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Nr. 68
Griinden hat seither auch der bürgerliche Strafrichter von V erwahrtmg
ahgesehen., un'd es hãtte allermindestens das rechtskraftige Ergebnis des
hürgerlichen Strafverfahrens abgewartet werden n1Üssen., bevor man an
seinen Entscheid derart weitgehende Folgen geknüpft hatte.
(24. Mai 1954, H. e. D. G. 5)
68.
Zureichende Gründe zur Annahme, der Eintritt in fremden
l\'iilitardienst sei erlauht ? (Art. 17, 94 MStG).
Service militaire étranger. Erreur de droit? (art. 17,94 CPM).
Servizio straniero: errore di diritto (ragioni sufficienti per
credere che l'arruolamento fosse lecito) ? (art. 17, 94 CPM).
Der Beschwerdeführer macht geltend., Art. 17 MStG sei verletzt,
\Veil ihm das Divisionsgericht den behaupteten Rechtsirrtum nicht zugute
gehalten habe. Gewiss kanu aus dem Bestehen einer Rekrutenschule und
der Leistung von Aktivdienst durch den Beschwerdeführer unmoglich
geschlossen werden, er habe gewusst, dass aucl1 ein Ersatzpflichtiger
nicht ohne Bewilligung des Bundesrates in fremden Militardienst eintre-
ten dürfe; denn im Dienste pflegt der W ehrmann n ur darüber unter-
richtet zu werden., was er als Dienstpflichtiger zu t1m und zu unterlassen
l1at., nicht auch darüher., was den Ersatzpflichtigen gestattet und was
ihnen verhoten ist. Es fehlen Anhaltspunkte dafür., dass in den vom Be-
schwerdeführer geleisteten Diensten gesagt worden sei., auch ein Ersatz-
pflichtiger dürfe nicht in fremden Militardienst eintreten. Ist demnach
1noglich., dass der Beschwe~deführer geglaubt hat., er brauche keine Be-
'"""illigung des Bundesrates, um in die Fremdenlegion einzutreten., so ver-
Inag er aber doch keinen zureichenden Grund im Sinne des Art. 17 MStG
geltend zu n1achen., der diesen Irrtum entschuldigen konnte. Er be-
h.auptet nicht., dass er z. B. durch einen missverstandlichen Gesetzestext
o d er e ine f alsche Rechtsauskunft irregeführt worden sei, sondern beruft
sich einfach darauf., dass er der Meinung gewesen sei., der Ausschluss aus
der Arn1ee stelle ilnn den Eintritt in fremden Militardienst frei. Auf
di ese personliche Auff assung durfte er si eh ni eh t v er lassen. De r Eintritt
in fremden Militardienst ist für Schweizer etwas so Aussergewohnliches.,
dass er an der Richtigkeit seiner Auffassung hatte zweifeln und sich
daher hatte erkundigen sollen., ob sie standhalte. Die Erkundigung war
ihm auch noch mõglich 1md zuzumuten., als er sich schon in Frankreich
hefand. Er hatte sich an das zustandige Schweizerkonsulat oder brief-
lich an eine Behorde in der Schweiz, z. B. an einen Sektionschef., wenden
kõnnen.
(24. Mai 1954, L. e. D. G. 5)