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Nr. 7. 7. Der Dienstpflichtige untersteht ausserhalb des Dienstes nur daun gemass Art. 2, Ziff. 4 MStG dem Militarstrafrecht, wenn die Pflicht, die er verletzt, sich aus seiner eigenen militarischen Stellung ergibt oder seine eigene dienstliche Pflicht ist. En vertu de l'art. 2, eh. 4 CPM une personne n'est soumise au droit pénal militaire que pour la violation de ses propres devoirs de service ou d'ohligations découlant de sa situation militaire .per- sonnelle. La persona obhligata al servizio e soggetta al diritto penale militare a mente dell'art. 2, cif. 4 CPM, fuori del servizio, solo quan- do viola un dovere che deriva dalla sua propria posizione militare o che costituisce un suo personale dovere di servizio·. Oblt. W. und Lt. P. betreiben zusammen ein Handelsgeschiift. Am
5. August 1950 stellte P., der am 8. September 1950 zum Wiederholungs- kurs einzurücken hatte, beim kantonalen Militiirdepartement ein Gesuch um Auslandsurlaub. Ohne den Bescheid abzuwarten, trat er drei 1 1age spiiter eine Geschiiftsreise nach dem Orient an. Er hatte den Militiirbe- horden W. als V erbindungsmann angegeben. A m 11. August 1950 erhielt W. die Mitteilung des Militãrdepartements, das Urlaubsgesuch P.s sei abgetviesen. W. stellte beim Einheitskommandanten P.s einen Wiederer- wiigungsantrag und teilte P. spiiter anliisslich eines Telephongespriichs mit, die Sache komme in Ordnung. P. rückte daher nicht ein. Das Divi- sionsgericht sprach P. von der Anklage der Dienstversiiumnis frei und verhiingte gegen W. in Anwendung des Art. 180 MStG vierzehn Tage scharfen Arrest, tveil er P. durch seine Auskunft irregeführt habe. Es erwog, nach Art. 2, Ziff. 4 MStG unterstiinden Dienstpflichtige auch ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre militiirische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten dem Militiirstrafrecht. Das treffe für W. zu. Sein V erhalten habe mit seiner militiirischen Stellung insofern zusam- mengehangen, als er im Verkehr mit dem JYlilitiirdepartement als Offi- zier aufgetreten sei und es sich um die dienstliche Angelegenheit seines Geschiiftspartners gehandelt habe. Nach Art. 2., Ziff. 4 MStG unterstehen dem Militarstrafrecht « Dienstpflichtige und Hilfsdienstpflichtige ausserhalh des Dienstes mit Bezug auf ihre militarische Stellung tmd ihre dienstlichen Pflichten ». Darnach untersteht der Dienstpflichtige ausserhalh des Dienstes nur dann de1n Militarstrafrecht., wenn die Pflicht., die er verletzt., sich aus
Nr. 7 10 seiner eigenen militarischen Stellung ergibt oder seine eigene dienstliche Pflicht ist. Es genügt nicht, dass er zur Nichterfüllung der Pflichten eines anderen Dienstpflichtigen irgendwie beitragt. Eine Zivilperson, deren Verhalten dazu führt, dass ein Dienstpflicl1tiger gutglauhig einem Auf gebot ni eh t gehorcht, kann deshalh ni eh t gestützt auf Art. 2, Ziff. 4 MStG nach Militarstrafrecht beurteilt werden, bloss weil sie auch dienst- pflichtig ist. Sie verletzt nicht eigene dienstliche Pflichten, selhst dann nicht, wenn sie Fehler begeht, die sie ihres Grades oder ihrer milita- rischen Stellung unwürdig macl1en; unkorrektes Benehmen als Zivil- person kann nicht nacl1 Militarstrafrecht bestraft werden, sondern hõch- stens in Anwendung von Art. 16 MO zum Ausschluss aus der Annee führen. Daun ist aber ni eh t einzusehen, inwief ern e s anders sein kõnnte, w.enn die Zivilperson im Zusammenhang mit ihrem Verhalten irgendwie ihren Grad oder ihre militarische Stellung in die W aagschale wirft, z. B. gegenüher dem Dienstpflichtigen, den sie vom Einrücken ahhalt, oder gegenüber der Behõrde, die ihn aufgehoten und bei der sie sich vergeb- lich für Beurlaubung eingesetzt hat. Damit begibt sich die Zivilperson nicht in militarische Stellung und übernimmt keine dienstlichen Pflich- ten, jedenf alls dann ni eh t, wenn sie ni eh t militarischer Vorgesetzter des Dienstpflichtigen ist, sondern sie will bloss ihren zivilen Einfluss auf den Dienstpflichtigen oder die Behõrde verstarken. So war es auch im vorliegenden Falle. Indem sich W. als Verbin- dungsmalm zur Verfügung stellte und das Wiedererwagungsgesuch ein- reichte, begab er sich nicht in militarische Stellung tmd übernahm er keine dienstliche Pflicht, sondern gab er bloss seine Bereitschaft kund, d em L t. P. beizustehen, damit dieser si eh ni eh t gegen seine dienstlichen Pflichten vergehe. Dass er im Wiedererwagungsgesuch schrieb, die ganze Angelegenheit sei ihm '« als Offizier » sehr peinlich, andert nichts. Diese W orte l1atten den Sinn, dass vom Standpunkt eines Offiziers aus die Ab- weisung des Urlaubsgesuches nicht als gerechtfertigt erscheine. Daneben liessen sie durchhlicken, dass W. von der Behõrde ein Entgegenkommen erwarte, weil er Offizier sei. Die ganze Stelltmg W.s als Verhindungs- mann zwischen der Behõrde und Lt. P. war nichtsdestoweniger die einer Zivilperson. Auf das persõnliche lnteresse, das W. an der Beurlaubung P.s hatte, kommt nichts an; es lag ausschliesslich in seinem zivilen Interessenkreis (Handelsgeschaft), herührte seine militarische Stellung in ke in er W eise. Es ist richtig., dass das Militarkassationsgericht am 6. Juni 1942 Oberstlt. B . ., Trainchef einer Division., wegen vorsatzlichen Verstosses gegen die militarische Zucht und Ordnung dem eidgenõssischen Militar- departenlent zur disziplinarischen Bestrafung üherwiesen hat., weil er in einem Zeitptmkt., wo er nicht im Militardienst stand, einen in seinem landwirtschaftlichen Betrieb angestellten Gartner eigenmãchtig vom l