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Nr. 34 88 lassen hat, die ihm deren Aufhewahrung weder gesetzlich noch vertrag- lich schuldete und von der auch nicht zu erwarten war., dass sie diese Aufgahe freiwillig ühernehrnen werde. Unter den gegehenen Umstanden hatte der Beschwerdeführer seine Bewaffntmg und Ausrüstung, wenn er sie nicht anderswo ordnungsgemass unterhringen konnte, im Zeughaus l1interlegen sollen. Dass ihm diese Moglichkeit gegehen war., wusste er, hatte er sie doch scl1on früher henützt.
3. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich noch., dass er wegen der ihm vorgeworfenen Nichtbefolgung der l(ontrollvorschriften zu Ge- fangnis verurteilt worden sei. Ohwohl er mit Recht nicht bestreitet., dass sicl1 Missachtung der l(ontrollvorschriften als Nichthefolgung von Dienstvorschriften im Sinne von Art. 72 MStG qualifizieren lasst, meint er., dass ihm gleichwohl nur eine Disziplinarstrafe nach Massgahe der Strafbestimmungen der l(V hatte auferlegt werden sollen. Wie das Militarkassationsgeric.ht bereits entschieden hat (MI(GE 3 Nr. 88 Erw. F)., darf Art. 72 MStG auch auf Sachverhalte angewendet werden., welche unter die Strafbestim1nungen der I(V fallen., weil diese n ur disziplinarrechtlicher N a tur sin d un d daher gemass standiger Praxis des Militarkassationsgerichts der Anwendung einer Vorschrift des Straf- gesetzes nicht entgegensteh.en konnen (MI(GE 3 N r. 63., 117 Erw. C). Das Divisionsgericht hat daher das Straf gesetz ni eh t verletzt, indem e s in der Nichtbeohachtung der l(ontrollvorscllriften eine Dienstverletzung im Sinne von Art. 72 MStG erblickt hat. (16. Dezen1her 1952, M. e. D. G. 6) 34. Unzulãssige Beschrankung d er V erteidigung oder sonstige V erletzung wesentlicher V erf ahrensvorschriften durch inhaltlich unvollkommene Anklageschrift ? (Art. 124, 188, Ahs. l, Ziff. 5 und 6 MStGO) (Erw. la). - Macht der Einheitskommandant sich der Nichthefolgung von Dienstvorschriften schuldig (Art. 72 MStG; Ziff. 12 DR 1933 = Ziff. 23 DR 1954), wenn er seine Zugführer üher die von ihnen hei Gefechtsschiessen zu tref(enden Ahsperr- massnahmen ungenügend unterrichtet und sie ungenügend kon- trolliert ? Freispruch mangels Vorsatzes (Erw. l h., 2). Un acte d'accusation incomplet et imprécis constitue-t-il une entrave inadmissible de la défense ou, une violation d'une disposition essentielle de la procédure ? (art. 124., 188, al. l., eh. 5 et 6 OJPPM) (cons. l a). - Un commandant d'unité se rend-il coupahle d'inob- servation de prescriptions de service (art. 72 CPM; eh. 12 RS 1933
89 Nr. 34 === eh. 23 RS 1954) en orientant trop sommairement ses chefs de section sur les mesures de sécurité à prendre en vue de tirs de com- bat et en exerçant un contrôle insuffisant ? Libération faute d'inten- tion (cons. l h., 2). Un atto d'accusa incompleto e impreciso costituisce una inde- hita limitazione della difesa o una violazione di disposizioni essen- ziali di procedura ? (art. 124, 188., al. l, cif. 5 e 6 OGPPM) (cons. l a). - Un comandante di unità si rende egli colpevole _di inosservanza di prescrizioni di servizio (art. 72 CPM; cif. 12 RS 1933 === cif. 23 RS 1954) se istruisce troppo sommariamente i su oi capisezione sulle misure di sicurezza da adottare in tiri di combatti- mento e li controlla in modo insufficiente ? Assoluzione per man- canza dell'elemento intenzionale (cons. l h, 2). Hptm. ]. unterliess es im Wiederholungskurs, die Zugführer, welche Gefechtsschiessen durchzuführen hatten, über die notigen Sicherheits- massnahmen zu unterrichten, obwohl er hatte festsrtellen müssen, dass die von einzelnen Zugführern getroffenen V orkehrungen nicht ausreich- ten. Er hatte den Zugführern vor dem Wiederholun,gskurs befohlen, die einschliigigen Bestimmungen des 111. Teils der Schiessvorschriften für die lnfanterie zu lesen, und begnügte sich im Wiederholungskurs, beiliiufig auf einzelne zu ergreifende Sicherheitsmassnahmen hinzuweisen. Er machte z. B. darauf aufmerksam, dass der Gefechtsschiessplatz südwest- lich Linn bei einem bestimmten Punkte eines Sperrpostens bedürfe, sagte aber nicht, dass auch der westliche Ausgang aus dem Dorfe ab- gesperrt werden müsse. Da Oblt. B. diese Massnahme auch nicht von sich aus traf und überdies weitere V orkehrungen, diie geboten gewesen wiiren, unterliess, wurde ein J(nabe, der mit einem andern J(naben un- bemerkt ins Zielgeliinde gelangte, durch einen Schuss verletzt. Das Divi- sionsgericht verurteilte Oblt. B. und Hptm. J. wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften und ersteren ausserdem wegen fahrliissiger l(or- perverletzung. Hptm. J. führte l(assationsbeschwerde.
l. a) E s ist richtig., dass di e Anklageschrift., d er en Grund1nangel darin besteht., dass sie sich allgemein in einer weitHiufigen « Geschichten- erzahlung » ergeht., statt den Tatbestand gemass Art. 124 MStGO kurz in seinen gesetzlichen Merkmalen wiederzugehen., in bezug auf Hptn1. J. weder Art. 72 MStG noch Ziff. 12 des Dienstreglementes nennt., wahrend bei Nichtbefolgung von Dienstvorschriften nicht nur auf die Strafbe- stimmung des MStG., sondern in der Regel auch auf die Vor,schrift des DR hingewiesen werden sollte., deren Nichtbefolgung behauptet wird. Es konnte aber trotzdem für die Verteidigung keinem Zweifel unter- liegen., dass die Anklage auf MStG Art. 72 ging und dass der Vorwurf.,
Nr. 34 90 der gegen Hptm. J. erhoben wurde, darin bestand, dass er es unterlassen hatte, seine Zugführer über die hei Gefechtsschiessen zu treffenden Si- cherheitsmassnahmen in alle Details zu instruieren und dafür besorgt zu sein, dass die Weisungen des Bat. l(ommandos, wie sie in der Schiess- puhlikation üher die Ahsperrposten enthalten waren, von ihnen einge- halten werden. Es liegt daher in der mangelhaften Anklageschrift keine unzulãssige Beschrãnkung der Verteidigung oder eine sonstige V erlet- zung wesentlicher Vorschriften des Verfahrens (Art. 188, Ziff. 5 und 6 MStGO), wie sie übrigens von der Verteidigung weder in der Hauptver- handlung noch in der J(assationsbeschwerde ausdrücklich als J(assations- grund geltend gemacht word~n ist.
b) Mit Ziff. 12 DR wird dem Einheitskommandanten nicht nur die Befugnis zur Erziehung seiner Einheit zuerkannt, sondern auch die Pflicht auferlegt, diese Befugnis auszuüben. Denn es gehõrt zum Wesen der l(ompetenznorm, dass sie nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht zum Handeln begründet. Sie ist insoweit gleichzeitig eine Vor- schrift, di e ein bestimmtes V erhalten gebietet 1.md d ami t einer V er let- zung im Sinne des Art. 72 MStG sehr wohl fãhig wãre (vgl. Burckhardt, Methode und System des Rechtes S. 162).
2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Ziff. 12 DR gewãhre auch in der Vorschrift, es sei der Einheitskommandant für die Aus- bildung der einzelnen Lente verantwortlich, keine Handhabe dafür, den Einheitskommandanten für jeden Fehler seiner Untergebenen haftbar zu mach.en. Es kãme eine strafrechtliche Verantwortlichkeit einer glat- ten l(ausalhaftung für alle mangels genügender Ausbildung der Truppe begangenen strafbaren Handlungen gleich. Dazu ist zu bemerken :
a) Das MI(G hat bereits in MI(GE 3 Nr. 107 Erw. C festgestellt, dass der Charakter der Vorschriften des DR nicht einheitlich ist. Das DR enthãlt Bestimmungen, durch welche Zweck, Aufgahe und Organi- sation der Arn1ee und einzelner dienstlicher Institutionen allgemein um- schriehen werden, es enthãlt aber auch zahlreiche Gebote, durch welche dem Dienstpflichtigen in allgemeiner Hinsicht oder bezüglich einzelner Aufgaben ein hestimmtes Verhalten vorgeschriehen wird, dessen Verlet- zung unter Art. 72 MStG fallen kann. Je allgemeiner allerdings das Gehot ist - und zu dieser J(ategorie gehõrt auch Ziff. 12 DR -, um so peinlicher muss geprüft werden, oh nach den Umstanden des Einzel· f alles eine solche V erletzung vor liegt.
h) E s ist die militãrisch selhstverstãndliche Pflicht jedes ühungs- leiters, vor einer Gefechtsübung mit Scharfschiessen für die notwendigen Ahsperrmassnahmen zu sorgen, d. h. nicht nur durch Maueranschlage die Bevõlkerung vou einer solchen übung in l(enntnis zu setzen, son· dern auch alle Zugãnge ins gefãhrdete Gelãnde durch Schildwachen ah-
91 Nr. 34 zusperren, zeigt doch gerade der vorliegende Fali, dass auch Personen, denen, wie den l(indern, die l(enntnisnahme dieser AnschHige noch nicht zuzumuten ist, in Gefahr kommen konnen. Diese Pflicht dürfte jedem Offizier bekannt sein, es hat sich aber gerade im Fali Ohlt. B. gezeigt, dass sie von tüchtigen und gutausgebildeten Offizieren aus ír- gendwelchen Gründen vernachlassigt wird, weshalb jedem Einheits- kommandanten, in dessen Befehlsbereich eine solches Gefechtsschiessen stattfindet, dringend zu raten ist, einer solcl1en übung vorgangig auf die Notwendigkeit der Ahsperrmassnahmen hinzuweisen und ihre Beob- achtung nach Moglichkeit zu kontrollieren. Im vorliegenden Fali hat Hptm. J. selbst bei einzelnen Zugführern feststellen müssen, dass die von ihnen getroffenen Sicherheitsmassnahmen ungenügend waren, 1.md es hat ein so erfahrener Offizier wie Oblt. B. eine wichtige Absperrmassnahme vorsatzlich unterlassen, obwohl ihm die diesbezüglichen Vorschriften des DR durchaus bekannt waren, er aher moglichst alle Lente zum Gefechts- schiessen heranziehen wollte.
2. e) l(ann somit keinem Zweifel unterliegen, dass es zweckmassig und wünschenswert gewesen ware~ wenn Hptm. J. si eh nicht lediglich darauf beschrankt hatte, vor dem Wiederholungskurs seine Zugführer anzuweisen, die einschlagigen Bestimmungen der Schiessvorschrift für di e Inf an teri e zu les en 1.md si e im Wiederl1olungskurs selbst lediglich auf einzelne Sicherungsmassnahmen hinzuweisen, stellt sich nun aber die weitere Frage, ob er sich durch Unterlassung einer eingehenden Be- handlung der Absperrmassnahmen und der l(ontrolle ihrer Durch- führung strafbar im Sinne des Art. 72 MStG gemacht hat. Einzig verant- wortlicher Leiter des Gefechtsschiessens., das hier in Frage steht., war nach den verbindlichen Feststellungen der V orinstanz Oblt. B., der über die einschlãgigen Vorschriften durchaus orientiert war und von dem Hptm. J. durchaus annehmen konnte., dass er keiner besondern Instruktion üher Absperrmassnahmen bedürfe. Auch wenn man daher der Auffassung huldigt., es wãre ein Hinweis auf die Notwendigkeit von Absperrmassnahmen notwendig oder wenigstens zweckmãssig gewesen., muss man andererseits do eh auch Hptm. J. zuhilligen., dass er in Anbe- tracht der Tüchtigkeit Oblt. B.s und seiner ihm bekannten Dienster- f ahrung sehr wohl von e in er solchen besondern Instruktion un d au eh von einer besondern l(ontrolle der Schiessübung ahsehen durfte. Auch wenn man daher objektiv eine Verletzung der Ausbildungspflicht an- nehmen wollte., zwingt doch bereits die bisherige militãrische Qualifi- kation Hptm. J .s zur Annahme., dass sie l1ochstens fahrlassig erfolgt sein konnte., weil Hptm. J. eine Missachtung dieser Vorschrift durch seine Zugführer für ausgeschlossen erachtete, was., wie die Folge erwies, un- richtig war. Da aher die Nichtbefolgung von Dienstvorschriften im Sinne des Art. 72 MStG nur als vorsatzliche strafbar ist (MI(GE 5 Nr. 111