Erwägungen (6 Absätze)
E. 3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die von ihm begangene üherschreitung der Strafgewalt kein leichter Fali, schon des- halb nicht, weil die unerlaubte Disziplinarmassnahme sich gegen alle Unteroffiziere der l(ompagnie richtete und damit auch gegen das V erbot der l(ollektivstrafen (Ziff. 41, Abs. 7 DR) verstiess. Sie erfasste sogar den l(üchenchef und andere Unteroffiziere, die am Marsch nacl1 St. J akoh nicht teilgenommen hatten und denen gegenüher daher zum vornherein kein Grund zur Massregelung wegen Nichtmitnahme des l(aputes be- stand. Es hat sich überdies der Beschwerdeführer in keiner W eise um die V erpflegung der Lente gekümmert, auch ni eh t für zureichende arzt- liche Betreutmg gesorgt, ja nicht einmal persõnlich die Lente begleitet oder durch einen anderen Offizier zu Fuss begleiten lassen, sondern sich schlafen gelegt und ist hei ihrer Rückkehr liegen gehlieben. Dazu kommt, dass ein Vorgesetzter den Beschwerdeführer kurz vor der Tat auf die üherschreitung der Strafgewalt durch einen anderen l(ompa- gniekomnlandanten der Rekrutenschule aufmerksam gemacht und ihm ausdrücklich jede reglementswidrige Strafe verboten hatte.
E. 4 Gegen die Verurteilung wegen fahrlassiger l(õrperverletzung wendet der Beschwerdeführer ein, l(pl. S. sei durch den Marsch nicht an seiner Gesundheit geschadigt worden. Soweit er diese Rüge damit begründet, die Beteiligten hatten die Einwirkungen des Marsches auf S. « el1er in einem scpwarzeren Tone gemalt », als sie sich einem unbeteiligten Beobachter gezeigt hatten, ist auf seine Ausführungen nicht einzutreten, da das l(assationsgericht an die Beweiswürdigung des Divisionsgerichtes, die der Beschwerdeführer mit Recht nicht als willkürlich hinstellt, gebunden ist und deshalb da- von auszugehen 4at, dass der Marsch l(pl. S. in den von den Schularzten festgestellten tmd von JVIajor R. in der Hauptverhandlung hegutachteten Z ustand versetzt ha t. In diesem Zustande aber hat die Vorinstanz mit Recht eine Schadi- gung der Gesundheit gesehen. l(pl. S. war nicht hloss stark ermüdet, « angeschlagen », 'vie der Beschwerdeführer sagt, sondern in einem Zu- stande mittelschwerer Erschõpfung, der ihm l(opfweh und Schwindel- gefühle verursachte, die Esslust nahm und ihn tmterwegs der Gefahr von J(reislaufstõrungen mit l(ollaps aussetzte, ja sogar sein Lehen in Gefahr hringen konnte. Gewiss gilt Art. 124 MStG n ur di e ta tsachlich einge- tretenen, nicht auch die bloss mõglichen Folgen ab. Der tatsachliche Zu- stand, in dem sich l(pl. S. auf dem Marsche und nacl1 Beendigung des- selhen befand, ist jedoch vom Sachverstandigen tmd dem Gerichte mit
167 Nr. 69 Recht unter anderem nach den bloss moglichen Folgen, die hãtten ein- treten konnen, umschriehen tmd gewürdigt worden; sie hilden den Mass- stah für den Grad der Erschopfung, in der sich l(pl. S. hefand. Uner- heblich ist sodann, dass S. nicht das l(rankenzimmer hüten musste und dass er si eh verhãltnismãssig r as eh erholte; d er Marsch hatte ihn nichts- destoweniger in einem G rade korperlich mitgenommen, dass der V er- gleich des Beschwerdeführers mit geringfügigen Einwirkungen, z. B. Fusshlasen, kleinen Ritzungen der Haut usw., wie sie als Folgen des Militãrdienstes ohne weiteres in l(auf genommen werden müssen, ohne dass Art. 124 MStG zutrãfe, nicht standhãlt. Dass der Tathestand dieser Bestimmung llier ohjektiv nicht erfüllt sei, lãsst sich auch nicht mit dem Hinweis darauf hegründen, dass in dem vom Militãrkassationsgericht am 15. Juli 1952 heurteilten Falle M. (MI(GE 6 Nr. 20) gewisse Offi- ziersschüler durch Marschleistungen schwerer gescl1adigt worden waren. Dass diese Schadigungen als l(orperverletzungen gewürdigt wurden, schliesst nicht aus, im vorliegenden Falle auch auf die leichtere Schadi- gung des l(pl. S. Art. 124 MStG anzuwenden.
E. 5 Das Divisionsgericht führt die Schãdigung der Gesundheit des l(pl. S. namentlich darauf zurück, dass dieser den Marsch ohne genü- gende korperliche Ertüchtigung antreten musste, heim Ahmarsch nicht verpflegt war, keine Zwischenverpflegung hei sich hatte und unterwegs nicht arztlich kontrolliert wurde. Der Beschwerdeführer hestreitet diese Ursachen nicht, macht jedoch geltend, er sei dafür nicht verantwortlich, verdiene also den V orwurf f ahrlassigen V erhaltens ni eh t. Auch diese Rüge hãlt nicht stand. Der Beschwerdeführer wusste, dass l(pl. S. den Marsch mitmachte, er hat ihm ja selbst ausdrücklich be f ohlen, d ar an teilzunelnnen. Er ha t te si eh daher z u f ragen, ob di ese r Unteroffizier zu der grossen Anstrengung, die er ihm zumutete, in gleicher Weise korperlich vorbereitet war wie die ührigen. Mit einiger üherlegung hatte er sich sagen sollen, dass das nicht der Fali sei, und zwar schon deshalb nicht, weil S. den l(üchendienst hesorgte, der ihn für Marschleistungen in keiner W eise ertüchtigen konnte, dann aher auch deshalb nicht, weil dieser Unteroffizier den Marsch nach St. J akoh nicht mitgemacht und anlãsslich der V erlegung auf den Glaubenherg den Traktor benützt hatte. Sollte der Beschwerdeführer das nicht mehr in Erinnerung gehabt haben, so hatte er sich durch Befragung des l(pl. S. aufklaren lassen konnen und sollen. Desgleichen war er verpflichtet, sich vor dem Abmarsch der Unteroffiziere zu überzeugen oder durch einen Subalternoffizier feststellen zu lassen (vgl. Ziff. 77 DR), ob jeder ord- nungsgemass verpflegt war. Die Vermutung, dass das moglicherweise nicht der Fali sei, lag nicht derart fern, dass dem Beschwerdefül1rer aus seiner Unterlassung kein Vorwurf gemacht werden konnte; denn einige Unteroffiziere waren verspãtet von einer am Nachmittag durchgeführten
Nr. 69 168 Erknndung an den Standort der l(ompagnie zuriickgekehrt., und alle hatten sich in verhaltnismassig kurzer Zeit marschbereit zu machen. Auch die Annahme., dass der eine oder andere aus lauter Aufregung oh der unzulassigen Disziplinarmassnahme sich nicht richtig verpflege., war nicht von der Hand zu weisen. Unerheblich ist., ob der Bechwerde- fiihrer hatte hedenken sollen., dass auch gerade der I(iichenchef nicht ge~ gessen hahe. Es genügt., dass die Unterlassung der I(ontrolle im ganzen pflichtwidrig war lmd ihre Vornahme in der For1n einer einfachen Be- fragnng vor dem Abmarsch dem Beschwerdeführer den Sachverhalt auf- gedeckt hatte. Vorsicht war umsomehr am Platze., als der neunstündige Marsch., der sich über 24 km und 1000 m Hohenunterschied erstreckte., erhehliche Anforderungen an die Leistungsfal1igkeit der Teilnehmer stellte. Geradezu liederlich war es., sie den Marsch ohne Zwischenver- pflegung antreten z u lassen. Dass jeder eine N otportion hei si eh hatte und I(pl. S. denn auch die seine schliesslich ass., entschuldigt den Be- schwerdefiihrer ni eh t; er hatte bedenken sollen., dass die N otportion nur für wirkliche Notfalle bestimmt \var und daher von den Unteroffi- zieren nicht gegessen würde., wenn sie nicht hereits im Zustande der Er- schopfung waren. Auch der Umstand., dass der Beschwerdeführer die l(olonne nicht von einem Arzte begleiten liess., sondern eine arztliche I(ontrolle erst für den Schluss des Marsches vorsah., gereicht ihm zum Vorwurf. Mit der Moglichkeit der Erschopflmg war wahrend., nicht erst nach Beendigung des Marsches zu rechnen. Dass in Sarnen ZiviHirzte wohnen., Spital und Ambulanzen vorhanden sind., war kein Grund., die Unteroffiziere unterwegs ni eh t arztlich betreuen zu lassen; der Be- schwerdeführer durfte nicht annehmen., dass seine Untergebenen in Sar- nen mitten in der Nacht ungel1eissen einen Zivilarzt aufsuchen würden., un1soweniger., als mit Erschopfungen weniger auf dem Hinmarsch als auf dem Rückweg na eh dem Glauhenberg zu rechnen war. Auch die W ei- sung., dass das Schulbüro angerufen werden konne., wenn unterwegs ein Arzt benotigt werde., genügte nicht. Diese Anforderung arztlicher Hilfe konnte Gesundheitsschadigungen nicht zuvorkommen., sondern war ge- dacht für den Fali., dass Schadig-..mgen bereits eingetreten seien.
E. 6 Unbegründet ist sodann die Rüge des Beschwerdeführers., die fahr- lassige l(orperverletzung sei als leichter Fali zu würdigen und daher nach Art. 124 Ziff. l Ahs. 2 MStG hloss disziplinarisch zu ahnden. Scl1.on objektiv liegt kein leichter Fali vor., da die gesundheitliche Schadigung des l(pl. S. zu l(reislaufstorungen und l(ollaps., ja zun1 Tode hatte füh- ren konnen. Aucl1 die subjektiven Umstande rechtfertigen nicht eine bloss disziplinarische Erlediglmg. Der Beschwerdeführer liess sich die Unvorsichtigkeit bei der Durchführung einer rechtswidrigen Massrege- lung der Unteroffiziere zuschulden kommen. Dabei verging er sich mehr- fach gegen die Pflichten eines un1 das Wohl seiner Untergehenen be-
169 Nr. 69 sorgten Einl1eitskommandanten. Sein V erschulden ist tunso schwerer, als er von den Unteroffizieren hochste Pflichterfüllung verlangte und er daher allen Grund gehabt hatte, auch gegenüber sich selher in der Erfüllung seiner Pflichten streng zu sein.
E. 7 In den Erwagungen zum Vorwurf der Nichthefolgung von Dienst- vorschriften, begangen im Sinne von Ziffer 4 a der Anklageschrift, fül1rt da,s Divisionsgericht aus, ausser den Ziffern 31, Ahs. 3 und 64, Ahs. 7 DR, auf die sich die Anklage herufe, konne auch Art. 40, Abs. 4 DR herange- zogen werden. Nach dieser Bestimmung ist die Mehrbelastung nach- Hissiger Untergehener mit dienstlichen Arbeiten als Erziehungsmittel er- laubt, jedoch die Erziehung durch dienstlich nicht notwendige Arheiten, weil sie als Schikane wirkt, nicht zulassig und auch die Erziehung gan- zer Ahteilungen durch Mehrbelasttmg mit Arbeit ausdrücklich verhoten. Mit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Anordnung des Strafmarsches durcl1 die Bestrafung nach Art. 67 MStG abgegolten werde und daher ni eh t auch no eh als V erletzung von Ziff. 40, Ahs. 4 DR nach Art. 72 MStG bestraft werden dürfe. Allein er ühersieht, dass das Divisionsgericht im Urteilsspruch auf Ziff. 40, Abs. 4 DR nicht Bezug genommen"J sondern den Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften nur '« im Sinne von Ziffer 4 a der Anklageschrift » schuldig erklart, ih_n also in diesem Punkte doch hloss wegen Miss- achtung der Ziffern 31, Ahs. 3 und 64, Abs. 7 DR bestraft l1at. Es hesteht daher kein Grund, das Urteil wegen der Bezugnahme auf Ziff. 40, Ahs. 4 DR in den Erwagungen aufzuhehen.
E. 8 Ziff. 31, Abs. 3 DR erklart die Hebung und Festigtmg der Autori- tat de r Unteroffiziere als eine wichtige Auf gahe der Vorgesetzten aller Grade, hesonders der Einheitskommandanten. Ziff. 64, Abs. 7 DR sodann hestimmt, dass die Autoritat des Unteroffiziers, sein Selbstbewusstsein und seine Dienstfreudigkeit mit allen Mitteln zu hehen seien; Miss- trauen, Bevormundung und niederdrückende Behandlung machten ihn zum V orgesetzten unfahig. Zu Unrecht siel1t der Beschwerdeführer in diesen Bestimmungen blosse Anleitungen für die Ausbildungsarbeit der Vorgesetzten, unver- bindliche I_Jehrsatze, d er en Missachtung Straf e ni eh t na eh sicl1 ziehen dürfe. W er als Vorgesetzter bewusst un d gewollt na eh anderen Grund- satzen handelt, d. h. die Autoritat~ das Selbsthewusstsein und die Dienst- freudigkeit des Unteroffiziers vorsatzlich untergrabt, vergeht sich gegen die genannten Vorscl1riften und ist nacl1 Art. 72 MStG zu bestrafen. Wie jedoch der Beschwerdeführer mit Recht geltend macht., ist nicht erstellt, dass er durcl1 die Anordnung des Strafmarsches die Auto- ritat der Unteroffiziere vorsatzlich tmtergraben habe. Es steht fest., dass er die l(orporale etwas entfernt vom Lager der l(ompagnie antreten
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Nr. 69 162 69. Üherschreitung d er Strafgewalt (Art. 67 MStG). Vorsatz (Art. 15., Ahs. 2 MStG). Zureichender Grund zu Rechtsirrtum ver- neint (Art. 17 MStG) (Erw. l). Leichter Fali? (Art. 67., Ahs. 2 MStG) (Erw. 3). - Fahrlassige l(orperverletzung (Art. 124., Ziff. l MStG)., hegangen von einem Einheitskommandanten durch straf- weise Anordnung eines Màrsches. Schadigung an der Gesundheit ? (Erw. 4). Fahrlassigkeit? (Art. 15., Abs. 3 MStG) (Erw. 5). Leich- ter Fali ? (Erw. 6). - Verhaltnis des Art. 67 zu Art. 72 MStG in Verhindung mit Ziff. 40., Abs. 4 DR 1933 [ == Ziff. 55 DR 1954] (Erw. 7). - Nichthefolgung von Dienstvorschriften., hegangen durch Übertretung von Ziff. 31., Ahs. 3 und 64., Abs. 7 DR 1933; Eventualvorsatz oder blosse Fahrlassigkeit ? (Erw. 8). Ahus du pouvoir de punir (art. 67 CPM). Intention (art. 15., al. 2 CPM. Erreur de droit no n admise (art. 17 CPM) (cons. l). Cas de peu de gravité? (art. 67. aL 2 CPM) (eons. 3). - Lésions eorpo- relles par négligence (art. 124., eh. l CPM)., commises par un com· mandant d'unité en ordonnant une marehe en guise de punition. At .. tein te à la santé ? (eons. 4). Négligenee ? (art. 15., al. 3 CPM) (cons. 5). Cas de peu de gravité ? (cons. 6). - Coneours entre l'in- fraction de l'art. 67 CPM et celle de l'art. 72 CPM eommise par vio- lation ·du eh. 40., al. 4 RS 1933 == eh. 55 RS 1954 ? (eons. 7). - Inohservation de preseriptions de service par violation du eh. 31., al. 3 et 64., al. 7 RS 1933; dol éventuel ou négligence ? (cons. 8). Ahuso della facoltà di punire (art. 67 CPM). lntenzione (art. 15., aL 2 CPM). Ragioni insuffieienti per ammettere l"errore di diri t to (art. 17 CPM) (cons. l). - Caso poco grave ? (art. 67., al. 2 CPM) (cons. 3). - Lesioni colpose (art. 124 cif. l CPM) eommesse da un eomandante di unità con l'ordinare una mareia di punizione. Danno alia salute ? (eons. 4). - Negligenza ? (art. 15., al. 3 CP~l) (cons. 5). Caso poco grave ? (eons. 6). - Concorso fra l'art. 67 CPM., e l"art. 72 CPM in relazione alia cif. 40., al. 4 RS 1933 == cif. 55 RS 1954 (cons. 7).- lnosservanza di prescrizioni di ser .. vizio p er violazione della cif. 31., al. 3 e 64., al. 7 RS 1933; Do l us eventualis o sentpliee negligenza ? (cons. 8). In einer Rekrutenschule liessen sich Mitte August 1953 vier J(orpo· rale Unpünktlichkeiten zuschulden kommen. Der lnstruktor Hptm. T. riet dem J(ompagniekommandanten Oblt. [(., die Fehlbaren eine Nacht lang stündlich antreten zu lassen, um ihnen Pünktlichkeit zu lehren. [(.
163 Nr. 69 befolgte den Rat und befahl den vier Unteroffizieren, wiihrend einer Nacht von 2100 bis 0400 stündlich sich beim Tagesoffizier zu melden, und zwar jedesmal in einem anderen Anzug. In der Nacht vom 27./28. August 1953 führte die J(ompagnie mit Vollpackung eine Übung mit Marsch nach St. ]akob durch. Die Unter- offiziere nahmen den J(aput nicht mit, moglicherweise weil ihnen ein. Befehl des Feldweibels falsch übermittelt ·worden war. Oblt. J(. stellte ihnen daher in Aussicht, den Marsch mit der von ihm befohlenen Pak- kung wiederholen zu lassen. Am 26. September 1953 um 1830 sah [(. auf dem Glaubenberg, dass die Unteroffiziere den A-W affenrock nicht trugen, weil sie ihn in Stans gelassen hatten. Er befahl ihnen deshalb, um 2000 mit V ollpackung samt l(orpsmaterial (Gasmaske, Zelt, Schanzwerkzeug, Feldstecher, [(arten- tasche) auf der Strasse unterhalb des Lagers anzutreten, um in der l(aserne den A-W affenrock zu holen. l(pl. S., der als [(üchenchef in der Rekrutenschule noch keine grossen korperlichen Leistungen voll- bracht, insbesondere den Marsch vom 27./28. August nicht mitgemacht hatte, fragte Oblt. J(., ob er auch mit,marschieren müsse. [(. bejahte das. S. regte sich darob so auf, dass er das Abendessen nicht einnehmen konnte; er benotigte die Zeit bis 2000, um die Vollpackung zu erstellen. Zwischenverpflegung wurde keine bereitgemacht; Oblt. J(. dachte nicht daran, dass er den Unteroffizieren eine solche sollte geben lassen. Er ersuchte den Schularzt, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben, damit er erreichbar sei, und befahl ihm, die Leute bei der Rückkehr zu kon- trollieren. Um 2000 waren alle sechzehn Unteroffiziere marschbereit, darunter ausser l(pl. S. neun weitere l(orporale, die wegen verspiiteter Rückkehr von einer Rekognoszierung oder Aufregung nicht imstande gewesen tva- ren, si eh zu ver pflegen. l(. erkundigte si eh nicht, o b si e das A bendessen eingenommen hiitten. In einer Aussprache zwischen ihm und den Unter- offizieren stellte sich dann heraus, dass ihnen sein Befehl, den A-Waffen- rock auf den Glaubenberg mitzunehmen, nicht klar weitergegeben wor- den war. Um der Aussprache ein Ende zu setzen, erinnerte [(. sie an den Vorfall vom 27./28. August und erkliirte ihnen, jener Marsch werde nun wiederholt, sie hiitten statt nach Stans nach Sarnen zu marschieren, wo ihnen ein Offizier der l(ompagnie weitere Befehle erteilen we~de. Er liess sie abmarschieren, und zwar mit ihnen ausser l(pl. S. auch drei andere, die den Marsch nach St. ]akob nicht mitgem.acht hatten. Er schickte ihnen einen Leutnant mit dem Motorrad nach, um ihnen in Sarnen den Befehl zu erteilen, nach dem Glaubenberg zurückzukehren, und sie auf dem Marsch zu kontrollieren. Er wies ihn an, das Schulbüro anzurufen, wenn unterwegs der Arzt beansprucht werden sollte. Der Marsch erstreckte sich über 24 km und 1000 m Hohenunter-
Nr. 69 164 schied und dauerte bis gegen 0530 des 27. September. Bei der Rückkehr waren die Unteroffiziere ermattet. J(pl. S. spürte schon kurz vor der Ankunft in Sarnen Beschwerden im Magen und J(opf. Auf dem Rück- weg mussten ihm l(ameraden den Sack und spiiter auch den J(arabiner tragen und ihn wiihrend des Marsches stützen. S. trank wie andere wie- derholt Wasser. Er ass eine Notportion. Am Morgen des 27. September trat er nicht an. Er war bliisser als getvohnlich, machte einen miiden, apathischen Eindruck, hatte 120 Puls und 37,2° Temperatur. Er klagte über Schwiichen, Schtvindel, f(opfweh und Mangel an Esslust. Beide Schuliirzte waren der Ansicht, dass er durch Überanstrengung auf dem 1l!Jarsch in einen mittelschweren Erscho pfungszustand verfallen sei. S. litt ausserdem wiihrend etwa ztvei Tagen an einer leichten Gastroente- ritis. Major R. als iirztlicher Sachverstiindiger ist der Meinung, S. sei durch den Marsch objektiv ernstlich gefiihrdet worden, weil J(reislauf- storungen mit J(ollaps hiitten eintreten konnen; die Folgen des Marsches hiitten für ihn allenfalls lebensgefiihrlich werden konnen. Das Divisionsgericht erkliirte Oblt. [(. schuldig der Überschreitung der Strafgewalt, begangen durch Anordnung des Marsches vom 26./27. September, der fahrliissigen J(orperverletzung gegenüber l(pl. S. und der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, begangen durch die Anord- nung und Ausgestaltung des Marsches dadurch, dass er die zur W ahrung der Autoritiit der Unteroffiziere erlassenen Ziffern 31 Abs. 3 und 64 Abs. 7 DR 1933 wenigstens mit Eventualvorsatz verletzt habe. Von der Anklage der überschreitung der Strafgewalt, begangen Mitte Augz1rst 1953 gegenüber vier l(orporalen, sprach es ihn mangels Vorsatzes frei; es tviirdigte das betreffende V erhalten des Angeklagten als Disziplinar- fehler nach Art. 180 MStG und sah darin einen Straferhohungsgrund ge- miiss Art. 44 MStG.
l. N a eh Art. 67 MStG vergeht si eh, wer die ihm zustehende Diszi- plinarstraf gewalt überschreitet. Das Divisionsgericht nimn1t an, d er Beschwerdeführer habe das Mitte August 1953 objektiv mit seiner misin- nigen « Meldeübung » getan, welche die vier Unteroffiziere zur Pünkt- lichkeit habe erziehen sollen; denn di e Straf gewalt werde au eh inuner dann überschritten, wenn gesetzwidrige Disziplinarstrafen verhangt werden. Dagegen verneint es clen Vorsatz., weil der Beschwerdeführer im wesentlichen nur nach dem Rat des l(ompagnieihstruktors gehanclelt habe und daher habe annehmen dürfen, dass das., was dieser ihm sage, « zulassig sei oder doch wenigstens ~'so gemache' werde und es sich also dabei um ein erlaubtes üben und Erziehen zur Pünktlichkeit hand- le ». Das Divisionsgericht fahrt fort, dem Beschwerdeführer habe aber bei seinen personlichen Fahigkeiten und der seinem Bildungsgang ent- sprechenden personlichen Einsicht kiar sein oder es hatte ihm doch hei
165 Nr. 69 Anwendung der gehõrigen Sorgfalt zum Bewusstsein kommen müssen., dass er objektiv die Straf gewalt überschritt; die Meinungsausserung des Hptm. T. schliesse das nicht aus., denn sie sei ein blosser Rat gewesen., der den Beschwerdeführer nicltt jeder eigenen überlegun,g entbunden habe; ·der Beschwerdeführer habe somit die Strafgewalt fahrlassig über- schritten nnd damit einen Disziplinarfehler begangen. Der Beschwerdeführer sieht in diesem V orwurf eine V erletztmg des Strafgesetzes., weil er sich als nicht fertig ausgehildeter l(ompagniekom- mandant auf den Rat seines Lehrers Hptm. T. hahe verlassen dürfen., also nicht Jahrlassig gehandelt habe. Im Ergebnis., aber nicht in der Begründung., ist dem Bescltwerde- führer beizupflichten. Ein Disziplinarfehler liegt nicht vor., aber nicht . weil siclt der Beschwerdeführer auf den Rat des Hptm. T. hatte verlas- sen dürfen., sondem weil er in Wirklichkeit die Strafgewalt bewusst und gewollt überschritten hat un d daher wegen vorsatzlicher V erletzung des Art. 67 MStG hatte bestraft werden sollen. Es ist ein Widerspruch., in der Massregelung der vier Unteroffiziere ohjektiv eine überschreittmg der Strafgewalt zu sehen., unter den vorliegenden Urnstanden aber den Vorsatz des Taters zu verneinen. Der Beschwerdeführer handelte vor- satzlich., weil er das schikanõse nachtliche wiederh.olte w echseln des Anzuges und Antreten der Unteroffiziere im Bewusstsein., dass es keine übung., sondern eine für vorgekommene Unpünktlichkeiten verhangte Sanktion - die freilich wie jede Disziplinarstrafe nebenbei auch er- zieherisch wirken sollte - bewusst lmd gewollt anordnete. Daran ist nicht zu zweifeln., denn dass er die Tat mit getrübtem oder aufgehobe- nem Bewusstsein oder nicht aus freien1 Willen begangen habe., hat er selber nie behauptet. Wenn er siclt wegen des Rates des Hptm. T. für berechtigt gehalten haben sollte., -so vorzugehen., ware das ein Umstand., der den V orsatz nicht ausgeschlossen hatte, sondern unter dern Gesichts- punkt des Rechtsirrtums (Art. 17 MStG) zu würdigen gewesen ware., wohei freilich angesichts der klaren Umschreibung der zulassigen Diszi- plinarstrafen und der Disziplinarstrafgewalt in Art. 184-202 MStG lmd Ziff. 38 ff. DR 1933 und der militarischen Au~bildung des Beschwer- deführers., die sich aucl1 hierauf erstreckt haben ntusste., in1 erwal1.nten Rate unmõglich ein zureichender Grund zur Rech.tfertigung des be- ltaupteten lrrtums hatte gesehen werden kõnnen., sondern sich der Unter- suchungsrichter im Gegenteillúitte fragen sollen., ob das Verfahren nicht gegen Hptn1. T. wegen Anstiftung zur üherschreitung der Strafgewalt auszudehnen sei. Da der Beschwer.deführer vom V ergehen des Art. 67 MStG in Punkt l a der Anklageschrift freigesprochen worden ist und der Au- ditor keine l(assationsbeschwerde erhoben hat., muss es indessen bei der vorinstanzlichen Würdigung der Tat sein Bewenden haben. Da das Urteil
Nr. 69 166 aus einem anderen Grunde aufzuhehen ist (unten Ziff. 8), hat ihr das l(assationsgericht hei der Neuausfallung der Strafe unter dem Gesichts- punkt des Art. 44 MStG als eines die militarische Führung des Beschwer- deführers trübenden Umstandes Rechnung zu tragen.
3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die von ihm begangene üherschreitung der Strafgewalt kein leichter Fali, schon des- halb nicht, weil die unerlaubte Disziplinarmassnahme sich gegen alle Unteroffiziere der l(ompagnie richtete und damit auch gegen das V erbot der l(ollektivstrafen (Ziff. 41, Abs. 7 DR) verstiess. Sie erfasste sogar den l(üchenchef und andere Unteroffiziere, die am Marsch nacl1 St. J akoh nicht teilgenommen hatten und denen gegenüher daher zum vornherein kein Grund zur Massregelung wegen Nichtmitnahme des l(aputes be- stand. Es hat sich überdies der Beschwerdeführer in keiner W eise um die V erpflegung der Lente gekümmert, auch ni eh t für zureichende arzt- liche Betreutmg gesorgt, ja nicht einmal persõnlich die Lente begleitet oder durch einen anderen Offizier zu Fuss begleiten lassen, sondern sich schlafen gelegt und ist hei ihrer Rückkehr liegen gehlieben. Dazu kommt, dass ein Vorgesetzter den Beschwerdeführer kurz vor der Tat auf die üherschreitung der Strafgewalt durch einen anderen l(ompa- gniekomnlandanten der Rekrutenschule aufmerksam gemacht und ihm ausdrücklich jede reglementswidrige Strafe verboten hatte.
4. Gegen die Verurteilung wegen fahrlassiger l(õrperverletzung wendet der Beschwerdeführer ein, l(pl. S. sei durch den Marsch nicht an seiner Gesundheit geschadigt worden. Soweit er diese Rüge damit begründet, die Beteiligten hatten die Einwirkungen des Marsches auf S. « el1er in einem scpwarzeren Tone gemalt », als sie sich einem unbeteiligten Beobachter gezeigt hatten, ist auf seine Ausführungen nicht einzutreten, da das l(assationsgericht an die Beweiswürdigung des Divisionsgerichtes, die der Beschwerdeführer mit Recht nicht als willkürlich hinstellt, gebunden ist und deshalb da- von auszugehen 4at, dass der Marsch l(pl. S. in den von den Schularzten festgestellten tmd von JVIajor R. in der Hauptverhandlung hegutachteten Z ustand versetzt ha t. In diesem Zustande aber hat die Vorinstanz mit Recht eine Schadi- gung der Gesundheit gesehen. l(pl. S. war nicht hloss stark ermüdet, « angeschlagen », 'vie der Beschwerdeführer sagt, sondern in einem Zu- stande mittelschwerer Erschõpfung, der ihm l(opfweh und Schwindel- gefühle verursachte, die Esslust nahm und ihn tmterwegs der Gefahr von J(reislaufstõrungen mit l(ollaps aussetzte, ja sogar sein Lehen in Gefahr hringen konnte. Gewiss gilt Art. 124 MStG n ur di e ta tsachlich einge- tretenen, nicht auch die bloss mõglichen Folgen ab. Der tatsachliche Zu- stand, in dem sich l(pl. S. auf dem Marsche und nacl1 Beendigung des- selhen befand, ist jedoch vom Sachverstandigen tmd dem Gerichte mit
167 Nr. 69 Recht unter anderem nach den bloss moglichen Folgen, die hãtten ein- treten konnen, umschriehen tmd gewürdigt worden; sie hilden den Mass- stah für den Grad der Erschopfung, in der sich l(pl. S. hefand. Uner- heblich ist sodann, dass S. nicht das l(rankenzimmer hüten musste und dass er si eh verhãltnismãssig r as eh erholte; d er Marsch hatte ihn nichts- destoweniger in einem G rade korperlich mitgenommen, dass der V er- gleich des Beschwerdeführers mit geringfügigen Einwirkungen, z. B. Fusshlasen, kleinen Ritzungen der Haut usw., wie sie als Folgen des Militãrdienstes ohne weiteres in l(auf genommen werden müssen, ohne dass Art. 124 MStG zutrãfe, nicht standhãlt. Dass der Tathestand dieser Bestimmung llier ohjektiv nicht erfüllt sei, lãsst sich auch nicht mit dem Hinweis darauf hegründen, dass in dem vom Militãrkassationsgericht am 15. Juli 1952 heurteilten Falle M. (MI(GE 6 Nr. 20) gewisse Offi- ziersschüler durch Marschleistungen schwerer gescl1adigt worden waren. Dass diese Schadigungen als l(orperverletzungen gewürdigt wurden, schliesst nicht aus, im vorliegenden Falle auch auf die leichtere Schadi- gung des l(pl. S. Art. 124 MStG anzuwenden.
5. Das Divisionsgericht führt die Schãdigung der Gesundheit des l(pl. S. namentlich darauf zurück, dass dieser den Marsch ohne genü- gende korperliche Ertüchtigung antreten musste, heim Ahmarsch nicht verpflegt war, keine Zwischenverpflegung hei sich hatte und unterwegs nicht arztlich kontrolliert wurde. Der Beschwerdeführer hestreitet diese Ursachen nicht, macht jedoch geltend, er sei dafür nicht verantwortlich, verdiene also den V orwurf f ahrlassigen V erhaltens ni eh t. Auch diese Rüge hãlt nicht stand. Der Beschwerdeführer wusste, dass l(pl. S. den Marsch mitmachte, er hat ihm ja selbst ausdrücklich be f ohlen, d ar an teilzunelnnen. Er ha t te si eh daher z u f ragen, ob di ese r Unteroffizier zu der grossen Anstrengung, die er ihm zumutete, in gleicher Weise korperlich vorbereitet war wie die ührigen. Mit einiger üherlegung hatte er sich sagen sollen, dass das nicht der Fali sei, und zwar schon deshalb nicht, weil S. den l(üchendienst hesorgte, der ihn für Marschleistungen in keiner W eise ertüchtigen konnte, dann aher auch deshalb nicht, weil dieser Unteroffizier den Marsch nach St. J akoh nicht mitgemacht und anlãsslich der V erlegung auf den Glaubenherg den Traktor benützt hatte. Sollte der Beschwerdeführer das nicht mehr in Erinnerung gehabt haben, so hatte er sich durch Befragung des l(pl. S. aufklaren lassen konnen und sollen. Desgleichen war er verpflichtet, sich vor dem Abmarsch der Unteroffiziere zu überzeugen oder durch einen Subalternoffizier feststellen zu lassen (vgl. Ziff. 77 DR), ob jeder ord- nungsgemass verpflegt war. Die Vermutung, dass das moglicherweise nicht der Fali sei, lag nicht derart fern, dass dem Beschwerdefül1rer aus seiner Unterlassung kein Vorwurf gemacht werden konnte; denn einige Unteroffiziere waren verspãtet von einer am Nachmittag durchgeführten
Nr. 69 168 Erknndung an den Standort der l(ompagnie zuriickgekehrt., und alle hatten sich in verhaltnismassig kurzer Zeit marschbereit zu machen. Auch die Annahme., dass der eine oder andere aus lauter Aufregung oh der unzulassigen Disziplinarmassnahme sich nicht richtig verpflege., war nicht von der Hand zu weisen. Unerheblich ist., ob der Bechwerde- fiihrer hatte hedenken sollen., dass auch gerade der I(iichenchef nicht ge~ gessen hahe. Es genügt., dass die Unterlassung der I(ontrolle im ganzen pflichtwidrig war lmd ihre Vornahme in der For1n einer einfachen Be- fragnng vor dem Abmarsch dem Beschwerdeführer den Sachverhalt auf- gedeckt hatte. Vorsicht war umsomehr am Platze., als der neunstündige Marsch., der sich über 24 km und 1000 m Hohenunterschied erstreckte., erhehliche Anforderungen an die Leistungsfal1igkeit der Teilnehmer stellte. Geradezu liederlich war es., sie den Marsch ohne Zwischenver- pflegung antreten z u lassen. Dass jeder eine N otportion hei si eh hatte und I(pl. S. denn auch die seine schliesslich ass., entschuldigt den Be- schwerdefiihrer ni eh t; er hatte bedenken sollen., dass die N otportion nur für wirkliche Notfalle bestimmt \var und daher von den Unteroffi- zieren nicht gegessen würde., wenn sie nicht hereits im Zustande der Er- schopfung waren. Auch der Umstand., dass der Beschwerdeführer die l(olonne nicht von einem Arzte begleiten liess., sondern eine arztliche I(ontrolle erst für den Schluss des Marsches vorsah., gereicht ihm zum Vorwurf. Mit der Moglichkeit der Erschopflmg war wahrend., nicht erst nach Beendigung des Marsches zu rechnen. Dass in Sarnen ZiviHirzte wohnen., Spital und Ambulanzen vorhanden sind., war kein Grund., die Unteroffiziere unterwegs ni eh t arztlich betreuen zu lassen; der Be- schwerdeführer durfte nicht annehmen., dass seine Untergebenen in Sar- nen mitten in der Nacht ungel1eissen einen Zivilarzt aufsuchen würden., un1soweniger., als mit Erschopfungen weniger auf dem Hinmarsch als auf dem Rückweg na eh dem Glauhenberg zu rechnen war. Auch die W ei- sung., dass das Schulbüro angerufen werden konne., wenn unterwegs ein Arzt benotigt werde., genügte nicht. Diese Anforderung arztlicher Hilfe konnte Gesundheitsschadigungen nicht zuvorkommen., sondern war ge- dacht für den Fali., dass Schadig-..mgen bereits eingetreten seien.
6. Unbegründet ist sodann die Rüge des Beschwerdeführers., die fahr- lassige l(orperverletzung sei als leichter Fali zu würdigen und daher nach Art. 124 Ziff. l Ahs. 2 MStG hloss disziplinarisch zu ahnden. Scl1.on objektiv liegt kein leichter Fali vor., da die gesundheitliche Schadigung des l(pl. S. zu l(reislaufstorungen und l(ollaps., ja zun1 Tode hatte füh- ren konnen. Aucl1 die subjektiven Umstande rechtfertigen nicht eine bloss disziplinarische Erlediglmg. Der Beschwerdeführer liess sich die Unvorsichtigkeit bei der Durchführung einer rechtswidrigen Massrege- lung der Unteroffiziere zuschulden kommen. Dabei verging er sich mehr- fach gegen die Pflichten eines un1 das Wohl seiner Untergehenen be-
169 Nr. 69 sorgten Einl1eitskommandanten. Sein V erschulden ist tunso schwerer, als er von den Unteroffizieren hochste Pflichterfüllung verlangte und er daher allen Grund gehabt hatte, auch gegenüber sich selher in der Erfüllung seiner Pflichten streng zu sein.
7. In den Erwagungen zum Vorwurf der Nichthefolgung von Dienst- vorschriften, begangen im Sinne von Ziffer 4 a der Anklageschrift, fül1rt da,s Divisionsgericht aus, ausser den Ziffern 31, Ahs. 3 und 64, Ahs. 7 DR, auf die sich die Anklage herufe, konne auch Art. 40, Abs. 4 DR herange- zogen werden. Nach dieser Bestimmung ist die Mehrbelastung nach- Hissiger Untergehener mit dienstlichen Arbeiten als Erziehungsmittel er- laubt, jedoch die Erziehung durch dienstlich nicht notwendige Arheiten, weil sie als Schikane wirkt, nicht zulassig und auch die Erziehung gan- zer Ahteilungen durch Mehrbelasttmg mit Arbeit ausdrücklich verhoten. Mit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Anordnung des Strafmarsches durcl1 die Bestrafung nach Art. 67 MStG abgegolten werde und daher ni eh t auch no eh als V erletzung von Ziff. 40, Ahs. 4 DR nach Art. 72 MStG bestraft werden dürfe. Allein er ühersieht, dass das Divisionsgericht im Urteilsspruch auf Ziff. 40, Abs. 4 DR nicht Bezug genommen"J sondern den Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften nur '« im Sinne von Ziffer 4 a der Anklageschrift » schuldig erklart, ih_n also in diesem Punkte doch hloss wegen Miss- achtung der Ziffern 31, Ahs. 3 und 64, Abs. 7 DR bestraft l1at. Es hesteht daher kein Grund, das Urteil wegen der Bezugnahme auf Ziff. 40, Ahs. 4 DR in den Erwagungen aufzuhehen.
8. Ziff. 31, Abs. 3 DR erklart die Hebung und Festigtmg der Autori- tat de r Unteroffiziere als eine wichtige Auf gahe der Vorgesetzten aller Grade, hesonders der Einheitskommandanten. Ziff. 64, Abs. 7 DR sodann hestimmt, dass die Autoritat des Unteroffiziers, sein Selbstbewusstsein und seine Dienstfreudigkeit mit allen Mitteln zu hehen seien; Miss- trauen, Bevormundung und niederdrückende Behandlung machten ihn zum V orgesetzten unfahig. Zu Unrecht siel1t der Beschwerdeführer in diesen Bestimmungen blosse Anleitungen für die Ausbildungsarbeit der Vorgesetzten, unver- bindliche I_Jehrsatze, d er en Missachtung Straf e ni eh t na eh sicl1 ziehen dürfe. W er als Vorgesetzter bewusst un d gewollt na eh anderen Grund- satzen handelt, d. h. die Autoritat~ das Selbsthewusstsein und die Dienst- freudigkeit des Unteroffiziers vorsatzlich untergrabt, vergeht sich gegen die genannten Vorscl1riften und ist nacl1 Art. 72 MStG zu bestrafen. Wie jedoch der Beschwerdeführer mit Recht geltend macht., ist nicht erstellt, dass er durcl1 die Anordnung des Strafmarsches die Auto- ritat der Unteroffiziere vorsatzlich tmtergraben habe. Es steht fest., dass er die l(orporale etwas entfernt vom Lager der l(ompagnie antreten