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Nr. 33
Damit entfallt die Moglichkeit, den Beschwerdeführer wegen vol-
lendeter Anstiftung zu falschem Zeugnis zu hestrafen; denn vollendete
Anstiftung setzt voraus, dass der Angestiftete das V erhrechen oder
V ergehen, zu dem er hestimmt wird, zum mindesten zu hegehen
versucht hat. lst das nicht der Fali, so komn1t hochstens ein Anstiftungs-
versuch in Frage.
(16. Dezember 1952, R. e. D. G. 7 A)
33.
Missbrauch und Verschleuderung von Material (Art. 73
MStG), hegangen durch Zurücklassen der Ausrüstung (Erw. I).-
Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (Art. 72 MStG), hegangen
durch ühertretung d er V erordnung über das militarische l(on-
trollwesen (Erw. 3).
Ahus et dilapidation de matériel (art. 73 CPM) par ahandon
de l'équipement (cons. l). -
lnobservation de prescriptions de
service (art. 72 CPM) par violation de l'ordonnance sur les con-
trôles militaires (cons_. 3).
Ahuso e sperpero di materiali (art. 73 CPM) commesso con
ahhandono dell'equipaggiamento (cons. I). -
lnosservanza di
prescrizioni di servizio (art. 72 CPM) per violazione dell'ordinanza
sui controlli militari (cons. 3).
l. Der Beschwerdeführer hestreitet zunachst, dass er W affen und
Ausrüstungsgegenstande im Sinne von Art. 73, Ahs. l MStG im Stiche
gelassen hahe, indem er bei seinem W egzug aus dem Hause ... einen Teil
seiner Ausrüstung zurückgelassen habe. Denn diese Gegenstande seien
dort auch nocl1 nach jenem Zeitpunkt gut aufgehoben gewesen, so dass
sie nicht Schaden genommen hatten.
W er W affen un d Ausrüstungsgegenstande im Stiche lasst, ist na eh
W ortlaut un d Sinn des Art. 73, Ahs. l MStG auch dann strafhar, wenn
die im Stiche gelassenen Sachen weder beschadigt werden noch verloren
gehen noch wenigstens der Gefahr der Beschadigung oder des Verlusts
ausgesetzt sin d. Denn dieses Delikt ist ni eh t ein V ergehen gegen das
V ermogen, sondern, wie schon aus seiner Stellung im Gesetz hervorgeht,
eine besondere Art der Dienstverletzung (MI(GE 3 Nr. 68 Erw. F,
Nr. 80), im konkreten Fali die Versaumung der ausserdienstlichen
Pflicht zur Aufhewahrung der personlichen Bewaffnung und Ausrü-
stung. Diese Pflicht hat der Beschwerdeführer dadurch versaun1t, dass
er den Gewahrsam an den in Frage stehenden Sachen einer Person üher-