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n'ayant pas pris au sérieux la leçon constituée par l'accident qu'il
avait provoqué (cons. l, 2). -
Concours idéal entre l'art. 124 CPM
(lésions corporelles par négligence) et l'art. 237 CPS (entrave par
négligence à la circulation publique) (cons. 4).
Sospensione condizionale della pena (art. 32 CPM) negata ad
un motociclista che dimostrõ crassa leggerezza nella condotta di gui-
da del veicolo e non seppe trarre gli utili insegnamenti dall'incidente
che aveva provocato (cons. l, 2). -
Concorso di reati f ra lesioni
colpose (art. 124 CPM) e perturbamento della circolazione puhblica
(art. 237 CPS) (cons. 4).
Mot. Rdf. V. fuhr am Nachmittag des 9. September 1950 auf einem
Jt!lotorrad mit einem Begleiter von Zürich gegen Stiifa. Nach Miinnedorf
folgte er mit über 100 k1n/h einem Personenwagen, der ihn unmittelbar
vorher überholt hatte. In einer Rechtsbiegung, wo der W agen drei
Radfahrer überholte, fuhr V. in die linke Hiilfte der 8 m breiten gepflii-
sterten und trockenen Strasse hinein. W egen übersetzter Geschwindig-
keit wurde er auf den linken Fussgiingersteig abgetrieben und pfallte
er an einen Zaun. Sein Begleiter tvurde auf die Strasse geschleudert
und schwer verletzt. Das Division.sgericht verurteilte V. wegen fahrliissi-
ger J(orperverletzung zu zwei Monaten Gefiingnis, militiirisch zu voll-
ziehen.
l. Nach seiner standigen Rechtsprechung kann das Militarkassa-
tionsgericht nur prüfen., oh der bedingte Strafvollzug willkürlich ver-
weigert worden ist. Von Willkür kann dann nicht gesprochen werden.,
wenn der hedingte Strafvollzug aus Erwagungen ahgelehnt worden ist.,
die sich mit der Personlichkeit des Taters befassen und die dem Gedan-
ken gerecht werden., dass der bedingte Strafvollzug der Spezialpraven-
tion dienen soll (MI(GE 4 Nr. 32 Erw. E., Nr. 75, Nr. 124., Nr. 126
Erw. F.).
2. Gerade aus solchen überlegtmgen ist aher die V orinstanz dazu
gekommen., dem Beschwerdeführer den bedingten Strafvollzug zu ver-
weigern. Trotz Unhescholtenl1eit und guter militarischer Führung des
Beschwerdeführers schloss sie aus seiner Fahrweise un d seinem V erhal-
ten vor den Schranken auf einen Charakter., der nicht eine bessernde
Wirkung des bedingten Strafvollzuges erwarten lasse. Die Fahrweise
des Beschwerdeführers zeuge namlich von einer « hochgradigen Leicht-
sinnigkeit »., hahe er doch mit Leben und Gesundheit seines Mitfahrers
und d er übrigen Strassenhenützer in unverantwortharer W eise gespielt.,
indem er in der l(urve., in der sich der Unfall ereignet habe., nicht nur
n1it ühersetzter Geschwindigkeit gefahren sei., sondern üherdies noch
versucht hahe., den vorausfahrenden Persohenwagen zu üherholen., was