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MKGE 6 Nr. 6

MKGE 6 Nr. 6 — Sch. e. D. G. 7B

Mkg · 1951-09-26 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

7 Nr. 6 Diesen Erfordernissen genügt die Anklage des Auditors vollauf. In ihr ist ein individuell hestimmter tatsachlicher Vorgang genau um- schriehen. Es wird den1 Angeklagten unter Anführung aller tathestand- lichen Einzelheiten und Hervorhehung der Tathestandsn1erkmale fallr- lassige Totung seiner Frau vorgeworfen. Dieser Vorwurf schliesst sowohl denjenigen der Unaufmerksamkeit als auch der Voraussehharkeit der JTolgen in sich. Die zum Vorwurf gemachte Tat ist somit in der Anklage genügend genau bezeichnet worden, so dass dem Angeklagten die Mog- lichkeit der Verteidigung in jeder Hinsicht gewahrleistet war. Die Rüge der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und der unzulas- sigen Beschrankung der Verteidigungsrechte in einem für die Entschei- dung wesentlichen Punkte geht daher fehl. Die l(assationsbeschwerde ist daher als materiell unhegründet ahzuweisen. (2. Mai 1951, 1(. e. D. G. 6) 6. Subjektiver Tathestand des Betruges (Art. 136 MStG). Eléments suhjectifs de l'escroquerie (art. 136 CPM). Elementi soggettivi della truffa (art. 136 CPM). Sch. wurrde am Vormittag des 17. Februar 1951 in Mels aus dem Wiederholungskurs entlassen, verliess diesen Ort aber erst am folgenden Tage. Er fuhr in Uniform auf einem Umweg über Alt St. ]ohann, wo er bei seinen Eltern den Tornister hinterlegte, nach seinem Wohnort Aesch (Basel-Land). Eine Bewilligung des [(ompagniekommandanten, die Uniform liinger als am, Entlassungstage zu tragen und den Umweg zu machen, hatte er, nicht. Er besass ein Retourbillett Basel-Mels, das er beim Einrücken unentgeltlich gelost hatte. In Wattwil verlangte und erhielt er die notigen Umwegbillette zur halben Taxe. Er wurde vom Divisionsgericht des Betruges schuldig erkliirt mit der Begründung, er habe den Schalterbeamten durch das unberechtigte Tragen der Uniform und das V erschweigen des wahren Sachverhaltes arglistig getiiuscht und ihn so in der Absicht, die halben Fahrkosten zu sparen, dazu veranlasst, nur die halbe Taxe zu berechnen. Betrug setzt in suhjektiver Hinsicht nicht nur voraus, dass der Vorsatz des Taters auf die arglistige Irreführung oder arglistige Benut- zung des Irrtums eines andern gerichtet sei, sondern auch, dass der Tater das Bewusstsein und den Willen habe, « so den Irrenden zu einem Verhalten zu hestimmen, wodurch dieser sich selhst oder einen andern am Vermogen schadigt », und dass der Tater sich unrechtmãssig herei- chern wolle (Art. 136, Abs. l MStG). Darnach genügt nicht, dass der Beschwerdeführer, wie er in der

Nr. 6 8 Untersuchung zugegeben hat, sich bewusst gewesen ist, dass er ohne Bewilligung des l(ompagniekommandanten die Uniform nicht über den Entlassungstag hinaus tragen durfte. Auch wenn er im Augenhlick, wo er die Umwegbillette zur halben Taxe entgegennahm, sich bewusst war, dass er die Uniform zu Unrecht trug, ist er des Betruges nicht notwendi- gerweise schuldig. Betrogen hatte er hochstens dann, wenn er in diesem Zeitpunkt gewusst hatte, dass mit dem Recht zum Tragen der Uniform auch das Recht zum Bezug halber Billette dahinfalle und er die Billette folglich nicht erhielte, wenn er den Schalterbea1nten darüber aufklaren würde, dass er die Uniform zu Unrecht trage. Dieses Wissen ist vom Divisionsgericl1t nicht festgestellt worden, und es ergibt sich nicht aus den Akten; der Untersuchungsrichter und das Divisionsgericht haben den Beschwerdeführer darüber nicht befragt. Zugunsten des Beschwerdeführers muss deshalb angenommen werden, dass es ihm fehlte. Als Laie konnte er aus den Tarifvorschriften nicht ablciten, dass ihm der Schalterbeamte kein Billett zu halber Taxe gabe, wenn er ihn über d en Sachvethalt aufklaren würde; denn der W ortlaut der Vorschriften spricht, wie dargetan worden ist, eher dafür, dass der Beschwerdeführer am Tage nacl1 der Entlassung unter allen Umstanden in Uniform noch zur halben Taxe fahren durfte. In Wirklichkeit wird sich aber der Beschwerdeführer üher die Tarifvorschriften überl1aupt keine Gedanken gemacht, sondern angenommen haben, sein Fel1ler sei bloss formeller Natur; er bestehe lediglich darin, dass er nicht die Bewilligung des l(ompagniekommandanten eingeholt habe, um den an sich gerechtfertigten Um,veg zu seinen Eltern machen und am Sonntag heimreisen zu dürfen. In der Untersuchung hat er denn auch erklart, er habe geglaubt, diese Bewilligung sei nur « etwas Formelles ». Die Auffassung, dass er durcl1 Nichteinholen der Bewilligung nur gegen die Dienstvorschriften der Armee, nicht áuch gegen Tarifvorschriften der Bahn und der Post verstossen habe, lag nicht fern. Anders ware es vielleicht, wenn er wegen der Gelegenheit, in Uniform halbe Billette zu erhalten, eine grosse V ergnügungsreise unternommen hatte. Der Be- schwerdeführer hat nur gemacht., was er tmter allen Umstanden tun musste : Er hat den Tornister zu den Eltern verbracht und ist dann heimgereist. Dazu kommt, dass ihm praktisch nichts anderes blieb, als di ese Re i se in U ni f orm auszuführen, da er die Zivilkleider ni eh t bei si eh hatte. Unter solchen Umstanden ist nicht anzunehmen, dass er sich üher die Tarifvorschriften Gedanken gemacltt und sie in1 Sinne des erstinstanz- lichen Urteils ausgelegt habe. Ist somit der Betrugstatbestand mangels Vorsatzes ni eh t erfüllt, braucht die weitere Frage, ob im V erhalten Sclt.s überhaupt von einer « arglistigen Tauschung » gesprochen werden konne, nicl1.t geprüft zu werden. (26. September 1951, Sch. e. D. G. 7B)