 Tãter ein empfindliches ühel darstellt, dem l(ommentar Logoz (N. 3 a z u Art. 69) zuzustimmen sein, wenn er erkH:irt, dass si eh unser Straf- recht mit StGB Art. 69 (un d d em d ami t ühereinstimmenden MStG Art. 50) jenen früheren kantonalen Gesetzen nãhere, welche, wie z. B. Zürich StGB § 63, hei unverschuldeter Untersuchungshaft die Anrech- nung stets zuliessen. Ist dem aher so, müssen doch, um die Nichtanrech- nung zu rechtfertigen, Handlungen oder Unterlassungen des Beschuldig- ten na eh d er T at vorliegen, aus denen auf Flucht- oder l(ollusionsgef ahr oder einen andern der in MStGO Art. 70 genannten Haftgründe ge- schlossen werden kann, wobei, wie bereits erwãhnt, irrtümliche Annah- men des Untersuchungsrichters, die durch spatere Feststellungen richtig- gestellt worden sind, nach dem Beweisergebnis, wie es bei Urteilsfallung vorlag, gewertet werden müssen. Beurteilt man den vorliegenden Fali nach diesen Richtlinien, ist dem l(assationsklager zuzugeben, dass die Unkenntnis des Wohnortes und die Meldung, H. beabsichtige in die Fremdenlegion einzutreten, den Untersuchungsrichter zur Ausschrei- bung lmd vorlaufigen V erhaftung veranlassen konnten, dass si eh aber sehr bald l1erausstellte, dass H. sei t 10. J anuar 1954 - der Befehl zur Anordnung einer Voruntersuchung datiert vom 26. J anuar 1954 - in Meiringen weilte, beim l(onsortium Schwarzhorn-Meiringen in Arheit stand lmd nie die Absicl1t hatte, in die franzõsische Fremdenlegion ein- zutreten, sondern nach Haftentlassung am 27. Marz 1954 seine Arbeit wieder aufnahm "Lmd anstandslos zur Hauptverhandlung vom 25. Mai 1954 erschienen ist. Es liegen somit gerade im Fali H. keinerlei Hand- lungen oder Unterlassungen des Taters nach der Tat vor, die auf Flucht oder l(ollusionsgef ahr o d er einen andern Haftgrund schliessen liessen und eine Verweigerung der Anrechnung rechtfertigen würden. Das hat die Vorinstanz mit den W orten ausgedrückt, es habe heim Angeklagten keine konkrete Fluchtgefahr bestanden, wobei sie als argumentun1 e contrario auf BGE 73 IV Nr. 20 S. 94 verwies, in welchem das Bundes- gericht die Anrechnung verweigerte, weil über den Tater die Untersu- chungshaft nicht aus ohjektiven Gründen (mangels festem Wohnsitz, Aussicl1.t auf V erurteilung zu Zuchthaus) verhangt un d aufrecht erhal- ten worden sei, sondern wegen zweimaligen Fluchtversuches ocler., wie das Bundesgericht wõrtlich sagt, « wegen der sich aus dem geschilderten Verhalten des Beschuldigten ergebenden besonderen, konkreten Flucht- gefahr » (S. 96). Hier lag ein Verhalten des Taters vor, das ihn der aus Gründen der Billigkeit vorgesehenen Anrechnung als unwürdig erschei- nen liess, weshalb sie ihm verweigert wurde. Aus diesem Entscheid hat die Vorinstanz 1nit Recht den Schluss gezogen, dass auch nach der Auffassung des Bundesgerichtes nur das Vorliegen einer konkreten Fluchtgefahr., die im Gegensatz zu der gesetzlich vermuteten Fluchtge- fahr auf das Verhalten des Taters nach der Tat zurückgeht, eine Ver-