opencaselaw.ch

MKGE 6 Nr. 47

MKGE 6 Nr. 47

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

115

Nr. 47

hrechen oder V ergehen einen ganz hesonderen G ra d der Ehrlosigkeit

hekundet hat, wird mehr als zwei Drittel der verhangten Dauer der

Einstellung verhüssen müssen, ehe er in die hürgerliche Ehrenfahigkeit

wiedereinzusetzen ist.

lm vorliegenden Falle rechtfertigt es sich nicht, den Gesuchsteller

schon heute in die hürgerliche Ehrenfahigkeit wiedereinzusetzen. Seit

der Entlassung aus dem Zuchthaus ist erst rund die Halfte der Zeit ahge-

laufen, für die M. der hürgerlichen Ehrenrechte enthohen worden ist.

Irgend ein positives Tun, das die schwere Ehrlosigkeit, die er durch seine

Tat und seine in der Untersuchung hekundete Einstellung gegenüher

der Schweiz gezeigt hat, teilweise aufwiegen würde, ist nicht nachge-

wiesen, j a nicht einmal hehauptet. Blosses W ohlverhalten tmd korrek-

tes Wiedereinfügen in die Gesellschaft, wie es sich aus dem Leumunds-

hericht ergiht, genügt nicht, selhst wenn angenommen werden kann, es

sei nicht hloss auf die veranderte internationale Lage, sondern, wie im

Gesuch um hedingte Entlassung vom 11. Marz 1948 hehauptet worden

ist, auf Einsicht und Reue zurückzuführen.

(l. Juli 1953, Rehahilitationsgesuch M.)

47.

Revision. Auch Tatsachen und Beweismittel, die der Angeklagte

dem urteilenden Gericht schuldhaft nicht hekanntgegehen hat., sind

neu (Art. 199, Abs. l MStGO).

Revision. Sont nouveaux des faits et moyens de preuve que le

condamné, par sa faute, n'avait pas portés à la connaissance du

tribunal (art. 199, al. l OJPPM).

Revisione. Anche fatti e mezzi di prova ebe l'accusato, per sua

colpa, non ha portato a conoscenza del trihunale giudicante, sono

da considerare « nuovi » {art. 199, al. l OGPPM).

Gemass Art. 199 MStGO kann die Wiederaufnahme eines durch

rechtskraftiges Urteil geschlossenen militargerichtlichen Verfahre.ns je-

derzeit auf Grund neuer, für die Verteidigung erhehlicher Tatsacl1en

oder Beweismittel verlangt werden. Nen sind Tatsachen und Beweis-

mittel, wenn sie das urteilende Gericht nicht kannte, und erhehlich,

wenn sie wichtig genug sind, um das frühere Beweismaterial in wesent-

lichen Punkten zu Ungunsten des Gesuchstellers als lückenhaft erschei-

nen zu lassen und eine neue Beurteilung des Falles zu rechtfertigen. Das

Militarkassationsgericht nahm früher allerdings an, dass Tatsachen und

Beweismittel nicht schon dann neu seien, wenn sie dem urteilenden Ge-

richt nicht hekannt gewesen seien, sondern erst dann, wenn von ihnen

überdies der Gesuchsteller ohne sein V erschulden in der Hauptverhand ..