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Nr. 43
Angeklagten hegangenen Handlungen zur Beurteilung üherwiesen gewe-
sen waren. W elche Folgen dieser Richter an die Gesamtheit der V er-
fehllmgen des Angeklagten geknüpft hatte, kann er gar nicht wissen, da
ihm das Urteil üher die Grundstrafe, das nur die damals untersuchten
und heurteilten Handlungen hetrifft, hierüber keine Auskunft giht und
sich kein Richter in Gedanken in die Raut des andern versetzen kann.
Auf die Behauptung des Beschwerdeführers, das Bezirksgericht Zürich
hahe gewusst, dass er si eh in e in em Militarstrafverf ahren wegen Dienst-
versaumnis zu verantworten hahe, kommt daher nichts an. Der Be-
schwerdeführer geht auch fehl, wenn er glauht, der Vollzug der Zusatz-
strafe InÜsse hedingt aufgeschoben werden, weil sonst Sinn und Zweck
der bedingt aufgeschobenen Grundstrafe hinfallig würden. Der hedingte
Aufschuh der Grundstrafe hatte nur den Zweck, den Beschwerdeführer
ohne V Óllzug dieser Strafe zu bessern, nicl1t auch ihn davor zu hewahren,
dass er für andere als die damals beurteilten Handlungen eine Strafe
verhüssen müsse. Die Erreichung jenes Zweckes aber hleibt 1noglich,
auch wenn die Zusatzstrafe vollzogen wird.
(24. Marz 1953, J. e. D. G. 6)
43.
Nachweis der Schadensdeckung als Voraussetzn11g der Urteils-
loschung (Art. 59, Abs. l, 229 MStG).
La preuve que le dommage a été réparé est une condition de la
radiation du jugement au casier judiciaire (art. 59, al. l, 229 CPM).
La prova che il danno e stato risarcito e una premessa neces·
saria per la cancellazione della sentenza nel casellario giudiziale
(art. 59, al. l, 229 CPM).
Der Gesuchsteller hat in seinem Rehabilitationsgesuch nicht geltend
gemacht, dass er den Schaden ersetzt hahe, und dem Gesuch auch nicht
Ausweise beigefügt, aus denen dies ersichtlich ware. Ein Schreihen des
Oberauditors und zwei Briefe des Prasidenten des Militarkassationsge-
richts, mit denen der Gesuchsteller ersucht worden w ar, das V ersaumte
nachzuholen, hat er unbeantwortet gelassen. Hat der Gesuchsteller mit-
hin nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass er den Schaden
gedeckt habe, ol:iwohl íhm mehrfach Gelegenheit gegehen worden war.,
sich dieser Behauptungs- und Beweislast zu entledigen, ist davon auszu-
gehen, dass der Schaden ungedeckt geblieben ist. Ist somit eine der drei
Voraussetzungen für die Gutheissung des Rehabilitationsgesuchs nicht
erfüllt, ist dieses abzuweisen, ohne dass noch zu prüfen ware., ob die
ührigen Voraussetzungen erfüllt waren oder nicht.
(6. Mai 1953, Rehabilitationsgesuch S.)