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MKGE 6 Nr. 43

MKGE 6 Nr. 43 — J. e. D. G. 6

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Nr. 43

Angeklagten hegangenen Handlungen zur Beurteilung üherwiesen gewe-

sen waren. W elche Folgen dieser Richter an die Gesamtheit der V er-

fehllmgen des Angeklagten geknüpft hatte, kann er gar nicht wissen, da

ihm das Urteil üher die Grundstrafe, das nur die damals untersuchten

und heurteilten Handlungen hetrifft, hierüber keine Auskunft giht und

sich kein Richter in Gedanken in die Raut des andern versetzen kann.

Auf die Behauptung des Beschwerdeführers, das Bezirksgericht Zürich

hahe gewusst, dass er si eh in e in em Militarstrafverf ahren wegen Dienst-

versaumnis zu verantworten hahe, kommt daher nichts an. Der Be-

schwerdeführer geht auch fehl, wenn er glauht, der Vollzug der Zusatz-

strafe InÜsse hedingt aufgeschoben werden, weil sonst Sinn und Zweck

der bedingt aufgeschobenen Grundstrafe hinfallig würden. Der hedingte

Aufschuh der Grundstrafe hatte nur den Zweck, den Beschwerdeführer

ohne V Óllzug dieser Strafe zu bessern, nicl1t auch ihn davor zu hewahren,

dass er für andere als die damals beurteilten Handlungen eine Strafe

verhüssen müsse. Die Erreichung jenes Zweckes aber hleibt 1noglich,

auch wenn die Zusatzstrafe vollzogen wird.

(24. Marz 1953, J. e. D. G. 6)

43.

Nachweis der Schadensdeckung als Voraussetzn11g der Urteils-

loschung (Art. 59, Abs. l, 229 MStG).

La preuve que le dommage a été réparé est une condition de la

radiation du jugement au casier judiciaire (art. 59, al. l, 229 CPM).

La prova che il danno e stato risarcito e una premessa neces·

saria per la cancellazione della sentenza nel casellario giudiziale

(art. 59, al. l, 229 CPM).

Der Gesuchsteller hat in seinem Rehabilitationsgesuch nicht geltend

gemacht, dass er den Schaden ersetzt hahe, und dem Gesuch auch nicht

Ausweise beigefügt, aus denen dies ersichtlich ware. Ein Schreihen des

Oberauditors und zwei Briefe des Prasidenten des Militarkassationsge-

richts, mit denen der Gesuchsteller ersucht worden w ar, das V ersaumte

nachzuholen, hat er unbeantwortet gelassen. Hat der Gesuchsteller mit-

hin nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass er den Schaden

gedeckt habe, ol:iwohl íhm mehrfach Gelegenheit gegehen worden war.,

sich dieser Behauptungs- und Beweislast zu entledigen, ist davon auszu-

gehen, dass der Schaden ungedeckt geblieben ist. Ist somit eine der drei

Voraussetzungen für die Gutheissung des Rehabilitationsgesuchs nicht

erfüllt, ist dieses abzuweisen, ohne dass noch zu prüfen ware., ob die

ührigen Voraussetzungen erfüllt waren oder nicht.

(6. Mai 1953, Rehabilitationsgesuch S.)