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Nr. 61 138 Ankunft beim l(onsulat anzumelden haben. Das Militarkassationsgericht ist denn auch schon in dem in MICGE 5 Nr. 119 veroffentlichten Falle davon ausgegangen, dass die Anklage der Nichtbefolgung von Art. 33, Abs. l und 10 IContr. Vo. mit dem Nachweis, dass der Meldepflichtige schon bei der Ausreise aus der Schweiz die Absicht gehaht habe, mehr als drei Monate im Ausland zu bleihen, stehe und falle. Wer mit dieser Ahsicht die Schweiz verlasst, ohne Auslandsurlauh eingeholt und ohne si eh abgemeldet zu hahen, vollendet das V ergehen des Art. 72 MStG bei der überschreitung der Grenze, nicht erst mit drei Monaten Auslan'ds- aufenthalt. Das Vergehen hleiht hegangen, und zwar als vollendetes, auch wenn der Tater vor dem Ablauf dieser Zeit in die Schweiz zurück- kehrt. Unter dem Gesichtspunkt des ohjektiven Tatbestandes ware daher die ICassationsheschwerde begründet. Denn dass M. hei der Aus- reise aus der Schweiz die Ahsicht gehabt habe, mehr als drei Monate im Ausland zu bleihen, ist ihm in der Anklage durch die W orte « für die Dauer von mel1r als drei Monaten ins Ausland begehen hat» vorge- worfen worden und l1at er vor dem Divisionsgericht zugegeben.
3. Dagegen fehlt es am subjektiven Tatbestand der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften. Das Divisionsgericht stellt f est, das s M. sich nicht hewusst war, dass er hatte Auslandsurlaub einholen sollen. Da die Ausführungen des Aúditors diese Feststellung nicht als will- kürlich erscheinen lassen, was der Beschwerdeführer denn auch nicht hehauptet, bindet sie das l(assationsgericht. Sie schliesst den V orsatz des Angeklagten aus, denn wer die ihm durch eine Dienstvorschrift auf- erlegte Pflicht nicl1t kennt, übertritt die Dienstvorschrift nicht bewusst. Fahrlassige Begehung aher genügt zur Anwendung des Art. 72 MStG nicht. Daher stellt sich die vom Divisionsgericht und vom Auditor erwo- gene Frage nicht., ob der Fali im Sinne des Art. 72, Ziff. l, Ahs. 2 MStG bloss leicht sei. Es hleiht dahei, dass hloss ein Disziplinarfehler nach Art. 180 MStG vorliegt, wie ihn das Divisionsgericht bei der Zumessung de r Straf e berücksichtigt hat. (23. Februar 1954, Auditor e. D. G. 6 i. S. M.) 61. Fahrlassigkeit eines mit dem Zusammensetzen der Munition hetrauten Leiters eines Demonstrationsschiessens; Adaquanz des l{ausalzusamntenhanges (Art. 15~ Ahs. 3~ 73, 120., 124 MStG). Négligence du commandant d'un tir de démonstration., respon- sable de la préparation de la munition; causalité adéquate (art. 15, al. 3, 73, 120, 124 CPM).
139 Nr. 61 Negligenza del comandante d'un tiro di dimostrazione, re· sponsabile della preparazione della munizione; valida continuità del rapporto da causa ad effetto (art. 15, al. 3, 73, 120, 124 CPM). L t. A. hat te am 30. A pril 1953 in ei ne r Rekrutenschule erstmals e in Demonstrationsschiessen mit Hohlpanzergranatraketen zu leiten. An- trieb und Geschoss waren der Truppe aus Sicherheitsgründen getrennt geliefert worden. Um die Rakete zum Schuss bereit zu machen, musste die Sprengkapsel in das Geschoss eingesetzt, der Schliesszapfen einge- schraubt und der Antrieb mit dem Geschoss zusammengeschraubt wer- den. Das Merkblatt, das solcher Munition sonst beilag und auf dem hervorgehoben war, dass das Geschoss beim Fehlen des Schliesszapfens im Rohr krepieren konne, fehlte aus unabgekliirten Gründen in der Verpackung der Geschosse. lm Reglement war auf diese Anleitung ver- wiesen, doch unterliess Lt. A., seine mangelnden [(enntnisse durch Stu- dium des Reglements zu ergiinzen und dem Merkblatt nachzuforschen. Er schraubte den Schliesszapfen nicht ein. Das Geschoss explodierte da- her im Raketenrohr und zerstorte es. Die beiden Schützen wurden ge- totet und verschiedene andere W ehrmiinner verletzt. Das Divisionsge- richt verurteilte L t. A. wegen fahrliissiger T o tun g, fahrliissiger l(orper- verletzung und fahrliissiger V erschleuderung von Material. Zur Hauptsache macht der Beschwerdeführer gegen das angefoch- tene Urteil die Verletzung des gesetzlichen Fahrlassigkeitsbegriffes gel- tend. Er führt aus, 1nan l1ahe von Lt. A. auf Seltisberg n1it dem Zusam- mensetzen der Rak. etwas verlangt, das über den Rahn1en der in unserer Annee hisher üblichen Aushildung hinausgegangen sei. Man hatte ihm olme besondere sorgfaltige lnstruktion und derart überraschend das Zusan1mensetzen der Rak. gar nicht zumuten dürfen. Das Reglement sei bezüglich Zusammensetzen sehr zurückhaltend. Man habe darin absicht- lich nicht deutlicher werden wollen. Mit Ziff. 21 Rak.-Reglement habe man sich gar nicht an die Trp. wenden, ja ihr das Zusammensetzen gar nicht anvertrauen wollen. Hiezu bemerkt der Auditor, dass vom Divisionsgericht dem Re- kurrenten gar nicht zugemutet worden sei, von sich aus und allein schon bei blosser Lektüre des Rak.-Reglementes die l(inderkrankheiten und ganz aussergewohnlichen Gefahren eines in der Entwicklung begriffe- nen Geschosses zu erkennen lmd vorauszusehen. In Wirklichkeit habe das Divisionsgericht ihm nur die üherlegung zuge1nutet., dass er ohne l(enntnisse und lnstruktion über die l(riegsmunition die Rak. nicht nach eigenem Gutdünken zusammensetzen und dabei kurzerhand an- nehmen dürfe, der Scl1liesszapfen sei wegzulassen.
Nr. 61 140 Auch diese überlegungen treffen zu. Der Beschwerdeführer war . verpflichtet, sich üher die Zusammensetzung der Rak. genau zu orien- tieren un d ni eh t einf a eh von si eh aus z u handeln, ohne si eh er zu sein, dass alles in Ordnung war. Wenn ferner die Beschwerdeschrift ausführt, dass es zu weit gehe, wenn man Lt. A. zumute, er hatte hei genügender Willensanstrengung aus dem Rak.-Reglement den eingetretenen Unfall voraussehen konnen, wahrend nach der Auffassung hohernorts das Re- glement allein nicht genügt habe und zusatzliche Instruktionen notig waren, so ist hierüber zu sagen, dass das Urteil Lt. A. dies nicht zuge- mutet, sondern nur hervorgehoben hat, dass bei pflichtgen1asser Vor- sicht die mit dem Rak.-Rohrschiessen verbundene Gefahr ohne weiteres ohjektiv erkennhar gewesen ware und ihn zur Vorsicht hatte mahnen sollen. Die Unterlassung von Rückfragen oder nochmaliges genaues Stu- dium des Reglementes und die leichtsinnige Behandlung einer ihm nicht gu t bekannten gefahrlichen W affe w ar pflichtwidrig und nnvorsichtig. Der Beschwerdeführer setzt sich weiter mit dem Fehlen des Merk- hlattes auseinander. Er findet den Ernst, mit welchem die Vorinstanz die Frage des V erschuldens geprüft habe, zwar anerkennenswert, be- hauptet aher, dass sie mit ihren Anforderungen an die Sorgfalts- und lnformationspflicht zu weit gegangen sei. Dass sicl1 Lt. A. nie um das Merkblatt gekü1nmert hat, entspricht der W ahrheit. Das Gericht hat aber diesem Fehler und diesem Sichnicht- kümnlern keine besondere Bedeutung beigemessen. Hatte der Rekurrent nur die Anweisung von Ziff. 21 des Reglementes gelesen und befolgt oder sicl1 die dort beschriebene Manipulation vom J(p. Kdt. oder lnstr. Of. zeigen lassen, so hatte er zwar immer nocl1 .nicht gewusst, was hei W eglassen des Schliesszapfens zu riskieren ist; aber er hatte dann den Schliesszapfen nicht weggelassen lmd damit den Unfall verhütet. Dass er sich sicher fühlte, ist ihm vorzuwerfen, nicht dass er die Bedeutung und Funktionen des Schliesszapfens nicht kannte. Dass das Merkblatt der Verpackung nicht heilag, ist zwar bedauerlich, aber durcl1 diese Unterlassung wird ein Verschulden des Rekurrenten nicht ausgeschlos- sen. Aus den Aussagen von Oberstbrig. B., welcher erkHirt hat, dass die J(onstruktion mit dem Schliesszapfen eine aussergewohnlich gefãhrliche sei, dass man zur Meinung kommen konne, der Schliesszapfen gehore weg lilld dass ein technisch Ungebildeter bein1 W eglassen des Schliess- zapfens nicht mit einer Gefahr rechnen konne, zieht der Beschwerde- führer d en Schluss, man konne L t. A. deswegen kein V erscl1ulden zur Last legen, weil er durch das Nichteinscl1rauben des Schliesszapfens die Moglichkeit einer todlichen Gefahr nicht vorausgesehen habe. Auf dem Seltisberg sei das erste Mal eine l(riegsrakete im Rohr krepiert. 30 l(riegsrak. der III. J(onstruktion und sogar 6 der II. l(onstruktion hatten
141 Nr. 61 auch olme Schliesszapfen keine Rohrkrepierer ergehen. Der Unfall sei in diesem Sinne daher erst- und einmalig, so dass nicht hehauptet werden konne, ein Rohrkrepieren zufolge Weglassens des Schliesszapfens ent- spreche allgemeiner menschlicher Erfahrung. Das Urteil hat dies jedoch auch gar nicht hehauptet, es hat ledig- lich ausgeführt, dass zur allgemeinen Lehenserfahrung insbesondere eines Offiziers das Wissen darüber gehõre, dass der Umgang mit W affen und Munition gefahrlich sei imd dass sich in casu diese Erkennharkeit auch noch aus andern im Urteil einzeln aufgezal1lten Umstanden ergeben hahe. Ferner kritisiert der Rekurrent die Anlag~ und Durchführung der Demonstration VOlll 30. April 1953. Die übung sei ungenügend vorw hereitet gewesen und es hatte Unsicherheit bestanden. Sogar am Vor- mittag des hewussten Tages sei anfanglich nocl1 ungewiss gewesen, wer die zwei Rak. zu verschiessen hatte. Praktisch hatte Lt. A. nichts anw deres zu tnn gehabt, als zwei Mann zu bestimmen. Das Schiessen selbst sei nicht unter seiner Leitung gestanden. Im übrigen habe Hptm. H. dem Beschwerdeführer erst kurz vor der übung die Rak. gezeigt und ihm keine Zeit zmn überlegen gelassen. Seine Instruktionen seien überdies irreführend und unvollstandig gewesen, indem er lediglich die Notwendigkeit des Einsetzens der Sprengkapsel betont, jedoch vom Schliesszapfen gar nichts gesagt hatte. Dadurch sei Lt. A. von der Be- deutung des Schliesszapfens nicht nur abgelenkt., sondern gegenteils in den falschen Glauben versetzt worden., der Schliesszapfen gehore weg. Die Vorinstanz ühersel1e sodann., dass Hptm. H. für die Bereitstellung von Material und Munition verantwortlich gewesen sei und dass dessen unzuUingliche und falsche Instruktion das weitere Handeln des Lt. A. ausschlagend bestin1n1t habe. Bei dieser ungenügenden lnstruktion sei daher der lrrtum des L t. A . ., veranlasst oder bestarkt durch das V er hal w ten eines Vorgesetzten., verstandlicl1 und entschuldbar. Hiezu ist mit dem Auditor in dessen V ernehmlasstmg zu sagen., dass Hptm. H. mit der Rak.-Rohrdemonstration nichts zu tun hatte. Nach den verbindlichen tatsachlichen Feststellungen des Divisionsgerichts zeigte er Lt. A. die Munition. Er wollte dem Beschwerdeführer lediglich das Einsetzen der Sprengkapsel vordemonstrieren., ohne das Geschoss schussfertig zu machen. Von einer lnstruktion kann keine Rede sein., war es doch auch nicht seine Sache., da die Rak.-Rohrdemonstration unter der Leitung von Major S. stand. Lt. A. stellte ihm auch keine Fragen. Die Ãusserungen von Hptm. H. hatten also hõchstens dem Rekur- renten vor Augen führen sollen., dass das Zusammensetzen nicht selbst- verstandlich und nicht ohne besondere Instruktion durchführbar sei. Es hatte ihn warnen und zu erhõhter Vorsicht veranlassen sollen., niemals ihn aher in Sicherheit wiegen dürfen.
Nr. 61 142 Aucl1 der Vorwurf des l(assationskUigers, die l(do.-Verhaltnisse am Unfallort seien unklar gewesen und man hahe ihn nicht mit aller Deut- lichkeit für das Zusammensetzen der Rak. verantwortlich gemacht, kann nicht gehort werden, sowenig wie die Behauptlmg, die V orinstanz habe dieser Frage zu wenig Beachtung geschenkt. Es steht fest, dass der Rekurrent von Major S. mit der Durchfüh- rung des Rak.-Rohrschiessens beauftragt wurde. Hiezu gehorte auch das Schussbereitmachen der Munition. Dass er darüber auch gar nicht im Zweifel war, zeigt die Tatsache, dass er die Munition ein erstes Mal sogar aus eigenem Antrieb zusammensetzte. Hatte er hierüber Zweifel gehaht, so ware es seine Pflicht gewesen, Rückfrage zu halten. Auch die Bemerkung des Rekurrenten, dass die Munition zweck- massiger, statt durch ihn, im Magazin zusammengesetzt worden ware und dass der Schulkdt. auf die besonderen Gefahren des Zusammen- setzens hatte l1inweisen sollen, berührt di e ihm zumutbare Sorgf alts- pflicht in keiner W eise. Der Rekurrent übersieht, dass das V erhalten des Taters durchaus nicht die einzige Voraussetzung des Erfolges zu sein braucht und dass somit, wenn, wie hier, Dritte ebenfalls ein Ver- schulden trifft, eine F ahrlassigkeit des Rekurrenten dennoch rnogli<;h und durch die Vorinstanz mit guten Gründen bejaht worden ist. Diesen üherlegungen ist beizupflichten, denn ohne l(onsultation des Regle- mentes oder Befragung eines instruierten Offiziers durfte Lt. A. nicht sicher sein, al les richtig gemacht zu haben, so das s eine Gef ahr für Leib und Leben der Den1onstrationsteilnehmer ausgeschlossen war. Dazu komrnt, dass der Beschwerdeführer mehrfach auf die gegebene erhohte Sorgfaltspflicht, so z. B. von Hptm. H . ., Adj. Uof. U. und Oblt. R., hin- gewiesen worden war. · Das Divisionsgericht hat den gesetzlichen Fahrlãssigkeitsbegriff nicht verletzt. Gemass Art. 15, Abs. 3 MStG handelt der Tater fahr- lassig, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit dann, wenn der Tater die Vorsicht nicht beobachtet hat, zu der er nach den Urnstanden und nach seinen personlichen V erhaltnissen verpflichtet ist. Dass di e Gef ahr erkennhar war, geht aus den eingehenden überlegungen des Urteils S. 24 ff. und aus dern bereits Ausgeführten mit aller Deutlichkeit hervor. Bei dieser Auslegung von Art. 15 MStG hat sich das Divisionsgericht an Lehre und Judikatur gehalten. Es hat weder den Begriff der ada- quaten l(ausalitat, noch denjenigen der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit verkannt. Das scl1uldhafte Verhalten des Beschwetdeführers bildete eine wesentliche Ursache zurn Eintritt des deliktischen Erfolges. Dass dane- ben eine Reihe weiterer Umstande zurn Erf olgseintritt initspielten., ist rechtlich irrelevant. J edenf alls ist erstellt, dass keine Unterbrechung