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Nr. 52 120 daher heute ahgelaufen, wenn sie, wie der Gesuchsteller anzunehmen scheint, 5 J ahre betragen würde. Das trifft jedoch nicht zu. Freilich ist der bürgerliche Strafvollzug auf dem Gnadenweg in militarischen um- gewandelt worden. Das Militarkassationsgericht hat aber hereits ent- scllieden (MI(G 5 N r. 112), dass Art. 59 MStG bei der Bemessung der Frist auf die Strafart abstellt, zu der der Tater verurteilt wurde, ohne Rücksicht darauf, ob die Strafe wegen Begnadigung, Straferstehungsun- fahigkeit oder àus einem andern Grunde nicht oder nur teilweise voll- zogen wurde. Im vorliegenden Fali kommt daher die zehnjahrige Frist zur Anwendung, da der Gesuchsteller zu Gefangnis mit hürgerlichen1 Strafvollzug verurteilt worden ist. (27. Oktober 1953, Rehabilitationsgesuch S.) 52. W er nicht einzurücken hat, weil l(rankheit ihn hindert, ist auch dann, wenn er schon vor der Erkrankung entschlossen war, den1 Aufgehot nicht zu gehorchen, weder der vollendeten noch der ver- suchten Dienstversaumnis schuldig (Art. 19, 20, 82 MStG). Celui qui est dans l'impossibilité d'entrer en service pour cause de maladie ne peut se rendre coupahle ni d'insoumission ni de ten- tative de ce délit, même s'il était décidé des avant sa maladie à ne pas ohéir à l'ordre de marche (art. 19, 20, 82 CPM). Chi si e trovato nell 'impossibilità di entrare in servizio per causa di malattia, non puo essere ritenuto colpevole ne di consumato ne di tentato delitto di omissione del servizio, anche se, già prima della malattia, era deciso a non dar seguito all'ordine di marcia (art. 19, 20, 82 CPM). S. wusste, dass er im Spiitherbst 1952 durch ein offentlich ange- schlagenes Plakat zu einem Nachschiesskurs aufgeboten würde, weil er die Schiess pflicht nicht erfüllt hat te. Da ihm das Schiessen ni eh t zusagte und er fürchtete, er würde sich als schlechter Schütze blossstellen, ent- schloss er sich, nicht einzurücken, und kümmerte er sich nicht darum, an welchen Tagen und wo der J(urs stattfinde. Am 10. November 1952 wurde S. aus dem Wiederholungskurs in den Spital eingeliefert, weil sich an ihm nervose Erscheinungen bemerkbar machten, die als An- zeichen einer Liihmung angesehen wurden. Er blieb bis 24. Februar 1953 ~m Spital. Als am 20. November 1952 der dreitiigige Nachschiesskurs begann, rückte er nicht ein. Er war dazu auch gar nicht fiihig. Das Divisionsgericht verurteilte ihn wegen Dienstversiiumnis.
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l. Dienstversaumnis setzt voraus, dass der Tater « einem Aufgebot ni eh t gehorcht » (Art. 82 MStG). Di e « Ausführung » des Vergehens (vgl. Art. 19 MStG) besteht also in einem Unterlassen. Ein solches kann Strafe nur nach sich ziehen, wenn der Tater zu handeln fahig ist; zu Unmoglichern verpflichtet ihn das Gesetz nicht. Da der Beschwerdeführer infolge seiner l(rankheit und seines Auf- enthaltes im Spital nicht imstande war, den Nachschiesskurs zu bestehen., konnte er sich somit durch das Nichteinrücken ohjektiv nicht der Dienstversaumnis schuldig machen, obwohl er schon vor seiner Erkran- kung aus Beweggründen, die damit nicht zusammenhingen., entschlossen war, den Nachschiesskurs nicht zu bestehen, tmd ohwohl er auch wah- rend seines Spitalaufenthaltes an seinen1 Entschlusse ohne Anderung der Beweggründe festhielt und sich daher weder um Ort und Zeit des l(urses bekümmerte, noch ein Dispensationsgesuch stellte. V orsatz allein macht nicht strafbar. Dass solcher nach der Rechtsprechung auch vor- liegt, wenn der Tater sich mit einem Tathestande innerlich ahfindet, dessen Eintritt er nicl1t für sicher hal t (Eventualvorsatz; vgl. MI(GE 5 · N r. 61 Erw. 3 un d dort angeführte Urteile)., andert nichts; denn au eh der hloss als moglicl1 vorausgesehene Tatbestand muss sich objektiv verwirklichen., damit der Tater strafbar sei. Das gilt für Unterlassungs- delikte sogut wie für Verbrechen und Vergel1en., die ein Ttm erfordern. Blosses Unterlassen in Verbindung mit Eventualvorsatz genügt nicht. Der ohjektive Tatbestand und damit das Vergeh.en wird durch das Un- terlassen n ur erfüllt, wenn eine Pflicht zu einem Ttm besteht. W o eine solche entfallt., weil der Tater ohjektiv ausserstande ist., zu handeln, schadet ihm sein Vorsatz (Eventualvorsatz) nicht.
2. Der Beschwerdeführer hat sich auch nicht der bloss versuchten Dienstversaumnis schuldig gemacht. V ersuch setzt voraus., dass d er Tater mit der Ausführung des V ergehens begonnen, aber di e strafbare Tatigkeit nicht zu Ende geführt habe (Art. 19 MStG). W as der Be- schwerdeführer in Form einer Unterlassung « ausgeführt » hat, war in- dessen überhaupt keine strafbare Tatigkeit (Untatigkeit)., da er infolge Unmoglichkeit des Einrückens gar nicht verpflichtet war, dem Aufgebot zu gehorchen. Es liegt auch nicht ein untauglicher Versuch im Sinne des Art. 20 MStG vor., denn d er V erwirklichung des objektiven Tatbestandes stand wecler das « Mittel » zur Ausführung, noch der « Gegenstand » des Ver- gehens im W ege, sondern die Tatsache., dass wegen d er Erkrankung des Beschwerdeführers die Einrückungspflicht dahinfiel und der Beschwer- deführer somit durcl1 das Nichteinrücken nicht gegen das Recht ver- stiess. (28. Oktober 1953, S. e. D. G. 8)