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Nr. 50 118 50. Revision. Stellung des mit der neuen Behandlung hetrauten Gerichts (Art. 202 MStGO) (Erw. 4). - Erst nach der Verurteilung kommende Einsicht ist keine neue Tatsache (Art. 199, Ahs. l MStGO) (Erw. 6). Revision. Position du tribunal chargé de procéder à la nouvelle instruction (art. 202 OJPPM) (cons. 4). - Ne constitue pas un fai t nouveau le fait que le condamné n'a pris conscience de sa faute qu'apres le jugement (art. 199, al. l OJPPM) (cons. 6). Revisione. Posizione del trihunale incaricato di procedere alia nuova istruzione (art. 202 OGPPM) {cons. 4). - Che il colpevole sia divenuto cosciente del fatto solo dopo la condanna, non costi- tuisce un fatto nuovo (art. 199, al. l OGPPM) (cons. 6).
4. Das Revisionsgesuch ri eh tet si eh n ur gegen di e ausgefallte N e- henstrafe der Degradation gemass Ziff. 2 des Urteilsdispositivs des Di- visionsgerichts 5. Ist aber ein Revisionsgrund gegehen, so findet eine neue Verhandlung statt, wobei der ganze Prozessstoff dem Gericht nen vorzuführen ist (Stooss., l(ommentar., N. l zu Art. 202 MStGO). Das mit d em ne uen V erf ahren beauftragte Gericht hat das Recht un d di e Pflicht, nach seiner freien, aus der neuen Hauptverhandlung geschopften üher- zeugung zu urteilen (Art. 158 MStGO). Das Gericht ist weder gehunden an die Bedeutung, die das erste Gericht dem alten Beweismaterial bei- gemessen hat., noch an die Bedeutung., die es dem neuen Beweismaterial nach Mutmassung der Revisionsinstanz heimessen würde (MKGE l N r. 133). Das mit d er neuen V erhandlung beauftragte Gericht ware somit hei Annahme eines veranderten Schuldmasses nicht nur hinsicht- lich der Nebenstrafe der Degradation, sondern auch hinsichtlich der Strafzumessung im allgemeinen frei.
6. . .. Das Divisionsgericht berücksichtigte bei der Strafzumessung die Uneinsichtigkeit und den Mangel an Reue des Gesuchstellers. Das Gutachten M. hemerkt zu diesem Punkt: Wenn B. am Tage, als er den Arrest antrat., erklarte., er hedaure d en V orf all von Eriswil., so sei di ese Erklarung einer Teileinsicht in die Schwere seiner Verfehlung ent- sprungen. In diesem heschrankten Umfang sei aher die Einsicht wirk- lich vorhanden lmd die empfundene und zum Ausdruck gebrachte Reue echt gewesen. Die gleiche innere Situation habe hei B. anHisslich seines Schlusswortes in der Hauptverhandlung vor Divisionsgericht 5 am
16. Mai 1952 vorgelegen. Auch damals hahe ihm die volle Einsicht in sein V erschulden gefehlt., wohei di e Einflüsse., denen er in der Zwischen-
119 Nr. SI zeit ausgesetzt gewesen sei, und die dadurch hedingte Opposition gegen das militãrgerichtliche Verfahren zu einer Verhãrtung geführt hãtten, die einer weitergehenden Erkenntnis der wirklichen Verfehlung nicht fõrderlich gewesen sei. Im gleichen Umfang wie in der Erklãrung vor versammelter Schwadron sei jedoch das im Schlusswort ausgesprochene Bedauern üher die Vorfãlle in der Rekrutenschule echter Einsicht liDd Reue entsprungen. Diese Teileinsicht und Teilreue hãtten, aucl1 wenn sie dem urteilen- den Richter hekannt gewesen wãren, hei der Strafzumessung nicht ent- scheidend ins Gewicht f allen kõnnen, inshesondere ni eh t für di e Frage der Degradation. Denn es steht nach wie vor fest, dass B. zur Haupt- sache uneinsichtig hlieh, sonst würde er, wie das Divisionsgericht her- vorhoh, in seinem Rapport vom 29. Oktoher _1951 die lntervention der Gemeindehehorden nicht als '« Geschwãtz » hezeichnet und in der Folge nicht eine weitere Strafpatrouille angeordnet hahen. Zur wahren Ein- sicht kam der Gesuchsteller nach dem Gutachten M. erst nach seiner Verurteilung. Diese spãte Einsicht konnte vom Richter nicht mehr herücksichtigt werden. Sie hildet keinen Revisionsgrund. Auch die Brie- fe, die B. am 15. August 1952 und am 2. J anuar 1953 aus dem Strafvoll- zug an seinen V erteidiger schrieh und die üher seinen Gesinnungswandel Aufschluss gehen, sind daher für das Revisionsverfahren olme Belang. (27. Oktoher 1953, Revisionsgesuch B.) 51. Das auf Gefangnis lautende Urteil kann auch dann nicht vor Ablauf von zehn Jahren geloscht werden, wenn auf dem Gnaden- 'vege der militarische Vollzug hewilligt worden ist (Art. 59, Abs. l MStG). Un jugement prononçant une peine d'emprisonnement ne peut pas être radié au casier judiciaire avant un délai de dix ans, même lorsque le bénéfice de l'exécution militaire a été accordé par voie de grâce (art. 59, al. l CPM). Una sentenza che ha pronunciato una pena di detenzione non puõ essere cancellata nel casellario giudiziale prima del termine di dieci anni, anche se, in via di grazia, e stata accordata l'esecuzione in via militare (art. 59, al. l CPM) . Da der Gesuchsteller am 18. Februar 1948 aus der Strafhaft entlassen wurde und ihm der Teil seiner Strafe, den er damals noch nicht ver- hüsst hatte, durcl1 Begnadigung erlassen worden war, begann die Frist zur Stellung des Loschungsgesuchs an jeriem Tag zu laufen. Sie ware