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Nr. 44 110 44. Misshrauch un d V erschleuderung von Material (Art. 7 3 MStG) . W ann ist die Sache im Stiche gelassen ? Fahrlãssigkeit des Taters, der die Sache Schaden nehmen lãsst. Abus e t dilapidation de matériel (art. 7 3 CPM) • Quand y a-t-il abandon d'une chose ? Corrtmet une négligence celui qui ne s'assure pas que son équipement sera · entretenu par le tiers à qui il l"a confié. Abuso e sperpero di materiali (art. 73 CPM): Quando deve la cosa essere considerata abbandonata ? Agisce con negligenza colui che non prende i necessari provvedimenti perche gli effetti siano preservati da danneggiamenti. Der Beschwerdeführer macht geltend., er sei überzeugt gewesen., dass sich die Ausrüstung bei Frau R. hefinde., er habe nur deshalb in einem V erhor auch vom Zeughaus gesprochen, weil er auf Grtmd der Bestreitungen der Frau R. mit der Moglichkeit gerechnet habe, die Aus- rüstung kõnnte wie in einer früheren Untersuchung abgeholt und einge- zogen worden sein. Diese Behauptung ist indessen unerheblich. Im Stiche gelassen sind dienstlich anvertraute Sachen nicht nur., wenn der Tater nicl1t mehr weiss., wo sie sich befinden, sondern schon dann, wenn er den Gewahrsa1n daran bewusst und gewollt einer Person überlassen hat., die nicl1.t verpflichtet ist, sie vor Schaden zu bewahren, und von der auch nicht zu erwarten war, dass sie dies freiwillig tun werde (vgl. MICGE 6 N r. 33). Der Vorwurf, d er Beschwerdeführer habe seine Aus- rüstung vorsatzlich im Stiche gelassen., wird denn auch vom Divisions- gericht nicht damit begründet, dass er nicht gewusst habe, wo sie sich befand. Dem Beschwerdeführer wird vielmehr vorgeworfen., er habe nicht die Gewissheit gehabt, dass Frau R. sie sachgemass vor Schaden bewahre. Diese tatsachlicl1e Feststelltmg ist nicht willkürlich und hindet daher das ICassationsgericht. Der Beschwerdeführer hat in der Unter- suchung zugegeben und auch in der Hauptverl1.andlung nicht bestritten., dass er nicht wisse., ob Frau R. anwesend. war., als er nach der Inspektion 1951 die Ausrüstung bei ihr ablegte; er glaube eher, sie sei nicht dort gewesen. Frau R. ihrerseits hat nach der Auffindung der Ausrüstung er- klart., sie wisse nicht., wie sie in deren Besitz gekommen sei, wahrschein- lich l1abe der Beschwerdeführer das Paket einfach bei ihr abgelegt und habe sie es in der Meinung aufgehoben., es werde dann schon von je- mandem zurückverlangt werden. Ist son1it nicht be\viesen, dass der
111 Nr. 44 Beschwerdeführer., wie er in der Beschwerde behauptet., Frau R. fõrm· li eh beauftragt habe., die Ausrüstung zu pflegen., so lasst si eh di e Auff as· sung durchaus hõren., er habe die Gewissheit nicht gehabt., dass sie das tun werde. Selbst wenn der Beschwerdeführer angenommen haben so}} .. te., Frau R. wisse., wer das Paket abgegeben oder abgelegt habe und was sich darin befinde., und selbst wenn er aus ihrem Schweigen geschlossen haben sollte., sie sei bereit., es aufzuhewahren., verstand sich für ihn nicht notwendigerweise von selhst., dass sie die Ausrüstung auch vor Schaden hewahren werde., zumal er wusste, dass sie als Zimmervermieterin stark beschaftigt war. Gewiss hatte der Beschwerdeführer vor der Inspektion 1951 die Ausrüstung durch Frau R. instandstellen lassen. Dass aus dieser Tatsache auf den guten Glauben des Beschwerdeführers., sie werde das gleiche aucl1 nach der Inspektion ohne weiteres tun., geschlossen werden müsse, ist eine überlegung., die einer Appellationsinstanz vorgetragen werden konnte, vom l(assationsgericht., das die Beweiswürdigung bloss auf Willkür hin zu üherprüfen hat., dagegen nicht gehõrt werden kanu. Aher auch wenn der Beschwerdeführer anfãnglich guten Glauhens gewesen ware, die Ausrüstung sei bei Frau R. gut aufgehohen., würde zum mindesten jeder Anhaltspunkt dafür fehlen., dass er noch gleicher Meinung gewesen sei., nachdem er spãter mit Frau R. üher die Aus .. rüstung gesprochen und sie ihm., wie aus ihrer Zeugenaussage ohne WiJ} .. kür geschlossen werden darf, erklart hatte, die Ausrüstung liege ihres Wissens nicht bei ihr., er solle sie im Zeughaus hinterlegen. Der Be· schwerdeführer musste aus dieser Auskunft schliessen, dass Frau R. seine Ausrüstung seit der Inspektion 1951 nicht mehr gepflegt hatte und sie auch fernerhin nicht pflegen werde. Die Annahn1e, der hahe diesen Schluss t;.Itsachlich gezogen tmd damit zum mindesten von diesem Zeit· punkt an durch sein passives Verhalten die Ausrüstung., die sich., wie er wusste., in der Wohnung der Frau R. befand., vorsatzlich im Stiche gelas- sen., ist nicht willkürlich. Der Tatbestand des Art. 73 MStG ist ohjektiv und subjektiv zudern., wie das Divisionsgericht zutreffend annirnmt., auch dadurch erfüllt., dass der Beschwerdeführer die Ausrüstung fahrlassig Schaden nehmen liess. Art. 73 verlangt nicht., dass der Tater dern Schaden absichtlich nicht ent· gegengewirkt habe. Fahrlassigkeit genügt. Im vorliegenden Falle liegt sie darin., dass der Beschwerdeführer die Ansrüstung bei Frau R. ahlegte oder ahgab., ohne sicher zu sein., dass diese sie vor Schaden hewahren werde., dann namentlich darin., dass er sich urn sie nicht weiter küm- rnerte., als Frau R. ihm erklarte., sie hefinde sich ihres Wissens nicht bei ihr. Beides war pflichtwidrig unvorsichtig im Sinne des Art. 15., Abs. 3 MStG. Der Beschwerdeführer hatte sich sagen sollen., dass die Motten die Ausrüstung zerfressen kõnnten., wie sie das schon früher getan hatten. (30. Juni 1953, A. e. D. G. 6)