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Nr. 53 122 53. Der amtliche V erteidiger., der vor Beendung seines Auftrages zur Militarjustiz umgeteilt wird., darf die V erteidigung zu Ende führen (Art. 8 Reglement für den Dienst der Militarjustiz der schweiz. Armee., vom 28. Oktoher 1927; Art. 11 Vo. üher die Mili- tarstrafrechtspflege., vom 29. Januar 1954) (Erw. A 3). - Dienst- verweigerung (Art. 81 MStG)., hegangen durch Nichteinrücken zur Ausrüstungsinspektion (Erw. B l). Le défenseitr d'office transféré dans la justice militaire avant la f in de son mandat peut le mener à chef (art. 8 du Reglement de service pour la justice militaire du 28 octohre 1927; art. 11 de l'ordonnance concernant la justice pénale militaire du 29 janvier
1954) (cons. A 3). -. Refus de servir par défaut à l'inspection d'armes e t d'hahillement (cons. B l). 11 difensore d'ufficio il quale., prima del compimento del suo mandato, e trasferito alia giustizia militare., ha facoltà di continuare la difesa fino alia fine (art. 8 del Regolamento di servizio per la giustizia militare., del 28 ottohre 1927; art. 11 dell'Ordinanza con- cernente la giustizia penale militare., del 29 gennaio 1954) (cons. A 3). - Rifiuto del servizio (art. 81 CPM) per mancata presen- tazione all'ispezione dell'armamento e dell'equipaggiamento (cons. B l). A. Der Grossrichter nahm anfanglich den Standpunkt ein, Ohlt. B., der in der Hauptverhandlung als amtlicher Verteidiger gewirkt hatte, dürfe diese Funktion vor dem Militarkassationsgericht deswegen nicht mehr ausühen, weil er inzwischen zur Militarjustiz umgeteilt worden sei. Richtig ist, dass Art. 8 der Dienstvorschriften für die Militarjustiz d en J ustizoffizieren verhietet, vor einem Militargericht als Verteidiger aufzutreten. Das bedeutet aber nicht, dass ein V erteidiger, der im Ver- lauf des Strafverfahrens zur Militarjustiz versetzt wird, die Verteidigung nicht bis zum Ende des Prozesses fortsetzen dürfe. Die Vorschrift will ztun Schutz des Beschuldigten verhindern, dass dieser von einem Offi- zier verteidigt werden konnte, der dem Grossrichter oder Oherauditor militarisch unterstellt ist und sich dadurch in der Verteidigung gehemmt füh]en konnte. Wenn aher wahrend eines Verfahrens der Verteidiger J ustizoffizier wird, liegt es gegenteils im Interesse des Beschuldigten, dass ihm jener ungeachtet der neuen Einteilung weiter beistehe. Denn die V ertrautheit mit dem Prozessstoff, welche der Verteidiger durch die
123 Nr. 53 persõnliche Teilnahrne an den V erhandlungen erworben hat, kõnnte von einem Nachfolger auch durch sorgfãltigstes Aktenst\].dimn nicht ge- wonnen werden und bietet dem Beschuldigten einen V orteil, welcher den mõglichen Nachteil der neuen Einteilung mehr als aufwiegt. B. Der Beschwerdeführer vertritt in seiner eigenen Begründung des J(assationsbegehrens die Auffassung, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass der gesetzliche Tatbestand der Dienstverweigerung auch in objektiver Beziehung erfüllt sei. Denn er sei ja nach der eigenen Feststellung des Divisionsgerichts seit 1945 nicht mehr zu '« zusammen- hangenden Dienstleistungen » aufgeboten worden und es sei überdies fraglich, ob er im Jahr '1952 üherhaupt verpflichtet gewesen wãre, zur Ausrüstungsinspektion anzutreten, habe er doch seine Ausrüstung schon im J ahr 1951 dem Zeughaus gesandt. Oh die Ausrüstungsinspektion eine '« zusammenhangende Dienst- leistung » ist oder nicht, ist unerheblich. Denn die Dienstverweigerung setzt, wie die Dienstversaumnis, lediglich voraus, dass der Tãter aufge- fordert worden ist, sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort für eine gewisse Dauer zur Verfügung zu stellen, sei es für die Aus- hehung oder sei es zu persõnlicher Dienstleistung (Militãrdienst) in1 Auszug, in der Landwehr, im Landsturm oder im Hilfsdienst (vgl. MI(GE 5 Nr. 118 Erw. 2, sowie Urteil des Ml(G vom 27. Fehruar 1951
i. S. U. und Urteil des MI(G vom 18. Mãrz 1952 i. S. l(. [MI(GE 6 N r. 14]). Diese Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fali erfüllt. Indem der Beschwerdeführer durch Plakat aufgeboten worden ist, am
18. April 1952 in Tãuffelen oder am 22. Dezemher 1952 in Biel zur Ausrüstungsinspektion anzutreten, ist er aufgefordert worden, sich zu eíner hestimmten Zeit an einem bestimmten Ort für eine gewisse Dauer zur V erfügung zu stellen, un d zwar zur Leistung von Militãrdienst. Denn die Ausrüstungsinspektion ist Militãrdienst, weil sie ihrem Wesen nach innerer Dienst i s t, gesetzlich gef ordert wird un d dementsprechend d ur eh den l(reiskommandanten unter Mitwirkung von Offizieren durchgeführt wird, wobei lrispektor und Teilnehmer die Uniform tragen. Dass der Beschwerdeführer seine Ausrüstung schon im Jahr 1951 dem Zeughaus gesandt hatte, hefreite ihn nicht von der Pflicht, zur lnspektion anzutreten. Denn gemãss Art. 10 der V erfügung des Eidg. Militãrdepartements vom 12. November 1946 ist selbst der Hinterleger zur Teilnahme an der Inspektion verpflichtet, und der Beschwerde- führer kaim nicht einmal als solcher anerkannt werden, weil ihrn die für eine rechtmãssige Hinterlegung nõtige besondere Bewilligung fehlt. Das Divisionsgericht hat somit zu Recht auf Dienstverweigerung erkannt, denn dass auch deren subjektiven Voraussetzungen erfüllt sind, stellt selbst der Beschwerdeführer nicht in Abrede. (28. Oktoher 1953, G. e. D. G. 3)