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MKGE 6 Nr. 4

MKGE 6 Nr. 4

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 4

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n'ayant pas pris au sérieux la leçon constituée par l'accident qu'il

avait provoqué (cons. l, 2). -

Concours idéal entre l'art. 124 CPM

(lésions corporelles par négligence) et l'art. 237 CPS (entrave par

négligence à la circulation publique) (cons. 4).

Sospensione condizionale della pena (art. 32 CPM) negata ad

un motociclista che dimostrõ crassa leggerezza nella condotta di gui-

da del veicolo e non seppe trarre gli utili insegnamenti dall'incidente

che aveva provocato (cons. l, 2). -

Concorso di reati f ra lesioni

colpose (art. 124 CPM) e perturbamento della circolazione puhblica

(art. 237 CPS) (cons. 4).

Mot. Rdf. V. fuhr am Nachmittag des 9. September 1950 auf einem

Jt!lotorrad mit einem Begleiter von Zürich gegen Stiifa. Nach Miinnedorf

folgte er mit über 100 k1n/h einem Personenwagen, der ihn unmittelbar

vorher überholt hatte. In einer Rechtsbiegung, wo der W agen drei

Radfahrer überholte, fuhr V. in die linke Hiilfte der 8 m breiten gepflii-

sterten und trockenen Strasse hinein. W egen übersetzter Geschwindig-

keit wurde er auf den linken Fussgiingersteig abgetrieben und pfallte

er an einen Zaun. Sein Begleiter tvurde auf die Strasse geschleudert

und schwer verletzt. Das Division.sgericht verurteilte V. wegen fahrliissi-

ger J(orperverletzung zu zwei Monaten Gefiingnis, militiirisch zu voll-

ziehen.

l. Nach seiner standigen Rechtsprechung kann das Militarkassa-

tionsgericht nur prüfen., oh der bedingte Strafvollzug willkürlich ver-

weigert worden ist. Von Willkür kann dann nicht gesprochen werden.,

wenn der hedingte Strafvollzug aus Erwagungen ahgelehnt worden ist.,

die sich mit der Personlichkeit des Taters befassen und die dem Gedan-

ken gerecht werden., dass der bedingte Strafvollzug der Spezialpraven-

tion dienen soll (MI(GE 4 Nr. 32 Erw. E., Nr. 75, Nr. 124., Nr. 126

Erw. F.).

2. Gerade aus solchen überlegtmgen ist aher die V orinstanz dazu

gekommen., dem Beschwerdeführer den bedingten Strafvollzug zu ver-

weigern. Trotz Unhescholtenl1eit und guter militarischer Führung des

Beschwerdeführers schloss sie aus seiner Fahrweise un d seinem V erhal-

ten vor den Schranken auf einen Charakter., der nicht eine bessernde

Wirkung des bedingten Strafvollzuges erwarten lasse. Die Fahrweise

des Beschwerdeführers zeuge namlich von einer « hochgradigen Leicht-

sinnigkeit »., hahe er doch mit Leben und Gesundheit seines Mitfahrers

und d er übrigen Strassenhenützer in unverantwortharer W eise gespielt.,

indem er in der l(urve., in der sich der Unfall ereignet habe., nicht nur

n1it ühersetzter Geschwindigkeit gefahren sei., sondern üherdies noch

versucht hahe., den vorausfahrenden Persohenwagen zu üherholen., was