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Nr. 39 98 39. l{ann das l(assationsgericht frei üherprüfen, ob der wegen Dienstverweigerung V erurteilte einrückungspflichtig, inshesondere ob er dispensiert war ? (Art. 188, Ahs. l, Ziff. l MStGO) (Erw. 1- 3). - Voraussetzungen der Einstellung in der hürgerlichen Ehren- fahigkeit (Art. 29, Abs. 2 MStG) (Erw. 6). Le TMC peut-il examiner si un condamné pour refus de servir avait l'ohligation de se pré:senter au service, en particulier s"il était au hénéfice d'une dispense ? (art. 188, al. l, eh. l OJPPM) (cons. l- 3.). Conditions de la privation des droits civiques (art. 29, al. 2 CPM) (cons. 6). Puo il TMC esaminare se un condannato per rifiuto del ser- vizio aveva l"ohhligo di presentarsi in servizio, in particolare se ne era dispensato ? (art. 188, al. l, cif. l OGPPl\1) (cons. l-3). - Premesse per la privazione dei diritti civici (art. 29, al. 2 CPM) (cons. 6). Fourier T. führte im Wiederholungskurs 1952 das f(assenbuch nicht nach, sammelte nicht alle Rechnungsbelege und bereitete die V er- pflegung vom 24. Miirz 1952 ungeniigend vor. Einem Aufgebot, vom
7. August bis zum 8. November 1952 seinen Grad fertig abzuverdienen, konnte er bis zum 13. August krankheitshalber nicht Folge leisten. Er rückte aber auch nachher nicht ein, obwohl er auf den l. September 1952 neu aufgeboten worden war; denn er wollte nicht mehr als Fourier dienen. Das Divisionsgericht verurteilte ihn wegen wiederholter Nicht- befolgung von Dienstvorschriften und fortgesetzter Dienstverweigerung. Es nahm an, der iirztliche Dispens, den T. erhalten habe, habe nur bis
15. August gedauert; T. habe die Dienstverweigerung daher nicht nur durch das Nichteinrücken vom l. September, sondern auch schon da- durch begangen, dass er sich am 15. August nicht zum Dienst gestellt ha be.
l. Wie schon aus der Überschrift des Gesetzesabschnitts hervorgeht, in welchem Dienstverweigerung und Dienstversaumnis geregelt sind, sind di ese Delikte besondere Arten de r V er letzung d er Pflicht zur Dienst- leistung. Setzen sie demnach eine Pflicht zur Leistung eines Dienstes voraus, so ist im Einzelf al l die Frage nacl1 d er Existenz einer solchen Pflicht nicht Tat-, sondern Rechtsfrage, und zwar, wenn auch nur mittel- har, eine Frage des Strafgesetzes. Daher kann das Militarkassationsge- richt gemass Art. 188, Ziff. l MStGO nicht nur frei überprüfen, ob der
99 Nr. 39 Tãter rechtmassig aufgeboten worden sei, sondern auch, ob er nicht von der Leistung des hetreffenden Dienstes- z. B. durch arztliche Dispensa- tion - gültig hefreit worden sei.
2. Das Divisionsgericht stützte seine Auffassung, dass der Beschwer- deführer nur bis zum 15. August dispensiert gewesen sei, in tatsachlicher Hinsicht auf einen schriftlichen Bericht des l(do. Genie-RS 2 vom
18. August 1952, wonach der Beschwerdeführer « am 6. 8. ãrztl. für 8 Tage, d. h. his zum 15. 8. dispensiert » worden sei. Wie der Beschwerde- führer aher mit Recht geltend macht, ist dieser Bericht durch einen spateren des gleichen l(ommandos üherholt worden, wonach der Be- schwerdeführer vom Schularzt der Genie-RS 2 auf Grund eines einge- gangenen arztlichen Zeugnisses « vom bevorst. Dienst ãrztl. dispensiert » . worden sei. lm neuen Bericht ist weiter ausdrücklich gesagt worden, dass der Schularzt den Beschwerdeführer « nicht nur für eine hestimmte Zeit » hahe dispensieren konnen, weil er den Beschwerdeführer nicht selhst ãrztlich untersucht hahe. Dass der zweite und nicht der erste Bericht wahr ist, ergiht sich unwiderleglich aus Seite 6 a des Dienst- büchleins des Beschwerdeführers, welche folgenden Eintrag des Schul- arztes der Genie-RS 2 enthalt: « Genie RS 2 Brugg, 7. August 1952 wegen Ziff. 250/107 a/h vom bevorst. Dienst disp. » lndem das Divisionsgericht diesen Eintrag und den zweiten Bericht des Scl1ulkommandos bei der Feststellung des für die Frage nach der Dauer des Dispenses erheblichen Sachverhalts nicl1t herücksichtigte, hat es den Ralunen des Ermessens, das ihm bei der Beweiswürdigung an sich zustand, offensichtlich über- schritten. Das Militãrkassationsgericht ist daher an die vorinstanzliche Feststellung nach standiger Praxis (vgl. z. B. MI(GE 5 Nr. 86 Erw. 3) nicht gebunden und darf auf Grund eigener W ertung d er in Frage stehenden Beweismittel davon ausgehen, dass der Schularzt den Be- schwerdeführer am 7. August für die ganze Dauer des Dienstes dispen- siert hat.
3. Da der Schularzt zu dieser Dispensation befugt war und sie durch Eintragung ins Dienstbüchlein des Beschwerdeführers, also in iiblicher Form, verfügt hat, kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Be- scltwerdeführer his zum Zeitpunkt., auf den er mit dem zweiten Auf- gehot einberufen worden ist, also bis zum l. September, von der Pflicht zur Dienstleistung gültig entbunden war und sie deshalb unmoglich verletzen konnte. Das Erkenntnis der Vorinstanz., der Beschwerdeführer habe sich dadurch., dass er am 15. August nicht eingerückt sei., der Dienstverweigerung schuldig gemacht, verletzt das Strafges~tz und ist dal1er aufzuhehen.
6. . .. Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfahigkeit ist des- wegen geboten, weil der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung eine ehrlose und gegen die Landesverteidigung gerichtete Gesinnung