Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Nr. 35
92
Erw. 6)., ist Hptm. Jucker von der Anklage auf Art. 72 MStG freizu-
sprechen und es ist der ihm auferlegte l(ostenanteil auf die Gerichts-
kasse zu nehmen.
(16. Dezember 1952, J. e. D. G. 5)
35.
Fahrlassige
l(orperverletzung~ begangen vom Leiter einer
übung mit scharfen Handgranaten; Fahrlassigkeit (Art. 15~ Abs. 3,
124 MStG).
Lé§ions corporelles par négligence. Responsahilité (négligen-
ce) du chef d'exercice lors d'un lancement de grenades de guerre
(art. 15, al. 3., 124 CPM).
Lesioni colpose, commesse per negligenza da un capo-esercizio
durante un lancio di granate di guerra {art. 15, al. 3, 124 CPM).
Oblt. R., Leiter einer übung mit scharfen Handgranaten, tviihlte
als Wurfraum eine auf drei Seiten vom Wald umgebene Alpweide und
bestimmte als Standort der W erfer einen am W aldrand gelegenen natür-
lichen Graben, den er bis auf ungefiihr 70 em Tiefe ausheben liess. Aste
und Biiumchen, die ihm hinderlich schienen, liess er entfernen, aber in
ungenügender W eise. Ei,ne von Füs M. geworfene Offensivhandgranate
flog wegen eines Fehlers bei der Abgabe steil nach rechts, stiess an einen
Zweig, der ungefiihr 3 m entfernt überhing, und barst daher vorzeitig.
M. und Oblt. R. wurden von Splittern getroffen. Das Divisionsgericht
verurteilte letzteren wegen fahrliissiger J(orperverletzung.
Der Beschwerdeführer bestreitet, f ahrlassig gehandelt z u hahen, da
sein l(p ... J(dt. seinerzeit der W ahi des Wurfgelandes zugestimn1t und der
Experte erklart habe., auch er hatte früher vielleicht einen gleichen Platz
gewahlt. Oblt. R. ist der Auffassung, dass ihm nicht die langjahrige Be-
rufserfahrung eines Instruktionsoffiziers der Schiess-Schulen zugemutet
werden dürfte. Diese Einwendungen halten nicht Stich. Ob der Be-
schwerdeführer schon vor der Vorinstanz geltend gemacht hat, dass der
l(ompagniekonlmandant-Stellvertreter der W ahi des Wurfgelandes zuge-
stimmt habe, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Dies kann aher dahinge-
stellt bleiben, denn dass er auch den genauen Standort der Wurfstelle
mit den1 Beschwerdeführer vereinbart habe, behauptet Oblt. R. selber
nicht. Aber aucl1 wenn dies der Fali gewesen sein sollte, vermochte dies
den Beschwerdeführer nicht zu entlasten; denn von dieser Stelle aus
hatten Handgranaten ohne Gefahr geworfen werden konnen, wenn Oblt.